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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 164. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Nun habe ich noch einige Bemerkungen in Bezug'auf das, was die Besetzung der Gerichte betrifft, zu machen. Ich muß sagen, daß die Deputation, als sie sich über den dritten Haupt- punct bericth, woraus der siebente Antrag heroorgegangen ist, nicht einen interimistischen Zustand vor Augen hatte, sondern der Meinung war, daß, wenn künftighin nach Erscheinung des Handelsgesetzbuches die Handelsgerichte definitiv im ganzen Lande eingerichtet werden würden, Kaufleute auch Richterstellen bei den Handelsgerichten bekleiden könnten, und vielleicht kom petenter waren, als Juristen, die von der Sache oftmals we niger verstehen. In der Zwischenzeit müßte man es aber natür lich dabei belassen, daß, wie in Leipzig, die Kaufleute nur als Confulenten dabei betrachtet werden, Wenn endlich befürchtet werden sollte, daß sich nur eine einseitige Ansicht im Handels gerichte Herausstellen sollte, wenn nur Kaufleute und nicht auch Fuhrleute zu Gericht sitzen, so berufe ich mich auf Frankreich, wo nur Kaufleute die Handelsgerichte bilden, Ich glaube nicht, daß dieser Punct bedenklich ist, und glaube vielmehr, daß gerade Kaufleute am Besten über alle bei dem Handelsge richte vorkommenden Gegenstände urtheilen können. Abg. Sachße: Den ersten Antrag finde ich nicht ange messen, da das Civilgesetzbuch das Allgemeine, das Handelsge setzbuch dagegen das Speeielle ist, und das Specielle dem Allge meinen vorausgehen zu lassen, finde ich nicht passend. Was den zweiten Punet betrifft, ist keine Differenz mehr vorhanden, nach dem auf die Bemerkung des Hrn. Staatsministers der Referent geäußert hat, daß er auf die Einschaltung kein Gewicht mehr lege; Md ich finde gleichfalls angemessen, daß diese Einschaltung weg fallen möchte. Was die Fallitenordnung betrifft, so bemerke ich dasselbe, was von der allgemeinen Proceßordnung gesagt worden ist, daß wir nämlich der Reform unserer Gesetzgebung entgegen gehen, so möchte sie alsdann erlassen werden, wenn das allgemeine Bankcroutiergesetz gegeben ist; außerdem möchte der Fall wieder entstehen, daß eine Veränderung nothwendig ist, und eine Anem pfehlung eines besondern Gesetzes halte ich von Seiten der Kam mer doch nicht für gut; denn es können sich bei der Beurtheilung desselben mancherlei Bedenken finden, welche die Annahme des Gesetzes nicht angemessen machen. Was endlich den sechsten Punet betrifft, daß die Arbeit so beschleunigt werde, um bei dem nächsten Landtag vorgehgt werden zu können, so weiß ich wohl, daß dieses nicht mochte geschehen können. Abg. Hapßrrer: Ich muß dem, was der Abgeordnete so eben gesprochen, entgegnen, daß, wenn auch eine Veränderung mit der Handslsgerichtsordnung eintretsn sollte, so würden die Vortheile, welche dadurch für ganz Sachsen errungen würden, Ms hei weitem überwiegen, was bis jetzt gesagt worden, und die nsthige Veränderung kann auch nicht so lange aufhalten. Ach glaube wohl, daß man für diesen Punct stimmen könne. Derselbe Fall tritt bei der Fallitenordnpng ein, und ich habe den Abgeord neten yur darauf aufmerksam zu machen, Paß iry vierten Puncte gesagt wird: „so weit thunlich," .Staatsminister v, Könneritz; Ach erlaube mir nur noch einige Bemerkungen. Gegen Pep Antrag habe ich mich durch aus nicht erklärt, ich habe mix nur erlaubt, vorläufig em Paar Bedenken anzufübrem Wenn der geehrte Abgeordnete dem politischen Bedenken kein Gewicht beilegt, so muß ich be merken, daß im Deputationsgutachten selbst angedeutet worden ist, man müsse über die Unterlagen im Reinen sein, fremde Rechte cinsehen u. dcrgl. Es scheint also doch, daß man das Handelsgesetz als abhängig von der politischen Gesetzgebung hält, und das unterliegt auch keinem Zweifel; denn es muß doch gesagt sein, wer zu den Handelsleuten gehört, und ich mochte wissen, wer mir jetzt sagen kann, wer das Recht zu handeln hat? Welches ist der Begriff von Kaufmann? Ist der Leinwandhandler, Garnhändler, Strumpfwirker, Spitzen fabrikant und Spitzenverlcger ein Kaufmann, oder nicht? Darüber fehlt jetzt poch gänzlich eine Bestimmung. Darum glaube ich aber auch allerdings, daß auf die politische Gesetzge bung hier sehr viel ankommr. Eben dasselbe möchte ich bei dem Bedenken erwähnen, daß die allgemeine Gesetzgebung voraus gehen müsse, Es können nm die allgemeinen gesetzlichen Be stimmungen Anwendung auf ein sxecielles Gesetz erleiden, und stehen erstere noch nicht fest, und werden sie im Civilgesetzbuche abgeandert, so muß auch nothwendig das Handelsgesetz abge ändert werden. Ich glaube auch nicht, daß in irgend einem Staate versucht worden ist, ein speciellcS Gesetz ohne das allge meine zu bearbeiten, und es möchte dreß nur den Vorwurf be gründen, daß MN einzelne Gesetze herausgebe. Was einen ferneren Punct betrifft, so habe ich nur das Bedenken gehabt, ob die geehrte Kammer sich jetzt schon über die Principien äußern könne. Was den 4. Punct anlangt, so habe ich nicht geleugnet, daß bei der Fallitenordnung der französische Codex zur Unterlage die nen könne; ich habe nur erwähnt, daß die geehrte Kammer nicht sofort dieses aussprechen könne, daß die französische Gesetzgebung die beste sei, Uebrigcns wird der Bericht der Deputation immer an die Regierung kommen, wenn auch die geehrte Kammer nicht eipen Antrag beim 4. Puncte stellt. Abg. Eisen st u ck: Die Notwendigkeit eines Gesetzentwur fes, der eine Lücke ausfüllt, welche jetzt immer mehr gefühlt wird, ist von keiner Seite in Abrede gestellt. Man betrachtet das Handelsgesetzbuch und gerade in jetziger Zeit als zu mangel haft. Es vereinigen sich viele Gründe, welche ein solches Ge setzbuch nothwendig machen. Ueber die Handelsverhältnisse ha ben wir m unfern römischen Rechtsbegriffen wenig, was de» Verhältnissen unseres Handels, wie er sich gestaltet hat, ange paßt werden könnte. Nun führt allerdings das die größte Differenz herbei, wenn hei Entscheidungen über Handelssachen die alten römischen Nechtsbücher hervorgezogen werden, Ich habe mir Schrecken und Bedauern sehen müssen, daß man bei dem Wechftlrechte nach römischem Rechte gemtheilt hat; ob es möglich, ob es ausführbar sei, kann keine Frage sein, weil es ausgeführt worden ist, Ob em Handelsgesetzbuch ohne Ci- vilgesetzbuch ausführbar sei, darüber bin ich auch nicht im Un gewissen; denn so viel ich weiß, hat man in Neapel keinen Ci- vilcodex, wohl aber einen Handelscodex. Daß aber jetzt ein solcher dringender, als je sei , haben die neuen Tagesereignisse dargelegt. Es ist kein Zweifel, daß der sächsische Handel eine große Ausbildung erhalten Hat, und es muß wünschenswerth sein, daß ein Handelsgesetzbuch bearbeitet werde, welches auch
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