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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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wertes Md für hin - und herschwankende Erörterungen und ver wandeln die Kammern in eine über wissenschaftliche Princi- pien berathende und in konstitutionellen Staaten durch die Abstimmung aller Einzelnen zugleich entscheidende Behörde, was sie ihrer Stellung nach weder.sein können noch sein sollen, und endlich kommt es doch noch bei den meisten dieser Fragen dar auf an: wie das Princip von dem Bearbeiter durchgeführt wird? Die Deputation enthalt sich einer noch tiefer ins Einzelne einge henden Erörterung, weihsie glaubt, daß diese Bemerkungen hin reichen , um die von ihr ergriffene Ansicht zu rechtfertigen. Der Referent, dem es als besondere Pflicht oblag, zum Behuf eines gründlichen Vortrags und um sich selbst eine anschauliche und zu verlässige Ueberzeugung zu bilden, die beiden mehrerwähnten Ge setzbücher einer nähern Vergleichung zu unterwerfen, erlaubt sich zu der bei den frühem Verhandlungen angedeuteten Characceristik derselben Nur noch das Einzige hinzuzufctzen, daß auch er von dm vorzüglich guten Eigenschaften desOesterreichischen sich über zeugt hat. Der Verfasser desselben hat unverkennbar bei seiner Arbeit das früher erschienene Preußische, mit vor Augen gehabt, und sich dabei bemüht, dasjenige, was im Preußischen Land rechte zum Theil mehr als zergliederte Casuistik vorgetragcn ist, unter ein gemeinschaftliches Princip zu conccntriren, woraus denn freilich meistens etwas längere Paragraphen, als im Preußi schen Landrechte, entstanden sind. Dieses Streben ist ihm bald mehr, bald weniger gelungen, weshalb bald diesem, bald jenem der Vorzug gebühren möchte; öfterer aber dürften lieber beide bei Seite zu legen und, wo nicht neue Wege aufzusuchen, doch nach verbesserten, theils vollständigem, theils klarem Fassungen zu streben sein. ' . ' Ganz dasselbe gilt allb) inBrziehung auf das Criminalgesetzbuch. Denn ...z. B. den Fragen: Soll derjenige Theil des Preußischen Land rechts, welcher von Verbrechen und Strafen handelt, inVer- bindung mit der Preußischen Criminalordnung? oder: Soll der TittmanN'sche oder der Stübel'sche Entwurf zum Grunde . gelegt werden? stehen die vorhererwahnten Bedenken ebenfalls entgegen. Auch Fragen der Art: Welches strafrechtliche System soll im Gesetzbuche vorwalten, das der Prävention, ArritioN, Besserung, Wiedervergeltung, Warnung, Ent schädigung und Abbüßung rc.? sind für das praktischeBedürf- m'ß und für-Ven hier ins Äuge zu fassenden Zweck zur Beant wortung in den Kammern nicht geeignet. Eben so wenig kön nen Fragen des Inhalts: Welche Strafarten und welche Strafscale sollen gelten mit Rücksicht auf Todes-, Freiheits - (Bau-, Zuchthaus-, Gefängniß-), Vermögens-und Ehren strafen? oder auch: Soll der Anklage-oder Untersuchungs- proceß stattsinden; sollen Assisen, Zuchttribunale und Ge- schworne eingeführt werden ? sobald eine Meinungsverschieden heit sich zeigt, in dieser Allgemeinheit anschaulich und gründlich erwogen und fcstgestellt werden, ohne das ganze System doctrinel zu zergliedern und zugleich in Einzelnhcitcn cinzuge- hen; walten aber über dergleichen Fragen conforme Ansichten vor, so bedürfen sie keiner Vorberathung. Aus gleichen Gründen endlich sind ml e) allgemeine Fragen über den Civilproceß z. B.: ob im We sentlichen die bisher beobachtete gemeindeutsche und sächsische j Verhandlungsmaxime, oder vielmehr die preußische Jnstru- ctions- oder richterliche Ervrterungsmaxime, welche nach ihrer ursprünglichen Grundidee die Zuziehung der Sachwalter mög lichst zu beschränken sich bestrebte, den Vorzug verdiene? oder ob auch auf gewisse Institutionen des französischen Proceßvcr- fahrens Rücksicht genommen werden solle, zur Beantwortung nickt geeignet, weniger noch allgemeine Fragen darüber: was ! von dem tief in einander eingreifenden Materiale in das Gesetz-! buch aufzunehmen und was in die Advocaten-Taxorbnungey und Instructionen für die Richter zu verweisen sei? Wenn der Bearbeiter durch mühsames und sachgemäßes Studium den rechten Weg nicht findet und vor allen Dingen durch Anwendung auf die einzelnen Theile vorzeichnet; so wird durch dergleichen allgemeine Vorbestimmungen weit eher Nach theil bereitet und dem Bessern präjudicirt, als ein überwiegen der Vorthekl erreicht werden. Ist diesem Allen nach von der jetzt näher beleuchteten Vor berathung ein ersprießlicher Erfolg nicht zu erwarten; so kann auch von Niederlegung gewisser dabei erlangter Resultate in einer ständischen Schrift nicht weiter die Rede sein und selbst die von der Deputation der 2. Kammer bei Nr. 2. beantragte Anheimgebung erscheint theils als unrathsam, theils als entbehrlich. So bleibt nur noch übrig: einige Bemerkungen über Nr. 3. des früher» Deputationsgut achtens bcizufügen. Daß auch die dießseitige Deputation eine nach Maßgabe der Verfassungsurkunde 114. u. der Landtagsordnung Z. 120. aus beiden Kammern zu erwählende Deputation für nothwendig erachtet, ist oben bei dem Abschnitt unter «, von ihr bemerkt worden. — Allein die Stellung, welche einer solchen Deputation in dem obenerwähnten Gutachten bei Nr. 3. angewiesen worden ist, dürfte den konstitutionellen Verhältnissen keinesweges ganz angemessen sein, wie bereits vom Herrn Justiz-Minister S. 637 der dritten Abtheilung angedeutet worden ist. Denn das Recht, Gesetzentwürfe an die Stände zu bringen, ist nach tz.85. der Ver fassungsurkunde ein Recht des Königs. Wie bei Ausarbeitung dieser Entwürfe zu verfahren und wem sie zu übertragen sei,, bleibt ein Gegenstand der Verwaltung, wobei eine Einmischung der Kammern durch von ihr erwählte Deputationen nicht stattsinden kann. Deren Wirksamkeit in der Eigenschaft als Kammerdepu tationen ist eine vom Wirken der Regierungsgewalt ganz verschie dene und tritt zur Handhabung des nach Z. 86. den Ständen be willigten Rechts erst später nach Vorlegung der Entwürfe als ein ständischer Act ein. — Wenn eine hohe Kammer die kn diesem gutachtlichen Berichte näher entwickelten Verhältnisse mit den bisher schon erlangten Erfahrungen zusammenstellt; so wird sie die Ueberzeugung theilen, daß die Berathung ganzer Gesetzbücher auf die Weise, wie sie bisher in den Kammern üblich war, eine Sache ist, welche unverkennbar theils der Gesetzgebung manchs nachtheilige.Folge bereitet, theils dem Lande durch die jahrelange Ausoehnung der Landtage außerordentliche Kosten veranlaßt. Darum wird es allerdings nöthig werden, ein geeignetes Auskunftsmittel aufzusuchen, um diesen Nachtheilen vorzubeu gen. — Nur um bei der hier sich darbietenden Gelegenheit vor läufig die Aufmerksamkeit derKammer auf diesengewjß sehr wich tigen, aber zugleich dringenden Gegenstand zu lenken, bemerkt die Deputation am Schlüsse ihres Berichts in dieser Beziehung annoch folgendes: Es dürfte zweckmäßig sein, dafern man nicht, um dem hierbei in Frage stehenden Ziele noch zuverlässiger und schneller sich zu nähern, vorziehen sollte, ausnahmsweise einem besondern aus beiden Kammern zu wählenden Ausschüsse von Sachverständigen zur definitiven.Beschlußfassung über die Ge setzbücher noch ausgedehntere Vollmacht zu ertheilen, wenigstens nachstehende Modalitäten in dem bisherigen Verfahren eintreten zu lassen. Die vorher erwähnte zuriBegutachtung des Gesetz buchs aus beiden Kammern erwählte Deputation, hatte ihren De putationsbericht weniger auf die Fassung der einzelnen ZZ., wo diese nicht als von wesentlichem Einflüsse auf das Princip selbst sich , darbot, als vielmehr auf die ihrem Gutachten zum Grunde liegenden Principien zu stellen, sowohl' m Beziehung auf diejeni gen wesentlichen Bestimmungen, in welchen sie dem Entwürfe
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