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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 173. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Sind fast alle Stimmen darüber einig, wenn eine Reform' der Patrimomalgerichte nothw endig eintreten muß, daß die Vorschläge des Gesetzentwurfs sub ( größtentheils gerecht sind, so befürchte ich aber, daß die daraus hervorgehenden Ver- Lindlichkeiten zu einer solchen Last anwachsen werden, daß die Patrimonialgerichtsinhaber vielleicht zu spät es für eine Wohlthat ansehen würden, dieses Rechtes sich zu entledigen. Ich hebe besonders zwei Gegenstände heraus, die diese Last unerträglich machen müssen: die Anstellung der Gerichtshalter auf Lebenszeit, und deren Vertretung; die Verwaltung der Crimmalgerichtsbarkeit. DieUnw iderrufichkeit der Anstellung der Richter ist so unbedingt nöthig, den Patrkmomalgerichten das nöthige Ver trauen , den Patnmonialgerkchtsunterthanen Sicherheit zuzu führen, daß sich in der Kammer dagegen keine Stimme erhoben hat, und erheben wird, Wer aber soll die Vertretung über nehmen? Das Deputationsgutachten will sie dem Staat in den Busen schieben. Damit kann ich mich nicht einverstchen, und ich sehe nicht ein, welchen Rechtsgrund man dafür anführen wollte. Auch würde daraus eine Rechtsungleichheit gegen die Städte hervorgehen, wo die Vertretung den Kommunen obliegt. .Die Crim inalgerich tsbarkekt soll an den Staat über gehen , darüber scheint man einverstanden. Der Staat aber soll den Aufwand übernehmen. Allein der Staat wird sagen, uN eoMmv äum — die Civilgerkchtsvarkeit u. svt. vvl.zur. — iln onus — die Eriminaljustiz. Die Gründe des Deputationsgut achtens scheinen mir nicht ein dergleichen Mißverhältnis! zu recht fertigen. Es müßte eine Criminalausgleichungskaffe, wie in der Lausitz, bestehen, die neue Opfer von den Patrimonialgerichts- inhabem erfordern würde. Sind daher alle Bedingungen einer Reform der Patrimo malgerichte, wie sie P angiebt, durchgeführt, und sind sie einmal unumgänglich nöthig, so frage ich, wie wird sich die Sache in kurzer Zeis gestalten? Die Trümmer der Patrimonialgerichts barkeit werden dastehen, wie ein klägliches oustrum lloloris der alten Herrlichkeit, die Patrimonialgerichtsinhaber werden sich ohngefähr in der Lage befinden,. wie einst die kleinen Staaten Oberitalicns, als sie Napoleon freiwillig die eiserne Krone bringen mußten. Es scheint mir daher doch, daß die Verletzung eines Rechtsverhältnisses nicht yorauszusetzm fei, wo die Bedin gungen eines ollwÄ nicht mehr von den Berechtigten zu erfüllen sind. Aber noch e ine große Frage ist hierbei ins Äuge zu fassen; wie sich die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit mit den Interessen der Patrimomalgenchtsunterthanen ver trage. Sie hatten denVorzug bisher, ihr Recht am Orte oder in dessen Nähe nehmen zu können. Es gab ferner redliche Ge richtsherren genug, die ihr Verhältnis; aus einem höhern Ge- sichtspumte betrachteten^ mit Rath und That sich ihrer Untertha- nen annahmen, mit Liebe Md Teilnahme an denen hingen, mit deren Vätern die Ihrigen gelebt, es gab redliche Unter themen, die Vertrauen mir Vertrauen entgegneten, es gab Richter, die mehr aus dem Gesichtspunkt? eines väterlichen Freundes be trachtet wurden, mit einem Worte: es gab noch an vielen Orten ein patriarchalisches Verhältniß, welches der Patriot durch Ausführung einer allgemeinen Staatsmaßregel nur mit Schmer zen gestört sehen möchte. Ja, es lasse sich wohl hpffen, daß jenes frühere trauliche Verhältniß wieder öfter eintrcten werde, wenn die-Frohn- und Dienstangelegenheiten geordnet sein werden, be sonders auf solchen Gütern, die der Besitzer aus höheren Rück sichten erworben, als um Kartoffeln zu bauen, zu brennen und zu brauen, . Die Erleichterung der Patrimonialgerichtsunterthanen" durch örtliche Expeditionen Seiten der Bezirksgerichte, wenn dadurch das WohlthäLige der ehemaligen Hegegerichte zurück- Keführt -werden könnte, ohne das Lästige und die Ungebührnisse derselben mit zurückzuführen, würbe, so wie kleinere Bezirke, ihr ersteres Recht sichern; aber das patriarchalische Verhält niß, wo es die Individualität der Gerichtsherren gestattet, müßte man um jeden Preis zu erhalten suchen, und auch fürkünf- tig geeignete Gerichtsherren diejenigen Rechte sichern, wovon ein wohlthätiger Einfluß auf die Unterthanen zu erwarten ist, und welche den Patrimonialgcrichten selbst allein bis jetzt einen Werth geben könnten. Denn in Ausübung der Zustitzpflege lag nicht der Werth dieses Rechts, sondern in Ausübung der obrigkeitlichen Rechte. In die Zustizpflege sollten und dürsten die Gerichtsherren sich nicht mischen, und ihnen kann es am Ende gleichviel sein, sie von einem unabsetzbaren Gerichtsverwalter oder einem königl. Beamten, bei dessen Wahl ihnen vielleicht eine Thcilnahme ge stattet werden könnte, ausgeübt zu sehen. — Durchdrungen da her von dem Uebergewicht der Gründe, welche für eine Aufhe bung der Patrimonialgerichtsjustiz, verbunden mit gleichzeitiger gänzlicher Umgestaltung der königl. sprechen, beruhigt, daß von den Patrimonialgerichtsbarkeit-Inhabern nur die Aufgabe sol cher Rechte verlangt werde, deren Beihaltung ihnen nur zu einer - Last werden würden, und ihnen die Befugnisse gesichert werden j könnten, vermöge welcher sie sich ihren Unterthanen nützlich ma- ! chen können, in der Hossnung endlich, daß bei Bildung kleinerer Gerichtsbezirke den Patrimonialgerichtsunterthanen ähnliche Ein richtungen gewährt werden könnten, wie bis jetzt, stimme ich dahero zwar nach dem Plane der Negierung unter G für die Aufhebung derPatrimonialgerichtsbarkeit, im Allgemeinen bean trage ich aber zugleich und setze voraus, daß 1)denPatrimomalge- richtsinhabern auf dem Lande so wie nach den Städten den Verwaltungsräthm die dort bezeichneten Befugnisse, mitBe- schränkung jedoch der Verwaltung der Communangelegen Herten auf Aufsichtsrechte, also ohngefähr die Befugnisse unstudirter Bürgermeister in den Städten, verbleiben mögen, o) im Fall der Patrimvnialgerichtsbesitzer nach Ermessen des Ministern des Innern dazu persönlich nicht ungeeignet ist, b) diese Befugnisse selbst bei ferner Anwesenheit auf dem Gute, oder durch einen ge eignet befundenen Stellvertreter auszuüben geneigt ist, «)wozu ihm nach seiner Auswahl aus dem Personal des Bezirksgerichts ein juristisch befähigtes Mitglied, so weit Verhandlungen vor kommen, die dergleichen Befähigung erheischen, unentgeldlich zuzuordnen, daß ferner 2) im Fall die zu einem neuen Bezirks gericht geschlagenen bisherigen Gcrichtsunterthanen die Mehrzahl oder überhaupt eine noch zu bestimmende größere Anzahl ausma chen , die Bezirksrichter aus drei von dem Iustizmimsterio vorge- schlagenen Individuen von den bisherigen Patrimomalgerichtsm- habern gewählt werden können, 3) der Sitz größerer bisheriger Patrimoniolgerichtsbezirke thunlichst zum Sitz der neuen Bezirks gerichte gewählt wird, 4) die Wiederanstellung oder Entschädi gung aller bisher Angestellten sicher gestellt wird, die unverschul det unter einer dergleichen Maßregel nicht leiden könnten, 5) daß die Reform gleichmäßig in allen Landcstheilen erfolge. — Die ei- genthümlichen Verhältnisse der Städte würden dabei einer nähern Berücksichtigung bedürfen, "und obwohl in vielen kleinen Städten der Communhaushalt unter eigener Verwaltung der Zustizpflege zu Grunde gehen muß, so werden doch die Erwägungen voraus gehen müssen, in wie weit die Bestimmungen der Städteordnung mit einer dergleichen Hauptreform in Einklang zu bringen sein würden, da ohnedieß die Municipalgerichtsbarkeit von der eigent lichen Patrimonialgerichtsbarkeit durch die Art der Wahl und die Unabsetzbarkeit der Richter sich unterscheidet, andernLheils gleich wohl eine organische Umgestaltung ohne Zuziehung der Städte nicht ausführbar sein würbe. — Durch diese Vorschläge Hoffs er, daß dis Berechtigten zu Aufgabe ihrer Rechte sich wohl bewogen finden, und dennoch der vorliegende allgemeine Staatszweck er reicht und durchgeführt werden könne. (Fortsetzung folgt.) Drmd und Papier von B. G. Keu-nrr.A Dresden. BereMnortüche Rodacrion: vr. Gretsch ei.
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