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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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1566 Abg. Runde das Wort: Der Gegenstand, welcher vor liegt, ist gestern erst auf der Regkstrande erschienen, es wurde aber schon gestern auch in der Deputation der Antrag gestellt, es möchte sofort Heute schon Bericht darüber in der 1. Kammer erstattet werden. Ich habe dagegen in der Deputation bemerk bar gemacht, daß die Sache noch nicht beim Ministerialdepar- tement vorgelegen habe, daß wir eine Menge solcher Sachen aus dem nämlichen Grunde abgewiesen haben, und daß, wenn wir in diesem einzigen Falle davon abgehen wollten, dieß offen bare Parteilichkeit für diesen Gegenstand an den Tag legen und Ms nicht vor diesem Vorwurfe schützen würde. Der Petent ist schon im Frühjahre von der Landesdirection abgewicsen worden, und er Hatte sich wahrend dieser Zeit an das Ministerium wenden können. Aus diesem Grunde hat Abg. Axt und ich gegen die Majorität gestimmt. Ich muß der Kammer überlassen, ob sie von dem Verfahren abwekchen wolle, was siesich bis jetzt vorge- Abg. Sachße glaubt dagegen, daß der Zweck der Depu tation dabei verfehlt werde, da dem Ministerium frei stehe, darauf Rücksicht zu nehmen oder nicht, ja auch zmückweiftn könne, indem der §. 111. nicht beobachtet worden, und somit gehe die Zeit, welche gewonnen werden solle, dabeiver loren. Gehe aber auch das Ministerium darauf ein, so müßte von diesem erst der Befehl an die Dberbehörde erlassen werden, welche jedenfalls sodann noch einen Bericht von der untern Be hörde fordern müßte, und das sei keine Abkürzung der Sache. Zudem würde es eine Ungerechtigkeit gegen alle diejenigen sein, welche sich in ähnlichen Fällen befänden, und würde auch selbst gegen das Gesetz laufen. Mktleidsgründe könnten keinen Grund abgeben, vom Gesetze abzuweichen, und er sei demnach für Abweisung der Petition; allenfalls könne genügen, daß das Gesammtministerium bei Gelegenheit der Debatte davon in Kenntniß gesetzt werde. (Fortsetzung folgt.) Staatsmknister v. Künnerktz: Es würden sich vielleicht die beiderseitigen Ansichten vereinigen lassen, wenn diese Vorstel lung zur Kenntm'ßnahme an das Gesammtministerium abgegeben würde. Allerdings würde, wollte man die Petition als Be schwerdebetrachten, es nicht zulässig sein; aber es ist keine Be schwerde, sondern ein Gesuch. Doch möchten die Umstände noch factisch zu erörtern sein; der Petent hat zwar Zeugnisse herge bracht, aber auf solche, welche vom Betheiligten selbst ausgewirkt sind, ist nicht viel zu halten, und wenn er anführt, das Holzwerk fei zu schwach, um ein Ziegeldach zu tragen, so muß. ich bemer ken, daß er doch den Plan der Behörde vorlegen mußte, und er hat sich vielleicht anheischig gemacht, daß er später ein anderes Dach aufsetzen wolle. Abg. v. Thielau erwiedert, daß die Deputation auch nichts anders gewollt habe, als die Petition zur Berücksichtigung abzu geben. Uebrigens sei über einen solchen Fall auch 'damals eine eine lebhafte Debatte entstanden und nur mit geringer Majorität entschieden worden. Abg. Sachße ist damit einverstanden, daß sie nur zur Kenntnkßnahme abgegeben werde, da der Herr Staatsmkm'ster selbst sich dafür erklärt habe. Abg. Haußner erklärt sich für die Abweisung und macht darauf aufmerksam, daß, wolle man sie nicht abweisen, alle Pe titionen, welche an die 4. Deputation eknlaufen, so eingeleitet I würden, daß die Kammer sich verwenden möge. Auch liege kn setzt hat, von einem Verfahren, welches im §. 111. der Verfas sungsurkundevorgeschrieben ist. Uebrigens könnten im vorlie genden Falle nur Gründe des Mitleidens vorwalten, wollten wir aber darauf eingehen, so hätten wir in der Kammer schon oft genug Gelegenheit dazu gehabt; ich glaube aber, so lange das Gesetz besteht, daß die Beschwerde erst bis zum Ministerial- departement gelangt fein müsse, liege der Versammlung ob, dieses aufrecht zu halten. Referent, Abg. v Thiel au: In Bezug aufdieAeuße- rung des Abg. Runde muß ich bemerken: 1) würde der Fall nicht der erste fein; die Deputation wird sich erinnern, daß sie zu verschiedenen Malen, da auch die Beschwerde nicht bis zum betreffenden Mimsterialdepartement gelangt war, darauf an trug , die Arten an das Gesammtministerium abzugeben. Zum 2) hat die Majorität erklärt, es liege keine Beschwerde vor; also ist der tz. 111. der Verfassungsurkunde nicht verletzt. Wir geben nicht der Beschwerde Folge, wir können uns aber wohl für die Sache interessiren. Es ist dieß auch nicht Beeinträchti gung für Andere, weil ich glaube, daß in solchen Fällen die Kammer dasselbe thun wird. Ich beziehe mich aber auf den vorliegenden Fall, weil die Standeverfammlung keinesweges mit so großer Majorität das ganze Gesetz vertheidigt, sondern vielmehr einstimmig auf Revision desselben angetragen hat, und ausdrücklich im Gesetze gesagt ist, daß, wo die Handhabung und Ausführung desselben Schwierigkeiten unterworfen und der Zweck ausreichend gesichert ist, nach Ermessen Ausnahmen statt finden sollen; sch frage nun, ob die Majorität der Deputation j der Petition nichts desto weniger eine Beschwerde, und zwarge- auf Verletzung eines Gesetzes angetragen Hat? Es ist kn das r gen die Landesdirection, es müßte zudem erst erwiesen werden, Ermessen der Regierung gestellt, wie das Gesetz angewendet ? ob der Mann so mittellos sei, daß er dem Mitleidsgefühl nicht werden soll. Hier kommt es nur auf die Frage an, ob man s so viel Opfer bringen könne, der Anordnung Folge zu leisten, dem Manne die Gelegenheit verschaffe, die Sache so schnell als und er erinnere noch an die bereits abgewiesenen Petitionen, so möglich dem Ministerium bekannt zu machen. Es steht zwar z. B. an die wegen Erbauung einer Brücke über die Zschopau ganz im Ermessen der Negierung, es ist aber schnelle Hilfe u. s.w. wo das Leben so vieler Menschen gefährdet sei. nothwendig. ..... Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redactton r vr. Gretsch et.
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