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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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zutragen, eine' Verbesserung 'des Wahlgesetzes vorzulegenund wünscht, daß der Punct wegen der ritterschaftlichen Wahlen auf-'- genommen werdp.. Abg.- Lehmann: Da bei der hohen Kammer so wichtige und zahlreiche Gegenstände zur Berakhung vorliegen, 'auch das' neu zu begründende Steuersystem sich dem Wesen nach noch gar nicht übersehen laßt, und gleichwohl das Wahlgesetz mit darauf zu begründen ist, folglich etwas Vollkommenes «dermal nicht erreicht werden könnte, so geht mein unmaßgebliches Da fürhalten dahin: daß Eine Hohe Negierung ersucht werden möchte, bei den nächsten Wahlen, durch Verordnung, die so wahrgenomme nen Gebrechen im Wahlgesetz zu entfernen, und der nächsten Ständeversammlung ein verbessertes Wahlgesetz zur Bera- thung vorzulegen. Ich gebe Einer Hohen Kammer diese Ansicht zur fernem Erwägung anheim, zumal als die nächste Wahl ja nur eine theilweise, ergänzende ist. Abg. Atenstädt findet diesen Vorschlag mit dem der De putation im-Wesentlichen übereinstimmend, bemerkt jedoch, daß die Regierung selbst sich bewogen gefunden habe, die Verordnung, welche sie erlassen, von der Ständeversammlung in ein Gesetz um wandeln zu lassen; er sollte daher meinen, daß sich die Negierung zuerst mit den Standen darüber zu vernehmen hätte. Man stellt nun die Frage, ob die Kammer ihren Antrag auf baldige Vorlegung des verbesserten Wahlgesetzes noch wahrend der gegenwärtigen Sitzung zurücknehmen wolle? Nachdem dieß ein stimmig mit Ja beantwortet war, be merkt der Abg. S a ch ß e, daß er den Antrag nicht bloß auf die rittcr- schaftlichen Wahlen beschrankt wissen wolle, sondern daß man ihn auch auf die Wahlen bei Städten ausdehnen möchte, worauf :Staatsminister v. Könneritz die Bemerkung macht, daß hier wohl zwei Fragen zu stellen sein dürften; die eine, ob ein An trag überhaupt gestellt werden soll, und die zweite, ob der Vor schlag noch im Laufe des gegenwärtigen Landtags erfolgen solle. Es komme hier alles darauf an, wie umfassend das Gesetz werde; wegen der ritterschaftlichen Wahlen sei die Sache kurz, nicht aber wegen der Wahlen der Städte. - Abg. Atenstädt flndetnur eine Schwierigkeit bei der Frag stellung, wenn man die Wahl der Abgeordneten des Handel- und Fabrikstandes mit aufnchmen solle, und halt dafür, daß man diese nicht besonders herausheben soll. Abg. Clauß ist der Meinung, daß, ob auch §. 70. der Ver fassungsurkunde nicht denZeitpunct nenne, wann die daselbst an gekündigte gesetzliche Bestimmung über die Wahlen der Vertreter des Handels-und Fabrikwesens und ihrer Stellvertreter erfolgen müsse, so werde doch die Regierung verpflichtet sein, sie der gegen wärtigen Ständeversammlung vorzulegen, was er unter Berus fung auf den 71. Z. der Verfassungsurkunde, dem zufolge nach dem ersten Landtage ein Vertreter des Handels- und Favrlkwe- sens aus der Kammer scheiden werde, für erwiesen hält. Es sei der Negierung nur für diese Versammlung die Ernennung zuge- fianden worden, und habe man deshalb auch ohne weitemÄntrag die betreffende Eröffnung Seiten der Regierung zu erwarten. ' Staatsminister v. Könneritz fügt hierauf zur Erläuterung hinzu, daß die Regierung beabsichtige, noch im Laufes gegen-. wärtigen Standebrrsammlung einen Entwurf gesetzliche» Desirm-, mungen über die Wahl der Vertreter des Handel- undIabrikstan- des vorzulegen. Wie weit übrigens die Sache gediehen sei, wisse er nicht, man beabsichtige aber damit Zugleich, den Gesetzentwurf über das Gewerbweftn vorzulegen. . Die Fragstellung erfolgt nun in folgender Maße: , 1) Findet die Kammer, daß nothwendig sek, wenigstens die Bestimmungen des Wahlgesetzes, welche sich bis jetzt als mangel haft und unzureichend bewiesen haben, zusammenfaffen, erläutern und ergänzen zu lassen? 2) Will die Kammer, daß rücksichtlich der ritterschaftlichen Wahlen eine nähere Bestimmung im Gesetz ausgenommen werde? 3) Soll das zugesicherte Gesetz wegen der Wahlen der Vertreter des Handel- und Fabrikstandes, inglekchen erläuternde Bestimmungen wegen der Städte vorgelegt werden? 4) Will die Kammer, daß auch gebeten werde, es möchten alle diese Gegenstände im Laufe des jetzigen Landtages vorgelegt werden? Sammtliche Fragen erhielten bejahende Antwort, und man gelangt nun zum letzten Gegenstände der Tagesordnung, zum Berichte der vierten Deputation über die Beschwerde der Gemeinden Gröditz und Reppis, die Verlegung ihres Gerichts stuhles nach Frauenhain betreffend. Abg. Bach trägt als Referent den Bericht vor, und ist der selbe des Inhaltes: Es haben dieselben deshalb an das Gesammtmmisterium appelliret, darauf aber aus nachstehenden Gründen eine abfällige Resolution erhalten und zwar , 1) weil die Gerichtsunterthanen zwar verlangen könnten, daß ihnen die Justiz auf eine den Gesetzen gemäße Weise verwal tet werde, nicht aber daß dieß in einer bestimmten Form und an einem bestimmten Orte geschehe. Es konnte,den Beschwerde führern daher auch ein Recht auf Beibehaltung eines bisherigen Gerichtsstuhles, der, nachdem der Sitz des Gerichts durch die. Landcstheilung abgetreten worden, nur aus Noth in Gröditz er richtet worden wäre, — nicht zugestanden werden. Wenn es aber 2) rein Sache der Oberaufsicht fei, zu erwä gen und zu beschließen, ob die Vereinigung beider-Dingcstühle-an gemessen sei, so hatten allerdings hierbei möglicher.Weise auch die etwanigen Jirtereffen der Gerichtshefohlenen Erwägupg und Be rücksichtigungen verdienen können und wäre daher die Befragung derselben vor der Genehmigung sachgemäß gewesen. — Durch diese Befragung aber wäre an dem vorstehend sudl angegebenen Grund sätze Etwas nicht geändert worden. Bei der Abwägung der et- wanigcn Unbequemlichkeiten, die für die Gerichtsunterthanen ent stehen, wenn sie in Frauenhain Recht nehmen, mit den Vorthei len, die für die Justizpflego überhaupt und hierdurch mittelbar zugleich für die Gerichtsunterthanen selbst erwachsen, hatten sich vielmehr die letztem als überwiegend dargestellt. Abgesehen da von, daß zu kleine Gerichtsbezirke an sich schon manchen Nach theil herbeiführten und daß der Gerichtsherr diesen Unbequem lichkeiten manche andere aus der neuen Einrichtung entstehende Bequemlichkeiten und kleine Ersparnisse entgegen zu setzen ge wußt habe, so sei es auch durch diese Vereinigung möglich wor den , dem Judicio für die drei Saathainer Dörfer ein angemesse nes festes und bestimmtes Expeditionslocal,. nebst den nöchigen
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