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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 166. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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tkonswesen em Mittel zu suchen, um von der Regel zu einer Aus nahme zu gelangen, und wenn es hierbei doch immer auf eine Bereinigung der Interessenten, also ein vertragsmäßiges Ver- hältniß hknauslaufen muß, warum will man das nicht lieber of fen sagen und im Gesetze bestimmen?— Fragen wir die Erfah rung, so wird sie nicht gegen die Vertrage sprechen. Hatte ich nur für die Lausitz meine Stimme abzugeben, wo ungleich mehr katholische Einwohner sich befinden, als in den Erblanden, und die Zahl der gemischten Ehen groß ist, so würde ich mich gegen die Nothwendigkeit einer gesetzlichen Vorschrift über diesen Ge genstand erklären. Mindestens habe ich nicht gesehen, daß es dort bisher solcher Vorschriften bedürfte. Ich kenne z. B. Fami lienkreise, zu denen mehrere Ehepaare gemischter Confession ge hören, die Kinder bei Einem nach dem Glauben des lutherischen Vaters, bei dem Andern in der Confession der protestantischen Mutter, und wieder bei einem Andern in verschiedener Confes- sion, die Söhne in der des Vaters, die Töchter in der der Mut ter, erzogen werden. Von Formalitäten dießfallsiger Verträge hörte ich nichts; es hat sich mit Rücksicht auf die sonstigen Ver hältnisse die Vereinigung selbst gefunden. Auch ohne Gesetz leben die Familien da sichtlich in häuslichem Glücke und Frieden, und cs ging Niemanden bei, über die religiöse Kindererziehung in ge mischten Ehen dort ein Gesetz für einBedürfniß zu halten; ja, man hörte kaum von diesem Verhältnisse sprechen. — Schon frü her sprach ich meine Ansicht aus, dahin, daß hier die wenigste Gefährdung der protestantischen Kirche zu suchen sei. Das meine ich noch, und bitte, nur einen Klick auf das Leben zu werfen und zu sehen, wo und wie eigentlich am meisten die Verträge vor kommen werden. In den Orten, wo es an Gelegenheit fehlt, den Kindern den religiösen Unterricht in der einen oder der andern Confession geben zu lassen, wird man sich zu dem vereinigen, was gerade die Umstände mit sich bringen, d. h. die Kinder in die Schule zu schicken, die eben da ist; und ein solcher Vertrag wird gewöhnlich dann, wenn die Schuljahre herannahen, ge troffen werden, da es früher nicht nöthig und der Gegenstand des Vertrages von der Art ist, daß manches Brautpaar vor der Ehe ungern darüber verhandeln würde. — Nicht verkennen will ich, daß sich hier mancherlei Ansichten aufstellen und vertheidi- gen lassen; es sind deren in Schriften und mündlich in großer Zahl und Verschiedenheit vorgebracht und, in dieser wie in der I. Kammer, mit Wärme und Ausführlichkeit vertheidiget wor den. Gründe haben Gegengründc erzeugt, denen es auf bei den Seiten nicht an Gewicht zu fehlen schien. Aber wer ent scheidet, welche von den vielen Ansichten die richtigste ist, welche Gründe die gegenüberstehenden überwiegen? — Wer bürgt da für, wenn der Beschluß gefaßt ist, daß dieser der beste und dem Landeswohle am zuträglichsten war? — Hat es an unserm Wollen und Mühen nicht gefehlt, (und wir haben das Wahre zu finden und durch reichlichen Austausch der Ideen und Meinun gen zur Klarheit zu gelangen gesucht); dann können wir ver- trauungsvoll die Erfolge der höbern Hand anheim stellen, und ruhig erwarten, was die Erfahrung bringen werde. — Abg. Sachße: Die Behauptung, als ob durch die Aus schließung der Verträge die persönliche Freiheit verletzt werde, kann ich nicht folgerecht finden; denn bei jedem Vertrage, wel cher abgeschlossen, wird die persönliche Freiheit ebenfalls be- schränkk. Allein ich leugne dieses Ausschlüßen der persönlichen Freiheit, weil der, welcher einen Vertrag eingeht, seine Freiheit hat, er benutzt sie aber dadurch, daß er den Vertrag abschließt, und man kann nicht sagen, daß die persönliche Freiheit verletzt werde, wenn einer Verträge eingeht. Staatsminister v. Müller: Der heute der Berathung die ser hohen Kammer vorliegende Gegenstand ist, wie früher in bei den hohen Kammern, so auch neuerlich kn dem Berichte Ihrer ge ehrten I. Deputation so gründlich und allseitig erwogen, und heute wieder von beiden Seiten beleuchtet worden, daß ich mir die Frage habe stellen müssen: ob ich mich nicht auf Erfüllung der angenehmen Pflicht, Ihrer Deputation den innigsten Dank für die anderweite Bearbeitung dieser Sache mit einem so sorgfältigen Eingehen in ihre Einzelnheiten öffentlich auszudrücken, zu be schränken habe? Allein, so erfreulich es der Negierung ist, daß ihre Ueberzeugung von der Angemessenheit der 6. und 8. des Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Bestimmungen sich durch die von Ihrer Deputation, nach genauer Prüfung der in dem Berichte der I. Deputation der 1. hohen Kammer und in dessen Beilagen, so wie bei der Discussion in letzterer selbst dagegen erhobenen Zwei fel anderweit beifällig dafür abgegebene Erklärung noch mehr hat befestigen können, so sind doch auch Stimmen sehr achtbarer Ab geordneter gegen das Deputationsgutachten laut geworden, und daher halte ich mich, einige Worte wenigstens über die dermalen zur Discussion gebrachten Fragen, ob Vertrage über die Erzie hung der Kinder aus gemischten Ehen zu gestatten seien, und ob, wenn man sie nachlaßt, die früher geschlossenen Verträge wieder abgeandert werden mögen, hinzuzufügen für verpflichtet. Kann ich auch im Wesentlichen nur wiederholen, was ich in der 1. Kam mer zur Rechtfertigung des Gesetzentwurfs unlängst angeführt habe, so hoffe ich doch um so mehr dafür Entschuldigung, als das eine oder andere der anwesenden Mitglieder in Folge eines stattgefundenen Wechsels vielleicht mit den bisherigen Verhand lungen in gegenwärtiger Sache nicht ganz vollständig bekannt sein könnte. Das Recht, die Erziehung der Kinder anzuordnen, ist nach dem Vernunstrechte ein natürliches Befugniß der Aeltern, das ihnen in der Regel gemeinschaftlich zusteht. Tritt bei dem wich tigsten Gegenstände der Erziehung, dem Religionsunterrichte, eine Collision ein, weil die Aeltern verschiedener Confession sind, so ist deren Beseitigung zunächst der Uebereinkunft der Aeltern zu überlassen. In dem Besitze dieses Rechts haben sich auch bis her dergleichen Ehegatten befunden; in den Krer'slanden ver möge gesetzlicher Bestimmung (Z. 52. des Mand. v. 19. Februar 1827), in der Oberlausitz ist nach den Zeugnissen mehrerer geehrten Abgeordneten aus diesem Landcstheile dieß nie bezweifelt worden. Wenn schon in die natürliche Freiheit überhaupt der Gesetzgeber nicht ohne dringende Gründe eingreifen darf, so ver langen die Familienrechte eine noch zartere Beachtung. In Be ziehung auf gegenwärtige Frage sind mir nun aber Bewegungs gründe, welche es zulässig machten, .derartige Vertrage zu unter sagen, nicht überzeugend geworden. Denn, abgesehen von dem.
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