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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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ße umschiffen, und diejenigen in Wegfall bringen, die sie nicht zur Höchsten Noch brauchen. Was aber namentlich die Fabrikgebäude anlangt, so kann ich nicht unterlassen, auch noch zu bemerken: daß mir die Ver schiedenheit der vorgeschlagenen Abschatzungsweise in Städten und auf dem Lande völlig unpassend zu sein scheinet. Fabrikgebäude in den Städten erfordern mehr Bau- und mehr Unterhaltungsaufwand als die auf dem Lande. Der Nutzungsertrag (insofern nämlich, was ich jedoch noch nicht zugeben kann, von einem solchen bei Fabrikgebäuden die Rede sein kann) ist aber derselbe. Da nun die Abschätzung nach Miethertrag sich wohl viel höher als die nach Fenstern Heraus stellen wird, so würden die Besitzer von Fabrikgebäuden in dm Städten denen auf dem Lande schon qn sich sehr nachgestellt fein — wollte man auch außer Acht lassen, daß die Klugen unter den letzter», für das Vergrößern der notwendigsten und das Verschwinden der übrigen Fenster in Zeiten Sorge zu tra gen, gewiß nicht unterlassen würden. Indem ich mich daher mit dem Gutachten der Deputation, in Beziehung auf die zur Landwirtschaft nicht gehörigen Ge bäude, ebenfalls einverstanden nicht erklären kann, würde ich, wenn nicht ein noch zweckmäßigerer Besteuerungsmodus ausfindig gemacht werden könnte, mich mehr zu einer Abschä tzung nach dem Kaufwerth der Gebäude hinneigen, und ich brin ge demnach in Vorschlag: Die Abschätzung der erwähnten Ge bäude möge nach dem gangbaren Kaufwerth, jedoch unter Feststellung einer Classification erfolgen, dabei mögen aber noch folgende Bedingungen Platz finden, nämlich: . s) daß das Resultat einer solchen Abschätzung nur auf die Zeit einer Finanzperkode, und zwar dergestalt, daß vor Eintritt einer neuen Finanzperiode Reclamationen von ganzen Orten oder auch einzelnen Betheiligten zulässig sein dürsten, als feste Grundlage der Besteuerung betrachtet werde, — da es überhaupt nicht möglich erscheinet, Gebäuden, denen nicht, wie dem Grund und Boden, die Unveränderlichkeit zur Seite steht, Grundsteuern für lange Zeit aufzuerlegen, ohne dadurch Mißverhältnisse und Prägravationen, als welche aus veränderten Umstanden nothwendig entstehen müssen, herbeizu führen. b) Daß dabei diejenigen Gebäude, welche für öffentliche Zwecke bestimmt sind, und keinen reine» Nutzungsertrag gewähren, als z. B. Rathhäuser, Commun- und Armen häuser, Kirchen-, Schul - und Pfarrgebäude ebenso, wie e) die zur Zeit noch nie besonders besteuert gewesenen Fabrik gebäude, insoweit letztere nämlich nicht zu Wohnungen dienen, ganz äußer Ansatz bleiben, und zwar was letzte re anbetrifft, aus dem Grunde: weil nicht zu bezweifeln ist, daß bei der Gewerbesteuer, welche zu erwarten steht, die Fabrkkinhaber, wegen ihres vollen Ge- werbcapitales, worunter die Fabrikgebäude als solche mit be griffen sind, zur Mitleidenheit werden gezvgen werden, und — weil diese daher doppelt (nämlich einmal Lei der Gewerbesteuer und das andre Mal bei der Grundsteuer) wegen eines und des selben Gegenstandes würden belastet werden. Secretair v. Zedtwitz erklärt sich gegen jede den Gebäuden aufzulcgende Grundsteuer, theils weil jede Grundsteuer unverän derlich sein müsse, theils weil er es für unausführbar halte; denn wenn Wlochmann einen Unterschied zwischen den Gebäuden auf dem Lande und denen in Städten machen wolle, so müsse man eigentlich auch wieder zwischen den Ackerbau treibenden und den Fabrikstädtcn unterscheiden. Auf die Steuer der Häuser könne der Staat nie, und am wenigsten dann mit Sicherheit rechnen, wenn die Steuern am nöthigsten seien, wie im Kriege. Hiervon habe insonderheit der letzte Krieg den sprechendsten Beweis gege ben, wo Hausbesitzer einzig und allein dadurch zu Grunde ge gangen, daß ihre Miethwohnungen freigestanden und sie selbige zur Einquartierung hätten verwenden lassen müssen. Am wich tigsten aber sei es, daß der Staat, wenn ein Haus nicht vermis chet werden könne, nicht blos den Ertrag mit seiner Abgabe treffe, sondern das reine Eigenthum des Staatsbürgers selbst angreife; dieß dürfe niemals der Fall sein, sondern blos, sozusagen, den von dem Gewinne zu erlangenden Uebergewinn. Was aber die Gebäude auf dem Lande anlange, so müsse man. sie ganz außer Ansatz lassen. Sie seien nur zum Betriebe der Landwirthschaft da , welche ohne Scheuern und Stallung nicht bestehen könne, eine Art von Znventarium, also Hne Last, was auch von den zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmten städtischen Grund- 'stücken gelte. Der Grundstücksbesitzer könne natürlich nicht noch für die auf seiner Besitzung sich befindlichen Gebäude besondere Steuern erlegen. Eben so seien «uch Jaorrrgeoaude ein noth- wendiges Uebel, eine Last, und wenn man das Gewerbe voll besteuere, könne man nicht noch nebenher das instrmueutum funäi mit besondern Abgaben belegen, wornach denn auch hier der Grund zur Belegung mit Grundsteuern wegfalle. v. Oppel: Die Vorschläge der beiden vorhergehenden Sprecher würden neue Nealbcftekungen begründen, was der Verfassungsurkunde zuwider sei. Die Hauser seien von den älte sten Zeiten her als Objecte der Grundsteuer betrachtet worden, wovon man eben so wenig als von dem bereits angenommenen Blochmann'schen Grundprincipe abgehcn könne. Es fehle übri gens ganz an einem bessern Maßstabe und sei wohl bei den man cherlei Vortheilen, welche die Städte genössen, billig, auch die für den Ackerbau bestimmten Gebäude in den Städten mit Recht höher zu besteuern, als die auf dem Lande. - . v. Cruskus: Er würde dem Vorschläge wegen gänzlicher Freilassung der zur Betreibung der Landwirthschaft bestimmten Gebäude auf dem Lande beistimmen, wenn nicht bereits beim 27sten Puncte ein Abzug der Unterhaltungskosien und der Zinsen des Anlagecapitales für Gebäude vom Roherträge der Felder ?c. bereits genehmiget worden sei, denn es würde ungerecht sein, wenn man auf einer Seite durch diese Abzüge den zu besteuernden Ertrag vermindern, auf der andern Sekte den Wohnungs - oder Benutzungswerth der Gebäude selbst ganz unberücksichtigt und unbesteuert lassen wolle.
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