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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 173. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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gel hat? Jedes Staatsinstitut soll den höchst möglichsten Grad der Wohlfahrt der Staatsbürger Herbeiführen. Könnte man nun die Stimmen der Gerichtsuntergebenen in denPatrimonial- gerichtsbczirken über die Frage sammeln, ob die Patrimonial gerichtsbarkeit ganz aufgehoben werden solle? so bin ich fest überzeugt, sie würden sich in übergroßer Mehrzahl für die Bei behaltung derselben erklären. Der Grund liegt ganz nahe. Der Gerichtsherr und der Gcrichtshalter sind wegen des nahen Verhältnisses, in welchem sie mit ihren Gerkchtsuntergebenen stehen, die Berather der letzteren geworden, mancher Proccß wurde durch sie verhindert, mancher Zwist ausgeglichen, man ches gestörte Famitkenverhaltniß wieder geordnet. Ganz anders würde sich dieß nach Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit bei großem Bezirken gestalten, dann wird der Beamte weder Zeit noch Lust haben, in ein solches Verhaltniß mit den Ge richtsuntergebenen zu treten. Was die Städte anlangt, so; erfolgt die Wahl durch die von derGemeinde beauftragte Stadt-! behörde, und in diesem Verhältnisse liegt schon die Garantie der größtmöglichsten Sorgfalt bei der Wahl der Richter, und es tritt noch der wichtige Umstand hinzu, daß die städtische Ge meinde tüchtig befundene Beamte sich' zu sichern vermag, dage gen dann, wenn die Städte die Gerichtsbarkeit verlieren sollten, die richterlichen Stellen in den Städten Durchgangsposten wer den würden für fähige und sich auszeichnende Gerichtsbeamte, den Städten aber nur die minder fähigen bleiben würden. Wenn ich nun die Mängel der Patrimonialjurisdiction, die ich im Laufe meines Geschastslebens sehr wohlkennen zu lernen Gele genheit gehabt habe, durch den Gesetzentwurfsub I beseitigt finde, so kann ich nicht die Nothwendigkeitzugeben, zu einer solchen ge waltsamen, durchgreifenden Maßregel zu schreiten, als die Aufhebung der Patrimomaljurisdicrion sein würde, Ein Hin blick auf andere Staaten befestigt mich in meiner Ansicht. Ich wende mich daher zu den in dem Scparatvotum Zweier geehrten Mitglieder der Deputation zu Rechtfertigung einer solchen Maß regel ausgestellten Gründen, wobei ich jedoch das eifrige, redliche Bestreben anerkenne, welches diese Herren beseelt, den Zweck auf dem kürzesten Wege zu erreichen, In der ersten Abtheilung. des Scparatvotums ist behauptet worden: 1) Die Rechtspflege werde durch die Patrimonialjurisdiction rin Gegenstand des Handels und des Wandels, sie könne sogar in die Hände yon Frauen, Unmündigen und Blödsinnigen üher geh en. Hier scheint wohl aber eine Verwechselung statt zu finden. Die Rechtspflege kommt nicht in Handel und Wandel, sie geht auch nicht in jene Hande über; es kann hier nur von dem Recht die Rede sein, einen Gerichtshalter zu ernennen, das al lerdings auf jeden Besitzer eines berechtigten Gutes übergeht. Was nun aber die Frauen, Unmündigen und Blödsinnigen be trifft, so treten ja dann Kuratoren und Vormünder ein. Aber auch selbst die Ausübung dieses Rechts wird durch den Gesetzent wurf sich I unter die Controls der Appellationsgerichte gestellt. 2) Die Gmchtsverwaster, als öffentliche Beamte, würden unter das Urtheil Rechtsunkundiger, ja unter dieAWcht von Frauen gestellt. Hier habe ich zu bemerken/ daß der Gesetzentwurf sull I diese Entgegnung ganz beseitigt. 3) Es seien Fälle vorgekommen, daß deponirte Gelder von Gerichtsherren und Gerichtsverwaltern angegriffen, und nicht ganz oder nicht sofort hätten wieder erlangt werden können. Ob nun so ein einzelner Fall so viel Gewicht -haben sollte, das ganze Institut aufzuheben, muß ich bezweifeln. 4) Bei der großen Zerstückelung der Patrimonialgerichtsbe- zirke sei die Bildung geschlossener Gerichtssprengel unmöglich. Hier habe ich wiederum auf den Gesetzentwurf sub z« verweisen, welcher eben Maßregeln zu diesem Zwecke enthält. In den Motiven ist 159. erklärt, daß, wenn der gedachte Gesetzentwurf angenommen würde, auf bessere Abgrenzung der Gerichtsbezirke hingewirkt werden könne, 5) Die Patrimonialgerichtsbarkeit sek unvereinbar mit dem Staatszwecke. Es kommt hier alles darauf an, daß die Beamten tüchtig sind, welche den Rechtsschutz gewahren sollen, nicht darauf, von wem sie ernannt sind. Ist denn der Rechtsschutz des königl. Beamten deshalb sicherer, weil er ein königl. Beamter ist? Die Anordnung von ausreichenden Prüfungen der Anzustellenden und die Genehmigung der Appellationsgerichte wird deshalb Sicherheit gewahren. In der zweiten Abtheilung des Separatvotums ist darauf viel Gewicht gelegt, daß: 6) die Derfassungsmkundc des Königreichs Sachsen die Aufhebung der Patrimonialjurisdiction deutlich ausspreche. Die Deputation hat das Gegentheil erwiesen, und ich weiß nicht, wie man diese Behauptung aufstellen kann, da die Stände bei Errichtung der Verfaffungsurkunde ausdrücklich er klärten, daß die Frage über die Aufhebung der Patrimonialju- rishickion jedenfalls annoch fernerer ständischer Berathung Vor behalten bleiben müsse, und die Regierung erwiederte, wie sie keinesweges der Meinung sei, daß die Verfassungsurkunde die Aufhebung der Patrimonialjurisdiction ausspreche. Ich dachte doch, klarer könnte man sich übe? die Sache nicht außdrücken. Demnächst ist 7) gesagt, daß die Rechtsgleichheit durch die Patrimom'al- gerichtsbarkeit verletzt werde. Allein was ist denn Rechtsgleich heit ? Rechtsgleichheit besteht darin, daß jedem gleiches Recht werd?, und hieß wird durch den Patrimonialrichter eben so gut, Wie durch die vom Könige eingesetzten Richter gewahrt, voraus gesetzt, daß jeder seine Pflicht erfüllte, Warum soll denn die Präsumption nur für den königlichen Richter streiten? Daß künftig bei beiden Prüfungen der Anstellung vyrausgehen müssen, ist unerläßlich, Was demnächst - 8) über die Abhängigkeit der Patrimonialrichter von den Oerichtsherrfchaften angeführt wird, erledigt sich gänzlich durch die §tz. 25. und 27. des Gesetzentwurfes sub In der dritten Abtheilung kommt das Separatvotum auf die angebliche Vernichtung der Gleichheit des Rechts durch
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