Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Ministerialdepartement gelangt waren. Es liegt also keine In konsequenz darin, wenn dasselbe mit dieser Eingabe geschieht, eben so wenig, als wenn man sagen wolle, der tz. 111. der Verfassungsurkunde sei verletzt. Ich glaube, daß die Frage so gestellt werden könne: ob die Petition zur Kenntnißnahme der Regierung übergeben werden soll? Abg. Runde: Wenn die Gründe des Mitleids hierin An schlag gebracht werden sollen, so müssen wir das ganze Reper torium unserer Registratur durchgehen, um ähnliche Fälle, welche wir aus dem nämlichen Grunde abgewiesen haben, wieder aufzu nehmen, um nicht gegen diese ungerecht zu sein. Abg.v. Thiel au: Der Abgeordnete vergißt gänzlich, daß dergleichen Falle schon zu Hunderten vorgekommen sind, und ich muß bemerken, daß die Deputation da ist, um zu untersuchen, welche Beschwerden Berücksichtigung verdienen, oder nicht. Wir haben Beschwerden vorgenommen, wo auch der Z. 111. der Ver- fassungsurkunde nicht beobachtet worden, und sie doch zur Kennt nißnahme an das Ministerium abgegeben. Ich weiß dieß von einem Falle, wo der Abg. Runde selbst Referent war. Abg. Runde: Es würde gut sein, wenn der Referent diese Sache nahmhaft machen wollte; denn ich kann mich deren nicht erinnern. Abg.V. Wies and: Ich habe mich dem Deputationsgutach ten um deswillen angeschlossen, weilbeidenfrüherenDiscussionen über den in Rede stehenden Gegenstand von dem Herrn Regie- rungscommissar zugesichert wurde, daß das betreffende Gesetz bis zum Erscheinen eines neuen Gesetzes über diesen Gegenstand mit Milde und Nachsicht angewendet werden solle. Gegenwärtig ist nun ein solcher, der milden Anwendung des Gesetzes bedürfender Fall zur Kenntm'ß der Kammer gelangt, und ich halte es daher für völlig angemessen, solchen zur Kenntniß E. hohen Staatsregie- rrmg gelangen.zu lassen. Abg. Winkler (aus Räcknitz): Dem stimme ich bei, und wünsche nur, daß das Gesetz bald revidirt werden möge. Im Dorfe Räcknitz fand der nämliche Fall statt, daß ein Gebäude, welches früher mit Stroh gedeckt war, und später erweitert wurde, und nur wieder mit Stroh gedeckt werden konnte; das Gebäude lag weit vom Dorfe entfernt; dennoch wurde dem Manne aufge- geben, sein Strohdach einzureißen. Abg. Bocke: Dergleichen Falle werden sehr häufig vorkom men, und die Communen müßten eigne Casernen für Arme er bauen, wenn die Strohbedächung nicht zugelaffen würde. Abg. Puttri ch: Auch ich muß mich dem so eben Gesproche nen anschließen, da ich ebenfalls nur kürzlich ein dergleichen Ge such an E. hohe Kammer erhielt, wo einem Begüterten seine sämmtll'chen Gebäude abbrannten, und als hierauf derselbe bei dem Aufbau die Scheune mit Stroh gedeckt (welches er dazu ge schenkt erhalten), so wurde ihm bei Geldstrafe das Herunter reißen des Strohdaches, und ebenfalls harte Dachung darauf zu legen, von der dasigen Behörde aufgegeben; — ich habe jedoch die ses Gesuch bei E. hohen Landesregierung zur gütigen Berücksich- Ligung emgereicht. ch. , Es erfolgt hierauf die Abstimmung über die Frage: ob die' Kammer wolle, daß das Gesuch des Pecenten zur Kenntnißnahme an das Gesammtministerium abgegeben werde? diese Frage wird von der Mehrheit (16 Stimmen waren dagegen) bejaht.— Man geht hierauf zur Tagesordnung über, auf welcher sich die Fortsetzung der Berathung über das Gesetz, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, befindet. — Secretair Bergmann verliest zuvörderst die ihm aufgetra- gene, den bisherigen Kammerbeschlüssen gemäße Redaktion des §. 4. des vorliegenden Gesetzentwurfs, wie folgt: §. 4. (Dauer der Anstellung.) Die Anstellung der Staats diener ist in der Regel wahrend der ersten zwei Jahre nachdem Eintritte in den Staatsdienst widerruflich. — Während der Dauer dieses Zeitraums kann der Diener entlassen werden; es ist ihm jedoch bei seinem Abgänge die Hälfte eines Jahreseinkom mens, wie er es zuletzt genossen, ein- für allemal baar auszu zahlen; ein weiterer Anspruch an die Staatskasse wird jedoch Hierdurch für den bethekligten Diener nicht begründet. — Nach Ablauf von zwei Jahren ist die Anstellung als unwiderruflich an zusehen. Nur unter den §. 9. und §§. 19 bis mit 27. angegebenen Voraussetzungen kann dem Diener sodann seine Stelle oder sein Diensteinkommen wieder entzogen, oder letzteres geschmälert werden. Die Anstellung der zu Nichterstellen Berufenen ist, in sofern hierzu juristische Befähigung erforderlich ist, sofort für un widerruflich zu achten. Jnglekchen ist bei den zu andern Staats ämtern Ernannten, wenn sie zuvor schon in öffentlichen oder amtlichen Verhältnissen ihre Brauchbarkeit bewährt haben, so fortige unwiderrufliche Anstellung nachgelassen, und solches in dem Anstellungsdecrete ausdrücklich zu bemerken. Die Staats minister ernennt und entläßt der König nach eigener freier Ent schließung. Nachträglich nimmt hierauf die Kammer noch die übrigen von der 1.Kammer beschlossenen Abänderungen zu Z.7. und hier auf denselben unter den bisher erwähnten Modifikationen an. — Man gelangt nunmehr zu dem Z. 8. des Gesetzentwurfs (s. denselben Nr. 27. d. Bl. S. 170.). Die Deputation hatte hierzu bemerkt: Auf den Antrag ihrer 1. Deputation genehmigte die 1. Kam mer einen Zusatz im Eingang des Z. (f. Nr. 27. d.Bl. S. 170h Die diesseitige Deputation findet ihn zweckmäßig und empfiehlt ihn der Annahme der Kammer. Den zweiten Satz des Gesetz entwurfs hat die 1. Kammer nicht genehmigt, hat vielmehr den Vorschlag ihrer Deputation (s. Nr. 27. d.Bl. S.170.) mit einer Abänderung (s. N. 27. d. Bl. S. 170.) angenommen; die dies seitige Deputation hält aber dafür, daß der Gesetzentwurf den Vorzug verdiene. Sie wird hierzu besonders durch die Ansicht bestimmt, daß, wenn auch es im Interesse des Staates liege, ausgezeichnete Männer des Inlandes, die bisher im Staatsdienst nicht waren, oder vorzügliche Männer des Auslandes in den Staatsdienst zu ziehen, dieses doch nicht mit Kränkung und Zu rücksetzung der Angestellten geschehen dürfe, wenn diese cs nicht verschuldet haben, sondern es der Billigkeit mehr entspreche, außerordentliche Bewilligungen für die Neuangestellten eintreten zu lassen. ° Die Kammer nimmt ohne weitere Diskussion den 1. Satz des gedachten Z. mit der von der 1-Kammer beschlossenen Abän derung und den 2. Satz nach dem Deputationsgutachten ein stimmig an.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview