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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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v. Deutrich bemerkt, daß wegen der Veränderlichkeit der Mieth zmsm öftere Revisionen bei den Städten erfolgen, beiden Grundstücken auf dem Lande aber mindestens das Areal geschätzt werden müsse, welches der Besteuerung als Grund und Boden entzogen werde. v. Polenz: Die Städte von der Grundsteuer zu befreien, sei nicht zulässig, da man kein Mittel ausfindig machen könne, den. dadurch entstehenden Ausfall zu decken. Die Städte seien es zudem auch gewesenwelche zuerst ein neues Grundsteuer system in Anregung gebracht hatten, welches vielleicht ein für sie günstiges Resultat ergeben könne. Secretair Hartz: Da die Kammer das Blochmann'sche System einmal in seinen Grundzügen angenommen habe, so könne nicht mehr die Frage fein, ob man die Häuser überhaupt, oder ob man sie nach dem Maßstabe des Reinertrags besteuern wolle. Beides sek unabänderlich entschieden und es handle sich nur noch davon, wie man den richtigen Maßstab, insonderheit zwischen den städtischen und den ländlichen Grundstücken, zu fin den hoffe. Das Blochmann'sche System enthalte darüber Vor schläge^ allein es sei deren approximative Richtigkeit noch nicht geprüft, und eß stehe zu besorgen, daß die Städte prägravirt würden, weil bei ihnen der Ertrag auf Heller und Pfennig ermit telt werden könne, während bei Aeckern, Wiesen, Wäldern und dergleichen nur eine approximative Schätzung erfolge. Deshalb wünsche er, und habe es schon in einer frühem Sitzung beantragt, daß die Regierung ersucht werden möge, die durch die Probeqb- schatzung gewonnenen Resultate sowohl in einem Thekle der —eimaen Dörfern auf dem praktischen Wege durch Vergleichung mit den KauMeisewunv Mfr auf geeignete Welse zu prüfen, wo sie dann, wenn sich dabei Bedenken ergeben soll ten, durch Abänderung des bei der Schatzung der Hauser abzu? schlagenden Procentsatzes oder sonst nachhclftn möge. Bloch mann selbst finde nach dem, was gestern refenrt worden, eine solche Prüfung weder schwierig noch aufhältlich, und so dürfte auch das letzte gegen solche denkbare Bedenken beseitigt, und so wohl denen, welche das Interesse des Landes, als denen, die das der Städte in Anspruch nehmen, genügt werden. Staatsminister v. Zeschau tritt der so eben ausgesproche nen Ansicht, daß man nicht mehr von der Besteuerung derHäuser abfthen, poch das Prineip des Reinertrags verlassen könne, bei, und bemerkt, wie sich namentlich das gegen die Heranziehung der Hauser ausgesprochene Bedenken gewiß Heden werde, wenn man erwäge, daß es daraus ankotume, den Reinertrag der Be- nutzungsart zu ermitteln, welche bei dem zu taxfrenden Grund stücke eben vorkomme. Referent trägt demnächst das aus den frühem Anträgen der Bürgermeister Bernhardt und Hartz auf die Besteuerung der Häuser Bezügliche vor. Prinz I oHann bemerkt, daß die von den Häusern zu zah lende Steuer, wenn mgst sie auch in der Erhebung nicht tren nen wolle, doch eigentlich eine doppelte sei, indem sie Heils aus dem zum Hause verwendeten Areale ruhe, theils das auf letz ¬ terem erbauete Haus selbst treffe. Bei bewohnbaren Grund stücken sei nun die Haussteuer eine Axt von Eonsumlionsadgabe, und dadurch rechtfertige sich der vom Mieihertrage hcrgmom- mene Maßstab vollkommen» Wo -aber dieser fehle, und na mentlich blos von Fabrik- und landwirthschaftlichen Gebäuden, sie möchten sich nun in den Städten oder auf dem Lande finden, die Rede sei, da müsse man einen anderen billigeren Maßstab suchen, weil die Fabrikgebäude gewissermaßen auch von der Ge werbsteuer, die landwirthschaftlichen von Her Grundsteuer der Felder, Wiesen u. s. w. mittelbar mit betroffen würden. Die Fenstcrstcuer könne nur in sullsickimu für bewohnbare Grund stücke, für Fabrik- und landwirthschastlicheGebäude aber ledig lich die Schätzung nach dem Areale gelten. Fürst v. Schönburg ist der Meinung, daß die von Blochmann vorgeschlagene Norm zwar genügen könne, um das Verhältniß derGrsammtabgabe zwischen den Städten und Dör fern zu normiren, daß sie aber wohl zu Ungleichheiten unter und in den Städten selbst führen könne. Er schlage deshalb vor, nur den Gesammtbetrag der auf die Städte kommenden Steuer nach Blochmanns Methode zu normiren, den Städten selbst aber sodann anheim zu stellen, wie sie solchen unter sich repartl'ren und aufbn'ngen wollten. Dadurch würden zugleich Revisionen vermieden, welche außerdem den Ertrag der Grund steuer bald erhöhen, bald vermindern müßten. Man laßt sich nun über die wiederholt in Anregung gelangte Notwendigkeit einer öfteren Revision der Abschätzung bei den Städten vernehmen. Secretair v. Zedtwitz halt eine solche Revision für un zulässig , weil sie den Betrag der Grundsteuer verändern könne, und findet hierin einen neuen Beweis für die Richtigkeit seiner Anficht, daß man die Gebäude gar nicht, oder, wenn man dieß nach der Verfassungsurkunde und nach erfolgter Annahme des Blochmann'schen Systems unerläßlich erachte, höchstens stach dem Areale zur Grundsteuer ziehen könne. v. De Ullrich: Eine Revision der vorgeschlagenen Art komme in allen Ländern vor, wo man ein gleichmäßiges Grund steuersystem eingeführt habe. Uebrigens fei auch eine auf die Häuser nach dem Miethertrage zu legende Steuer, man möge ihr Namen geben, welche man wolle, einem beständigen Wechsel unterworfen, und jene Revisionen, die ohnedem nur beim Wech sel dxr Finanzperivden Eintreten könnten, mit wellig Schwierig- s kettest verknüpft. v. Erufi us: Man könne Lei der beabsichtigten gleichen Besteuerung ein unabänderlich festes Steuerquantum nicht erlan gen, da alle Steuerobjccte wandölbar seien. Deshalb nähme man lOjähnge Durchschnittspreise. Er halte aber auch hieß nicht für ausreichend, und so wie er die Nothwestdigkekt einer Revision hei den Städten einsehe, 'halte er auch selbige auf dem Lande für eine vonllitit» sins gnu nsn, obgleich man letzter« Orts längere Zeiträume stattsinden lassen könne. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von D. G, Teubner in Dresden. . Verantwortliche Redaktion r vr. Gretsch el.
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