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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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ruf des Richters nicht passe, da dieser bei Handhabung der Ju stiz und Ertheilung der Rechtssprüche nur nach den Gesetzen und nach seiner eignen gewissenhaften Ueberzeugung von dem, was recht oder unrecht sek, verfahren und entscheiden könne. v Klien: Der Hr. Secretair wolle mir erlauben, ferner so eben ausgesprochenen Ansicht nur so viel entgegen stellen zu dürfen, daß dieses Bedenken durch den vorgeschlagenen Richter eid nicht beseitigt zu werden scheint, weil dessen Fassung *enes Bedenken nicht ausschließt, wenn nicht ausdrücklich hinzuge setztwird, daß der Richter derartigen Anordnungen, wie doch wohl im concreten Falle und in seinem Verhältnisse zur vorge setzten Behörde der Fall sein dürste, nicht zu gehorchen habe. Auch die nunmehr vom Uräsidio gestellte Frage, ob der Zusatz der ersten Kammer,, den Richtereid betreffend, angenom men werde? wird derselbe mit Mehrheit gegen 13 Stimmen angenommen. v. Kli en (aus Budissin): Nachdem sich die Kammer für einen allgemeinen Diensteid, oder richtiger, für Diensteide, mit telst welcher die Staatsdiener künftig zu ihren Aemtern verpflich tet werden sollen, entschieden hat, kann ich nicht umhin, hier einen Gegenstand, der mir im Geschäftsleben ost zur Gewissens sache geworden ist, den ich jüngsthin selbst in einer kleinen Schrift beiläufig als ein bisheriges Gebrechen unserer Gesetzgebung be zeichnet habe, um so mehr zur Sprache zu bringen, als eine Er klärung, welche ich hierüber zugleich von Seiten der hohen Staatsregierung erbitte, mich bestimmen wird, ob ich mich, ein Amendement zu stellen, für verpflichtet halte. Ich meine den Mißbrauchdes Eides, und bringe dabei nur das in Erinne rung, was hierüber Stephanus, Wiesand, und neuerlich Friedrich Beyer in seinem vortrefflichen Werke: Betrachtungen über den Eid rc. gesagt haben. Es kann hier nicht der Ort sein, über den Mißbrauch der deferirten, referirten und zuerkannten Eide in Privatangelegenheiten zu reden; hier wird, leider! Mißbrauch nicht aufhören können, so lange der Eid ein subsidiarisches Be weismittel bleibt und bleiben muß, und so lange die Menschen Menschen bleiben. Ich will vielmehr nur den Mißbrauch des Eides bezeichnen, welcher bisher daraus erwuchs, daß man nicht allein die Beamten bei jeder Dienstveränderung, bei Uebernahme der Verwaltung einer neuen Kasse rc. jedesmal von Neuem in Pflicht nahm und ihnen Diensteide vorlegte, deren Erfüllung un möglich war, sondern daß man Einzelnen sogar noch nebenbei weitläuftige, alle ihre Dienstverrichtungen specisicirende Dienst instructionen gab, und das eidliche Angelöbniß, diese allenthalben erfüllen zu wollen, auch darauf mit richtete. Als Beispiel führe ich zunächst die Instruction für die Amtshauptleute und nament lich die für den Amtshauptmann in der Oberlausitz an. Ich frage den tüchtigsten Geschäftsmann, ob ihm nicht angst und bange wird, wenn er sie durchgelesen, und ob nicht derjenige, welcher sie vollständig erfüllen sollte, mehrere göttliche Eigen schaften haben müßte? Mit wahrer Freude, und ich setze hinzu, mit inniger Dankbarkeit gegen die Staatsregierung erkenne ich es an, daß die Vervielfältigung unnöthiger Eide durch die Be stimmungen dieses Paragraphen für alle Zukunft abgestellt wor den ist, und ich erblicke gerade hierin, von dem moralischen Stan-punete aus betrachtet, die glänzendste Partie des Gesetzes. Dem Redlichen sind ohnehin Pflichtgefühl und Gewissen der beste 'Diensteid und bei dem Unredlichen verfehlt der gefährlichste Diensteid seine Wirkung. Gegenwärtig beschäftiget mich aber nur noch die Frager ob künftig dieser allgemeineDiensteih genügen, oder noch nebenbei dieeidliche Verpflichtung aufder artige specielle Instructionen Platz greifen solle? gegen deren fer nere Ertheilung und Verweisung auf selbige mittelst Handschlags übrigens nichts einzuwenden sein dürfte. Würde der erste Theil der Frage bejahet, so wäre ich völlig beruhigt; würde aber der letztere bejahet, dann fände ich mich dringend aufgefordert, ein Amendement des Inhalts zu stellen: „Mit Ableistung dieses Eides fällt fürohin die eidliche Verpflichtung auf specielle Dienst instructionen weg." Die Sache, meine Herren, ist, moralisch betrachtet, von hoher Wichtigkeit, nicht blos für die Anzustellen den und deren Gewissen, sondern auch für das Volk und dessen Begriff, über die Heiligkeit des Eides. Das Beispiel von oben ist von entschiedenem Einflüsse auf das Volk. Wenn nun die Gesetze — es fällt mir im Augenblicke kein bezeichnenderer Aus druck bei — mit dem Eide spielen, so halten sich die, welche dem Gesetze gehorchen sollen, auch dazu berechtigt. Es ist nur zu bekannt, wie der gemeine Mann hinsichtlich der-Wichtigkeit der verschiedenen Eide dkstinguirt. Je mehr aber die hohe Heiligkeit des Eides im Auge des Volkes verliert, desto mehr ist der Einzel ne, und gerade der Redlichste, welcher gewöhnlich gegen Dritte das beste Zutrauen hegt, gefährdet, weil Niemand weiß, wie bald er in die Lage kommen kann, die Entscheidung der wichtig sten Sache, im Mangel anderer Beweismittel, auf einen Eid geMt zu sehen. ' König!. Commissar v. Merb ach: Es dürste die Beant wortung der Anfrage des Abg. Klien schon in den Worten des tz. selbst liegen. Allerdings ist die Absicht, daß die besondere Verpflichtung nunmehr wegfallen soll. Weil aber jeder Beamte bei einem neu übernommenen Dienste eine neue Instruction be kommen muß, so hat er dann nur noch einen Handschlag für die Befolgung derselben zu geben. 0. Klien (aus Budissin): Die so eben von dem Hrn. Re- gierungscommissar gütigst ertheilte Erklärung beruhigt mich der gestalt, daß ich ein Amendement nicht weiter zu stellen habe. (Beschluß folgt.) Hundert und dreißigste öffentliche Sitzung der ersten Kämmer am 3. Oetober 1833. Fortsetzung der Eerathung über ein neues Grundstcucrsysicm. Die Sitzung beginnt halb 11 Uhr. Das Protokoll der letzt vorherigen wird verlesen, genehmiget und durch v. v. Ammon und Graf v. Einsiedel mit vollzogen. Man geht sogleich zur Tagesordnung über, auf welcher sich die Fortsetzung der Berathung wegen des neuen Grundsteuersy stems befindet. Referent, Bürgermeister Reiche-Eisenstuck eröffnet sei nen Vortrag mit Vorlesung seines im Deputationsbericht mit befindlichen Separatvoti, wie folgt: Wobei ich, der Referent, Neiche-Ersenstuck, auch noch fük
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