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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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obtmiren dürfte, weil das Gesetz nicht rückwirkende Kraft Haben . kann. Zweitens gebe ich der Kammer zu bedenken, ob es thunlich und rathsam sei, sich bei Berathung des Gesetzes zugleich auf den richterlichen Standpunct zu stellen, um angeblich bisher bestan dene Rechtsungewißhekten zu entscheiden,, während die Kammer doch nm auf dem reinen Felde der Gesetzgebung stehen sollte. Staatsminister v. Könneritz: Es kann keinem Zweifel Unterworfen sein, daß auch'die jetzigen Staatsdiener diesem Gesctze unterworfen sein würden; denn cs besteht kein derartiges Gesetz, kein zus yuaesitum. Und wenn die Negierung ihnen bis jetzt auch Rechte eingeraumt hat , so folgt daraus nicht, daß sie ein siis gusosttiim haben. Wenn auch das Appcllationsge- richt zweimal und vielleicht öfter auf gleiche Weise entschieden hat, so bildet das noch kein Gesetz, und solche Gesetze werden auch täglich vorkommen, die schon bestehende Verhältnisse berühren, so lange sie nur nicht gesetzlich erworbene Rechte berühren. Abg.v. Thielau: Es hat einAbg. gesagt, daß zwischen Administrativ - und Justizbeümtcn zu unterscheiden sei. Darauf würde cs also ankommen, die Iustizbeamten allein in das Gesetz aufzunehmen. Wenn man sagt, daß das höchste Gericht so ent schieden habe, und die Staatsdiener ein zns guaesltnm bekom men hatten, so wird desto eher die Meinung des Abg. v. Mayer Unterstützung finden. " Besonders muß ich bemerken, daß ein Contractsvcrhältniß hier vorliegt, sei es ein stillschweigendes, oder ausdrücklich ausgesprochenes. Sobald sich ein Verhältniß gebildet hat, sobald der Staatsdiener weiß, daß der Grundsatz feststeht, er sei nicht absetzbar, so glaube ich, daß er auch diese "Bedingung acceptirt hat, sobald er in den Staatsdienst getreten ist. Ein solcher stillschweigender Vertrag findet aber bei jedem Eintritte in den Staatsdienst bis jetzt statt. Staatsminister v. Könneritz: Wenn auch das Reichs- kammergericht gesagt hat, daß die Staatsdiener nicht willkührlich entlassen werden können, so ist dieß doch nicht bei uns Praxis. Unzählige Falle sind vorgekommen, daß Revisionen stattgefunden habens und wornach Gerichtspersonen mit und ohne Urthel, mit und ohne Pensionen entlassen wurden. Das Präsidium stellt hierauf die Frage, ob der §. 51. des Gesetzentwurfs sofort in Berathung gezogen werden solle? — Dich wird durch 31 Stimmen (die Mehrheit) verneint, und hierauf die Sitzung nach halb 4 Uhr geschlossen. Hundert und sechs und zwanzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 27. Sept. 1833. Fortsetzung der Berathung über ein neues Grundsteuersystem. Die Sitzung wird halb 11 Uhr eröffnet, das Protokoll der letztvorherigen verlesen, genehmigt und durch die Mitglieder Bürgermeister Reiche-Eisenstuck und ^.rafv. Vitzthum mit vollzogen. Auf der Negistrande befindet sich: Bericht der 1. Deputation , den Gesetzentwurf wegen der gemischten Ehen betr.; zum Druck zu befördern und auf die Ta gesordnung zu bringen. Man geht demnächst zur Tagesordnung über, auf welcher sich die Fortsetzung der Berathung über das neue Grundsteuer system befindet. Referent, Bürgermeister Reiche - Eisen stuck setzt zuvörderst die Kammer in Kenntniß, wie zwei An träge eingegangen seien, welche den Amtshauptmann v. Welck und Bürgermeister Ritterstadt zu Verfasser hatten.^ Er trägt sie beide vor; der Erstere derselben lautet: Es laßt sich das Blochmann'sche System, in wiefern es den Reinertrag der Grundstücke ermittelt und besteuert wissen will, bei Abschätzung der Gebäude in den Städten und auf dem Lande, ohnmöglich mit derselben Conseguenz, wie bei Abschätzung der übrigen Gegenstände des Grundeigenthums durchführen, weil dann in den meisten Fällen diese Besteuerung zu sehr den Charac-- ter einer Gewerbsteuer annehmen, zu dem größten Mißver- hältniß zwischen den Steuerguoten der städtischen und der ländlichen Hauser führen, und doch immer eines festen Glei- chungspunctes zwischen den verschiedenen Gattungen der Häuser und Gebäude entbehren würde. Der Aussteller des Systems hat dieß selbst gefühlt, indem er bei Abschätzung der Wohn-und Fabrikgebäude auf dem Lande von der Ermittelung des Reinertrags selbst abgeht, und eine Fenstertaxe nach 2verschiedenen Classen inVor- schlag bringt. Zuvörderst muß wohl genau festgestellt werden, von welchen verschiedenen Besteuerungsgegenständen es sich eigentlich hier handelt. Es sind dieß aber folgende: In den Städten. 1) Wohnhäuser,- 2) Gebäude zum Betrieb städtischer Feldwirtschaft, 3) Gebäude zum Betrieb eines städtischen Gewerbes, (z. B. Brau- und Malzhäuser, Schlachthäuser), 4) Fabrikgebäude (zu rein kaufmännischen Unterneh mungen), 5) Commungebäude, (Armenhäuser, Rathhauser, Hospitale). D. Auf dem Lande. 1) Wohnhäuser, (unter selbige gehören die Wohnungen der eigentlichen Häusler, im Gegensatz der Feldbegüterten; ferner Dreschcrhäuser, Auszugswohnungen), 2) die Gehöfte und resx>. in selbigen befindlichen Wohn geb äude der Feldbegüterten, iuel. der Brennerei-, Braue rei-, Ziegelei- rc. Gebäude. 3) Fabrikgebäude (zu rein kaufmännischen Unterneh mungen im Gegensatz zu fabrikartiger Betreibung land- wirthschaftlicher Branch en), 4) Commungebäude, (Armenhäuser, Backhäuser). Die große Verschiedenheit des Ertrags dieser sämmrlichen Gebäudeclassen, und mithin auch ihres Werthes für den Besitzer, führt nun sofort zu der Ueberzeugung, daß sie sä m mt- lich weder nach dem Kaufswerth, noch nach einem Micths- i ertrag, es sei dieß nun ein wirklich vorhandener oder ein durch Vergleichung vorhandener, abgeschatzt werden können. Um jedoch soviel, als möglich, wenigstens einen Maßstab aufzustellen, wel chen man bei allen den genannten Gebäuden anlegen könne, und
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