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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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ger zusteht. 2) Bedarf die Regierung diese Befugniß nicht, weil sie das Recht schon durch ein Gesetz hat; und.3) fällt bei Verblasse von Beamten, wo es nothwmdig sein würde, z.B. bei einem 'Zuchthausverwalter, erst nach einer 25jahrigen Dienstzeit die vierteljährige Aufkündigung weg, somit steht der Negierung im mer frei, den Beamten zu entfernen oder zu versetzen. Staatsminister v. Könneritz: In so fern die Ansicht des geehrten Abgeordneten sein sollte, daß es nicht Sache der Regie rung sein könne, eine solche Bedingung zu stellen, muß ich ihm Einiges erwiedern. Der geehrte Abgeordnete meint, es sei in- constitutivnell, durch eine Verordnung eine gewisse Classe von Staatsbürgern vom Gründern'erbe auszuschließen. Hier ist aber nicht davon dis Rede, allen Staatsdienern die Erwerbung von Grundeigentum zu entziehen, sondern nur denjenigen Staalsdicnern, mit deren Stellung die Akquisition nicht in Einklang steht. Unrechtlich und inconstitutionell ist dieß nicht; inconstitutionell nicht, weil es uothwendkg Sache der Staats verwaltung sein muß, Bedingungen zu stellen, unter welchen sie Jemanden zu einem Staatsdienste annchmen will, und wenn Jemand weiß, daß ihm nicht gestattet ist, ein Grundstück zu erwerben, und dennoch einen solchen Dienst annimmt, so kann er sich darüber auch nicht beschweren, weil er es voraus wußte. Daß eine solche Bestimmung in vielen Fallen zweckmäßig sei, scheint der geehrte Abgeordnete selbst einzugestehen, weil er der Möglichkeit gedenkt, daß der Fall vorkommen könne. Unrecht ist die Bestimmung gewiß nicht, und sogar in der Staatspoli tik begründet. . Der geehrte Abgeordnete sagt nun, die Regie rung habe Mittel und Wege genug in Händen; sie könne den Staatsdiener, wenn er ein solches Grundstück acquirirt habe, an einen solchen O.rt versetzen, wo das Grundstück nicht liege oder sie könne von der AufkündiZUNgsdaucr Gebrauch machen. Ich muß gestehen, daß ich dieses harter finden würde, wenn man im Voraus nicht sagt: du darfst kein Grundstück acquiriren, und ihn dann aus diesem Grunde versetzen oder ihm aufkündigen würde. Da glaube ich doch, würde es besser sein, wenn man gleich allemal im Voraus für den Staatsdiener, wo es noth- wendig ist, festsetzt, er dürfe kein Grundstück erwerben. Gegen den Wegfall des Satzes an und für sich würde nur das Bedenken sein, daß der Staatsdiener glauben könnte, die Gesetze, welche deshalb bisher bestanden haben, seien aufgehoben. Würde man aber im Protocoll bemerken, daß dieß nicht der Grund des Wegfalls sei, so würde auch das genügen. Äbg. Sachße: Dem stimme ich vollkommen bei; denn wenn auch der Staatsdiener selbst bei der Regierung anfragt, so kann diese ihm keine bestimmte Auskunft geben, wenn sie .nicht ermächtigt dazu ist, und auf der anderen Sekte würde der Staatsdiener kn den Fall gesetzt,' sein Grundstück zu veräußern, wenn die Regierung ihm eine andere Anstellung geben würde. Daher halte ich es für besser, daß n im Voraus weiß, wenn er kein Grundstück erwerben darf. Abg.v. Thiel au: Ich habe vorher geäußert, daß die Ge setze, welche bestehen, ganz genügend seien, um das, was die Negierung bedarf, zu erfüllen.' Ich habe nicht gesagt , daß es nicht im Rechte des Staates liege, Gesetze der Art zu geben, ich habe aber auch ausgesprochen, daß Man der Regierung nicht die Machtvollkommenheit geben soll, durch Verordnungen zu bestimmen, welche Staatsdiener ansässig sein sollen oder nicht. Wollte man übrigens in die Sache weiter eingehen, so halteich für vortheilhafter, daß der Staatsdiener angesessen sei, als nicht und glaube, das Augenmerk der Stande müsse mehr daraufgerich tet sein, daß sie ansässig sein sollen, als daß man der Regierung die Macht giebt, durch eine Verordnung zu bestimmen, daß sie nicht ansässig sein sollen. Ich halte diesen Satz gefährlich und kann der Regierng dieses Recht nicht zugcstcheu. Will die Re gierung deshalb ein Gesetz an die Stände bringen, so lasse ich mir es noch gefallen, oder sie hat es im Anstellungsdecrete zu be merken, wo sie glaubt, daß sie auf ihre Verantwortlichkeit hin diese Anforderung machen könne. Vicepräsidcnt V. Haase: Ich schließe mich ganz dem an, was der Abgeordnete so eben gesprochen hat, und bemerke noch, daß, wenn der Satz stehen bleibt, er sich nur auf die neu Anzu stellenden beziehen könnte. Ferner halte ich es doch für besser, dem Staate diese Macht nicht einzuraumen, da auf jeden Fall dieses auf den Werth der Grundstücke nachtheilig wirken würde, und ferner würde mancher Staatsdiener da, wo noch Lehnsgüter vorkommen, in die Lage gesetzt werden, entweder diese oder dm Staatsdienst fahren zu lassen. Wie soll es ferner gehen, wenn ein Staatsdiener erbt? Es kann doch Niemand gezwungen wer den, seinem Erbrechte zu entsagen oder das Erbe zu verkaufen. Endlich würde es auf die Wahl der Stande Einfluß haben, und aus allen diesen Gründen halte ich für besser, wenn diese Berech tigung der Negierung nicht gegeben wird. Wohl aber ist der Regierung zu überlassen, wenn sie zweckmäßig findet, daß sie diesen oder jenen anzustellenden Staatsdiener nur unter der Be dingung annehmen will, die Ursachen aber voraus angiebt, war um sie nicht wünsche, daß er ansässig sei, besonders in der Nähe, wo er sein Amt verwaltet. Dann kann auch Niemand darüber klagen; denn es gehört ja zur Bedingung bei seiner Anstellung. i Staatsminister v. Könneritz: Ich glaube selbst, daß bei I vielen Staatsdienern sehr Zu wünschen ist, daß sie ansässig seien; bei andern würde es aber wieder höchst bedenklich sein. Wenn übrigens gezweifelt wird, ob die Regierung -dieses Recht habe, so kann ich dem keinen Beifall geben; es ist «Sache der Verwal tung , und die Negierung hat das Recht dazu. Wenn übrigens die geehrten Abgeordneten sagen, die Regierung könne beider Anstellung diese Bedingung machen, so sehe ich auch nicht ein, warum man der Negierung nicht im Allgemeinen dieses Recht zu gesteht. Abg. Axt erklärt sich auch gegen dieses der Regierung zu machende Zugeständniß, und dasH) rHsidium stellt sodann die Frage: Soll der letzte Satz dieses ß. Wegfällen? Es erfolgt eine bejahendeAnt wort. (Beschluß folgt.) -Druck und Papier von B. G. Teubner m Dresden. Verantwortliche Rebactkon r Vr° Gretsch et.
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