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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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wäre, hinsichtlich der letztem, der Entschädigung aber die hier bei zur Anwendung kommenden Grundsätze festgestellt erschei nen, wodurch jeder Besitzer, Käufer oder Realgläubkger eines jetzt steuerfreien Grundstücks in den Stand gesetzt werden würde, sich wenigstens ein etwas klareres Bild von der künf tigen wirklichen Gestaltung dieser beiderlei Verhältnisse machen zu können, als es im jetzigen Augenblicke der Ungewißheit der Fallist. Anlangend nun zuvörderst I. die provisorische Besteuerung, . . so kann dieselbe, wie obgedacht, nur darin bestehen, daß die der malen steuerfreien Grundstücke, nämlich 1) die Ritter- und sogenannten Beitragsgüter, sowie 2) die sogenannten Freigüter, und 3) die geistlichen, Commun- und milden Stiftungs-Güter, bei der durch Grundsteuern zu bewirkenden Aufbringung eines Theils der Staatsbedürfnifse meingleichmäßigeres Verhält nis zu den steuerbaren Grundstücken im Allgemeinen eintreten. Dagegen würde die unter den steuerbaren Grundstücken der malen existrrende Ungleichheit in der Besteuerung bei dem Provi- sorio ganz unberücksichtigt, und ihre Ausgleichung lediglich der allgemeinen Grundbesteuerung Vorbehalten bleiben müssen, weil dazu weit genauere und mehr Zeit kostende Ermittelungen erfor derlich werden, als bei einem Provisorio seiner Natur und Be stimmung nach eintreten können. Aus diesem letzter« Umstande würde nun zugleich folgen, daß bei dem jetzigen Provisorio sich nicht mit einer Beiziehüng aller steuerfreien Grundstücke im ganzen Lande nach einem unter sich selbst ganz gleichen Maßstabe befaßt werden könne, son dern sich darauf zu beschränken sei, bloß die steuerfreien Grundstücke eines gewissen Be zirks in ein gleichmäßigeres Abgabenverhältniß mit den steuerbaren Grundstücken desselben Bezirks zu setzen. .Zu diesem Zwecke würde vielleicht in folgender Weise gelangt werden können: 1. Zeder Besitzer, Nutznießer oder Administrator eines steuerbaren oder steuerfreien Gutes oder einzelnen walzenden Grundstücks Hatte eine der Wahrheit getreue Angabe darüber einzureichen: a) Wieviel der gesammte Fläch en raum der Besitzung an Feld, Holz, Wiese und allen anderen wirklichen Ertrag gewährenden Sugchörungen, exklusive der Gebäude (vlll. xvt. II.) beträgt, und zwar nach Dresdner Scheffeln Korn aussaat. *)— Allerdings ist die Aussaat nach den verschiede nen Gegenden, Climaten, Bodenarten rc. sehr relativ, und daher kein ganz sicheres Größenmaß; allein noch ungleicher würde obige Angabe nach Aeckern ausfallen, weil dieses Flächenmaß in man chen Gegenden nicht nur km gewöhnlichen Leben ganz unbekannt, sondern auch da, wo es sprachgebräuchlich existirt, von so ver schiedenartiger Größeist, daß ein ortsüblich er Acker und der eigent liche landesgiltige von 300 mRuthen ü 7<> I4<, vielfach, ja mit unter beinahe um das Doppelte von einander differiren; b) ob die Besitzung ganz oder wieviel davon zu den steuer baren oder zu den steuerfreien gehört? — Sollte vielleicht auch diese.Angabe nicht immer ganz vollständig und zuverlässig möglich sein, wie es z. B. bei Rittergütern, mit denen ehemalige Bauergüter seit langer Zeit consolidirt sind, oftmals vorkommen wurde; so entstände dennoch daraus, wie sich weiter unten sul>8. *) Anmerkung. Obschon, nach dem weiter unten sud 3. v. Folgen den, der wirkliche Gebrauch von diesen Angaben sich bloß auf das Hauptresul- tat, nämlich auf den Lotalflächenbetrag jeder Besitzung beschränkt, so würde doch der bessert, Übersicht und zuverlässigem Beurtheilung der Richtigkeit halber jede einzelne Grundstücksgattung, als Feld, Holz, Wiese rc. be sonders, obwohl auch nur nach ihrem Gefammtbettage, angegeben iverdm näher zeigen wird, kein wesentlicher Eintrag, weder für die einzel nen Betheiligten, noch für das Ganze; «) wieviel nach der dermaligen laufenden landstän dischen Bewilligung von der Besitzung an Grundabga- b en zu entrichten ist? *) Unter diesen Abgaben würden nun zu verstehen sein: «) Bei den steuerfreien: das Donativ und der Beitrag sä oxtraorckinMÄ, ingleichen st) bei steuerbaren: die Schock- und Quatembersteuern, mit Einschluß der-Cavalerieverpflegung. 2. Jede solche Angabe wird einer doppelten Prüfung und resp. Anerkennung unterworfen, nämlich a) Seiten der übrigen Grundstücksbesitzer des Orts und der Flur, wozu die betreffende Besitzung gehört, und l>) Seiten der Angesessenen zweier anderer benachbarter Orte und Fluren. — Beiderlei Prüfungsakte werden durch einen aus dem Mittel der Ansässigen jedes Orts, durch diese Letztem selbst, zu erwählenden Ortsausschuß vollzogen. Jeder Ort erwählt hierzu drei geeignete Individuen aus der Classe der steuerbaren Grundstücksbesitzer, und überdieß tritt auch noch jeder, zum Orte gehörige Ritter-, Beitrags- oder Frei gutsbesitzer, ingleichen Nutznießer undAdministrator der geistlichen, Eommun- oder milden Stiftungsgüter, und zwar alle Letztere ohne weitere Wahl, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten in diesen Ortsausschuß ein. **) 3. Sobald der Ortsausschuß die einzelnen Angaben der Angesessenen geprüft und als richtig anerkannt hat, fertigt der selbe hieraus über sammtliche steuerbare und steuerfreie Grund stücke (— jedoch mit nüthiger Sonderung beider Elasten —) eine Hauptzusammenstellung über-den ganzen Ort, welche nachweist, a) wieviel überhaupt an steuerbaren und b) an steuerfreien Grundstücken im Orte und seiner Flur nach Dresdner Scheffeln Kornaussaat vorhanden, ingleichen c) wieviel von den steuerbaren Grundstücken an Grundab gaben aller oben unter 1. v. A gedachten Art, nach dermaliger Landständkscher Bewilligung überhaupt zu entrichten ist, ä) wieviel von Letzteren auf 1 Dresdner Scheffel Landes — alle Gmndstücksgattungen, als: Feld, Holz, Wiese rc. zu sammengerechnet— durchschnittlich ausfällt, und o) wieviel die steuerfreien Grundstücke an Donativ - und außerordentlichen ritterschaftlichen Beitragen entrichten. 4. Diese örtlichen Zusammenstellungen würden sodann an einen, für jeden Amtsbezirk zu erwählenden, Amtsausschuß ^gelangen, welcher aus einer, der Größe jedes Amtsbezirks ange messenen Anzahl steuerbarer und aus einer gleichen Anzahl steuerfreier Grundstücksbesitzer, und resp. Nutznießer und Admi nistratoren zusammengesetzt ist***). Auch diese Ausschußmitglie der werden durch eine, von jeder betheiligten Cla sse von Grund stücksbesitzern aus ihrem Mittel zu treffende Wahl bestimmt, und zwar die aus der Classe der steuerbaren mittelst Dazwischentritts von Wahlmannern, die aus der Classe der steuerfreien abernach Virilstimmen, und gelten in beiden Fallen die Grundsätze des Wahlgesetzes; der Justizbeamte vertritt hierbei die Stelle des Wahlcommissars. *) Anmerkung. Die Schock- und Quatembersceucrn auf Häu sern sind hiervon in Abzug zu bringen, so weit dieselben separat geführt werden, (ek. xot. 11.) **) Anmerkung. Dieses dürfte seine Rechtfertigung darin finden, daß das Interesse der steuerfreien und das der steuerbaren in vorliegendem Falle eigentlich einander gerade gegenüber steht, und überhaupt die ganze Maßregel die Natur eines temporairen Vertrag s zwischen diesen beiden Massen von Grundstücksbesitzern annimmt, so daß schon der Rechtstheorie nach die beiderseitigen Interessen zugleich vertreten werden müssen. . . : Anmerkung. Die Anmerkung sä 2. begründet auch dieseBe- stimmung.
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