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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 173. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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denn auch dke Genchtsherm sind Landcsemwohner, und wenn cs gewiß ist, daß die Patrimonialgerichtsbarkeit ein Recht ist, so folgt daraus, daß der Staat auch ihr Schutz angederhen las sen muß. Der Jrrthum dieses Citats beruht wohl hauptsächlich darauf, daß man das Gesetz mit dem Berichte verwechselte. .Ich wundere mich aber, daß die Minorität der Deputation nicht noch andere der Verfassungsurkunde z. W. den tz. 1. angezo gen hat, dieser würde noch mehr für ihre Ansicht streiten. Mit derselben Unrichtigkeit bezieht man sich auf§. 55. In diesem §. wird nicht Gleichheit vor dem Richter, sondern Gleichheit vor dem Gesetz verlangt, diese findet aberstatt, die Entschei dung mag einem königlichen oder einem Patrimonialrichter zu stehen. Die Behauptung, als würden die Gerichtsvirectoren nach Neigung und Willkühr erwählt, wird höchst selten vor kommen. Aehnlichen Mißgriffen ist aber auch die höchste Be hörde ausgesetzt, indeß sich der Gerichtshcrr doch immer nur die vom Staate für tüchtig befundenen Manner wählen muß. Eine besondere Prüfung aber steht dem Gerichtsherrn nicht zu. Was d'e 'Vertretungsvcrbindlichkeit der Genchtsherm betrifft, so ist dieß allerdings eine Last für sie, indeß wird auch sie sich beseiti gen lassen, sobald dann ein Hindcrniß für das Fortbestehen der Patrimonialgerichtsbarkeit liegen sollte. Der Satz, daß da, wo es das allgemeine Staatswohl erfordere, das Privatinteresse schweigen müsse, würde dem Grundsätze: salug xubllca snprs- irm Isx 6sic> ganz gleich stehen, einem Grundsätze, der, so wie er zum Besten des Staates führen kann, auch, wie das Bei spiel anderer Staaten lehrt, Revolutionen herbeiführen kann, wenn jemand fälschlicher Weise etwas als zum Westen des Staa tes gereichend auslegt, und Unerfahrne für sich einnimmt. Die sud L. gemachten Anträge dürften avec durch dlt in^Gofttzvor- schlage Lull ihre vollständige Erledigung finden, wobei ich zu gleich nochmals darauf aufmerksam mache, daß die Beschrän kung eines Rechtes viel leichter zu ertragen ist, als die gänzliche Aufhebung desselben. Unrecht ist endlich die Behauptung, als hänge die Stimmberechtigrmg und Wählbarkeit der Ritterguts- > besitzer lediglich von der Größe des Grundeigenthums ab. Zwar verlangt die Verfaffungsurkunde und das Wahlgesetz einen ge wissen Grundbesitz, aber auch der größte ist unzureichend, wenn er nicht in einem Rittergute besteht, dessen Vorzüge hauptsächlich Steuerfreiheit und Gerichtsbarkeit sind. Aus diesem Grunde ist es für die Landesverfassung und Vertretung gar nicht gleich- giltig, ob die Gerichtsbarkeit in Wegfall gebracht wird, oder nicht. Staatsminister v. Könneritz ergreift das Wort: Daß unsere Untergerichte einer Reform bedürfen, ist Seitens der geehrten Kammer selbst bei Gelegenheit der Bcrathuug über den Gesetzentwurf, die privilegirtcn Gerichtsstände betreffend, zu bestimmt ausgesprochen, und indem sie sogar diese bevorstehende Umgestaltung durch einen Zusatz zum Gesetzentwürfe ausgedrückt haben wollte , zu dringend gewünscht worden, als daß es dieß- falls noch einer weiteren Begründung bedürfen könnte. Die Regierung ist bemühet gewesen, die vorhandenen Mängel, und worin sie ihren Grund haben, ausfindig zu machen, und hat sie! der Kammer offen dargelegt. In so fern es nun ferner darau aNkam, zu prüfen , auf welche Weise die fragliche Reform am besten zu erreichen sein dürfte, mußte man nothwendig zunächst zu der Frage gelangen, ob überhaupt die Patrkmonialgerichte in Zukunft fortbestchen sollten, oder nicht? Die Regierung ist zu der Ueberzeugung gelangt, daß eine durchaus zweckmäßige und völlig gleichmäßige Organisation der Untergerichte nur bei gänz liche Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit zu erlangen stehe, und hat daher, nicht um einer Theorie zu huldigen, son dern aus rein praktischen Gründen, den hierauf gerichteten Plan vorzugsweise empfohlen. Sie konnte sich aber nicht ver hehlen , daß eine so durchgreifende Maßregel manchen Wider spruch finden werde, und daher vielleicht noch nicht an der Zeit sei; sie durfte, weil sie das Beste nicht erreichen konnte, nicht das Bessere verabsäumen, und so hielt sie cs für angemessen, den Standen die Wahl zweier Plane freizustellen, und fügte demnach den Gesetzvorschlag sub P dein Plane oub (-) noch hinzu. Zunächst wende ich mich zu der Ansicht der Majorität der Deputation. Letztere hat sich gegen die Aufhebung der Patrimo nialgerichtsbarkeit erklärt, die hierzu angeführten Gründe sind nicht gegen die Motiven der Negierung, sondern gegen die Theorie gerichtet, und vie Negierung kann sich daher einer Wi derlegung derselben überheben. Doch erlaube ich mir einige darin aufgestellte Behauptungen zu beleuchten. Zuerst ist angeführt worden, die Aufhebung der Patrimo nialgerichtsbarkeit folge nicht aus dem konstitutionellen Principe. Obgleich nun die Regierung das Grgentheil nicht behauptet hat, so wird man doch unbedenklich folgende Ansicht aufstellen kön nen. — Gehört Sicherheit des Rechtes und der Rechtspflege zu dem höchsten Zwecke des Staates, so folgt daraus, vast oer Staat sich des Rechts der unmittelbaren Ausübung und der Jurisdiction nie hatte entäußern sollen, und wenn das konsti tutionelle System darauf beruhet, nicht Ideale zu schaffen, wohl aber das Rationelle zu verfolgen, und die Gewalten im Staate genau scheidet und abgrenzt, so kann man in so fern wohl glau ben, daß die Patrimonialjurisdiction mit dem konstitutionellen Principe in Widerstreit gcräth. Wenn ferner im Bericht, al lerdings zwar nicht als die Ansicht der Deputation, wohl aber als die Ansicht dritter Personen aufgeführt ist, die Gerichtsbar keit gehöre nicht zur Staatsgewalt, weil das Erkennen blos eine logische Function sek, so muß ich doch darauf aufmerksam ma chen, daß ja die Justizverwaltung an sich schon nicht blos im Erkennen besteht, daß ja unmöglich blos dasjenige, was durch physische Kräfte erreicht werden kann, der Staatsgewalt beige- zählt werden kann, und daß ja auch die ganze übrige Staats verwaltung nicht blos durch Physische Kräfte und Maschinen, sondern durch Verstandsoperatkonen geführt werden muß. Die angezogene Stelle der Proccßordnung beweist nichts gegen Ue Ableitung der Gerichtsbarkeit aus der Staatsgewalt, sondern nur so viel, daß die Patrimonialgenchlsbarkeit außer der Be lehnung auch auf andern Nechtstiteln beruhen könne. Daß aber in Sachsin der Grundsatz besteht, die Gerichtsbarkeit gehe vom Könige aus, wird wohl Niemand bezweifeln, denn Nie-
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