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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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ordnung befinden, in das Gesetz selbst ausgenommen werden möchten. — Diese Bestimmungen unterwerfen die obere Leitung des Necrutirungsgeschafts dem Kriegsministenum, wie solche in Gemäßheit des Mandats vom 25. Februar 1825 früher der vormaligen Kriegsverwaltungskammer, und nach deren Auflösung schon jetzt dein gedachten Ministerium zugewiesen war: und es werden dafür in den Motiven (Landt. Act. 1. Abth. 2. Bd.xa§. 409) mehrere Gründe angegeben, welchen aber die Deputation nicht allenthalben beizupflichten vermag. — Kann es auch wohl nicht zweifelhaft sein, daß die Initiative'bei diesem Ge schäfte vom Kriegsministenum ausgehen müsse, so möchte es doch die Natur des betreffenden Gegenstandes durchaus mit sich brin gen , daß die Ausführring und Leitung dieser Angelegenheit jeden falls, und also auch dann, wenn keine Befreiungsgründe mehr zur Erwägung, und nur das Ermessen der Tüchtigkeit zur Ent scheidung kommen, dem Ministerium des Innern zustehe. — Da aber hierbei eine mehrfache Mitwirkung des Kriegsmknisterii nicht ausgeschlossen bleiben kann, so mochte man nicht verkennen, daß es zu einer sehr zweckmäßigen Erleichterung und Beschleunigung des Geschäftsganges gereichen müsse, wenn hierbei eine oberste In stanz unter der Benennung Ober-Recrutirungsbe Hörde aus Mitgliedern beider Ministerien gebildet werde. —'Man konnte sich jedoch mit der im tz. 8. der Verordnung bestimmten Zusam mensetzung nicht einvcrstehen, indem man es mit der nach 4l. der Verfassungsurkunde den Vorständen der Ministerien ausiie- genden Verantwortlichkeit und den so eben ausgesprochenen Ansichten nicht wohl vereinbaren zu können glaubte, wenn, wie der Entwurf am angeführten Orte festsetzt, dem Kriegsminister der Vorsitz und die unmittelbare Theilnahme an den Verhandlun gen einer collegialisch gebildeten Behörde zugewiesen wird, was dessen persönliche Verantwortlichkeit ganz ausschließen müßte. Vielmehr mußte man eine Zusammensetzung der Ober-Recruti- rungsbehördc blo s ausRäthcnder beiden Ministerial-Depar- tcments, und zwar in gleichmäßiger Anzahl, wie man nachste hend in Vorschlag zu bringen sich erlaubt, für zweckentsprechen der halten, nämlich daß sie aus: s) zwei Geheimen Negierungsräthen, , d) zwei Geheimen Krieg sräthcn-, und überdieß v)in Fällen, welche eine ärztliche Beurthcilung erfordern, aus einem höhern Civil-Mcdicinalbeamtcn bestehen, und dabei der Vorsitzende aus deren Mitte entweder nach dem Dienstalter, oder durch eine den Mitgliedern selbst zu überlassende Wahl bestimmt werden möge. — Solchergestalt ge bildet würde nun diese Behörde hinsichtlich der ihr nach Z. 9. des Verordnungscntwurses zuzuweiscnden Geschäfte, als: a) der Bestimmung der Mannschaftsquoten nach §. 23. des Gesetzentwurfs, b) der Entscheidung über angebrachte Beschwerden, und v) der Leitung der Stellvertretungs-Angelegenheiten, wie es die Natur der betreffenden Angelegenheit zu erfordern scheint, bei g. und b. dem Ministerium des Innern, bei e. aber dem des Krieges untergeordnet bleiben, jedoch in den sub d. er wähnten Fällen, wo ihr die Entscheidung in letzter Instanz zukommen soll, mir wenn über ihr Verfahren Beschwerde geführt würde, lediglich unter dem Ministerium deS Innern stehen müssen. — Es würde sowohl durch eine solche Zusammensetzung dieser Behörde an sich, als auch insbesondere durch die nach Be schaffenheit der Falle auf den Vorstand des einen oder des andern Ministern übergehende Verantwortlichkeit, ohne Gefährde der militairischen Interessen, die möglichste Sicherstellung des Civil- und Nahrungsstandes erreicht werden. Was nun die Zusammensetzung der Recrutirung s- commisffonen anlangt, welchen die unmittelbare Ausführung des Recrutirungsgeschästes in erster Instanz obliegt, und welche nach 13. des erwähnten Entwurfes in den alten Erblanden an ders als in der Oberlausitz gebildet werden sollen, so konnte die Deputation den Wunsch nicht unterdrücken, daß auch hierbei übereinstimmende Einrichtungen in beiden Landestheilen getroffen werden möchten. Sie gestattet sich in dieser Beziehung zu bemer ken, daß, wenn gleich nach Eintritt der verantwortlichen Ministe- rialvorstände die unmittelbare Theilnahme der Stande an der Staatsverwaltung in so ausgedehnter Maße, wie sie die öber- lausitzer Militairdeputation mit sich bringt, nicht mehr zulässig scheint, doch unbezweifelt das Vertrauen des Volks zuttr Verfahren der Recrutirungs-Commissionen dadurch sehr erhöht werden dürfte, wenn jeder der letztem (nach dem Beispiele ähnlicher Einrichtungen in allen andern deutschen Staa ten) drei Abgeordnete aus den drei Hauptständen, nämlich der Rittergutsbesitzer, der Städtebewohner und der Besitzer bäuerlicher Grundstücke beigegeben würden, oder wenn wenigstens ein von diesen drei Ständen zu erwählender Abgeordneter den Beisitz erhielt. — In Betracht aber, daß die Mahl dieser Abgeordneten, bevor eine den neuern Staatsverhaltn-ssen angemessene Kreisverfassung in Wirksamkeit getreten sein wird, nut großen Schwierigkeiten verknüpft sein, und daher bis dahin verschoben bleiben möchte, daß ferner der Kostenaufwand hierdurch nicht unbedeutend vermehrt werden müßte, und daß allerdings wohl cine solche Maßregel jetzt nach Wegfall der zeithcngen zahlreichen Befreiungen weniger dringend und nothwendig erscheint, so glaubte man um so mehr sich eines dkrect hierauf gerichteten Antrages enthalten zu müssen, als die früher bestandene ständische Necrutirungs - Deputation kürzlich erst durch die Verordnung vom 6. Februar 1832 in Folge standsi scher Erklärung vom 3!.. August 1831 wieder aufgehoben worden ist. Man hielt sich jedoch für verpflichtet,' diesen nicht unwichti gen Gegenstand der Kammer zu wiederholter Erwägung zu em pfehlen. — Indem nun die Deputation hiermit ihre gutachtlichen Bemerkungen über die nach ihrer Ansicht einer Vorbcrathung Seiten der Kammer bedürfenden Hauptpunkte des Gesetzentwurfs beschließt, gestattet sie sich'nur noch ganz kürzlich auf das schon beim letzten Landtage in der ständischen Schrift vom 23. Juni 1830 angelegcntlichst dargestellte, und immer dringender wer dende Bedürsniß einer Revision des Militair-Strafge- sctzbuches vom 4. Februar 1822 aufmerksam zu machen, und zu beantragen: daß es der Kammer gefallen möge, in Uebereinstimmung mit der zweiten Kammer einer hohen Staatsregierung wiederholt die Dringlichkeit dieser Angelegenheit vorzustcllcn und dieselbe um bald möglichste Vorlegung eines verbesserten Entwurfes zu einem Militair-Srrafgcsctzbuche zu ersuchen. Zn Bezug auf den zuletzt von der Deputation gestellten Antrag, die Vorlegung eines Entwurfs eines neuen Strafge setzbuches betreffend, äußert der Präsident: Er sei weit ent fernt, dem alten Militairgesetzbuche das Wort zu reden, und halte eine Aenderung desselben für nothwendig, cs gehe ihm aber doch dabei ein doppeltes Bedenken bei. Je mehr Gesetz entwürfe den Kammern vorgelegt würden, desto mehr würden sich die gegenwärtigen Verhandlungen in die Länge ziehen und cs stehe zu erwarten, daß am Ende der letzte Tag des gegenwär tigen Landtages Zugleich den ersten eines neuen Ständever sammlung bilden werde. Wichtiger noch sei ein zweites Bedenken, daß nämlich bei den: versprochenen neuen Criminalgesetzbuche auch die Militair- vergehen und deren Bestrafung wieder zur Sprache kommen
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