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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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1936 auvoeynen lviu. ^eur sv vier rann rey vrr;m)erkl, vau icy »selrgru- "ver Lcvtv,un^cn unv niu/r wen», ms Helt hatte, bei mehreren Dorfschasten, deren Verhältnisse ich vor! durch die Z. 238. enthaltene Anempfehlung und den Specialcom- zirken gelegen, keine Anwendung leidet, muß sich dieZusam- P-! n<>snNi>n lattpn" der Zusammenlegung der Grundstücke genau gekannt, zu sehen, wie nach der Zusammenlegung ein offenbar größerer Wohlstand, eine bessere Cultur der Felder und ein glücklicher Aufschwung der Verhältnisse jener Leute, welche die Grundstücke zusammen gelegt hatten, hervorgegangen ist, und das, glaube ich, muß unser Haupt augenmerk sein, und darauf müssen wir unfern Zweck leiten. Ich glaube, wir können nun auf die specielleBerathung übergehen. — Es entstand nun eine Discussion darüber, ob man die Frage fo stellen soll: Soll auf die specielleBerathung übergegangen wer- menlegung gefallen lassen/ (Beschluß folgt.) abgegangen werden. Darnach erklärt das Präsidium sich für verpflichtet, die Bestimmungen der Landtagsordnung aufrecht zu erhalten und stellt daher folgende Frage: Will die Kammer auf die specielle Berathung des Gesetzes eingehen? Sie wird gegen 14 Stimmen bejahet. Referent verliest sodann das königl. Decret und dm Eingang zu dem Gesetze, welcher lautet: Se. königl. Majestät und des Prinzen Mitre genten königl. Hoheit haben, in Erwägung, daß auch der gegenseitige Austausch vereinzelter und abgelegener ländlicher Grundstücke und die dadurch zu ermöglichende grössere Abrun dung des Besitzthums, theils an sich, theils in Verbindung mit den außerdem oft ganz unausführbar bleibenden Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, ein wichtiges Mittel zur Beförderung der Landescultur darbietet, und in Berücksichtigung des in diesem Bezüge von den im Jahre 1830 versammelt gewesenen Ständen in der Schrift vom 27. Juli 1831 gestellten Antrags, welchem bei der Redaction des unterm 17. März 1832 erlassenen Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen nicht zweiter, als Missionen zur Pflicht gemachte Vermittelung freier Vereinigungen darüber, Folge gegeben werden konnte, ein Gesetz über Zusam menlegung der Grundstücke bearbeiten lassen. — Den Entwurf zu einem dergleichen Gesetze nebst den dazu gehörigen Motiven lassen Allerhöchst- und Höchstdieselben mit derAuffor- ! derung, sich darüber zu erklären, hier beiliegend den getreuen s Standen zugehen, denen Sie in Huld und Gnaden jederzeit i wvhlbeigcthan verbleiben. - Es wird hierbei nichts erinnert. ! Z. 1. Zusammenlegung der Grundstücke, das heißt ein sol- dm7od^^b^f den Antrag desAbg.v.Lhieläu,"ode7den des' cher Umtausch durch einander liegender Endlicher Grundstücke, c. - durch welchen für reden Besitzer eine möglichst nahe und zusam- Abg. Lehmann, eine Frage zu stellen sei. , menhangende, so wie überhaupt für die Bewirthschaftung gün- Abg. v. Th rclau verlangt über seinen Antrag abgeftlmmt seiner Besitzungen bezweckt wird, soll künftighin nicht zu sehen; Abg. Roux verweist dagegen auf Z. (0. der Landtags- nach freier Vereinigung, sondern, jedoch nur in nachbenann- ordnung, jedoch macht Abg. v. Lhielau-ocn Grund geltend, k Len Fällen, auch gegeu den Willen eines Theils der Besitzer statt- daß sein Antrag eine Principfrage enthalte, welches selbst vom i siuden. Regierungscommissaranerkanntwordm sei, und demnach^ Referent verliest hierzu das Deputationsgutachtcn, über sie abgestimmt werden müsse, und Abg. v. Mayer macht ! welches lautet: noch darauf aufmerksam, daß, wenn auch eine solche Fragstel- noch genauerer Bezeichnung des Begriffes der Zusam- lung nicht ganz der Landtagsordnung angemessen sei, doch selbst menlegung schlagt die Deputation vor, in der 2. Zeile nach dem die Regierung in dem erst jüngst an die Stände gelangten Decrete Worte: „ländlicher" einzuschalten: „verschiedenen Besitzern ge ben Wunsch ausgesprochen habe, daß man sich mehr derratio-!' " nellen Behandlung hingeben möchte, und so schmerzlich auch die Fassung des Decretes selbst gefühlt worden sei, habe doch die Sache selbst viel für sich, und im vorliegenden Falle würde sehr zweckmäßig und consequent sein, wenn man zuerst über die, Hauptfrage abstimme. Referent glaubt aber, daß man sich an die Landtagsord-, nung halten müsse, da sie als Norm für die Verhandlungen den! Standen vorgelegt worden, und diese erklärt hatten, daß sie sich! sicht vereitelt werden kann, und auf diese Art ist dem Eingriffe in, darnach richten wollten. Demnach könne ohne vorgängigen das Eigenthum sehr vorgesehen. Es ist überhaupt nach diesem r Kaminerbeschluß und Genehmigung der Regierung nicht davon Gesetzentwürfe der Eingriff in das Eigenthum auf mehrfache Art beschränkt; einmal soll die Ausführung von dem Stimmenrecht abhängig gemacht werden, und nun ist doch anzunchmcn, daß, wenn H von dem Nutzen eines Antrags überzeugt sind, der An trag wenigstens nicht zu einem bedeutenden Schaden für die Wi dersprechenden sein wird. Dann hat das Gesetz die Vorkehrung getroffen, daß auch der gegründete Widerspruch eines Dritten beachtet wird, wenn die Nachtheile der Zus....anenlegung von den Vortheilen derselben nicht überwogen werden. Ferner ist der Eingriff in das Eigenthum noch dadurch beschränkt, daß die Zu sammenlegung, die einmal stattgefunden har, nicht wieder pro- vocirt werden kann. Aus allen diesen Gründen hat die Deputa tion sich dahin bestimmt, daß auf den Gesetzentwurf einzugehen sein dürfte. Präsident: Meine Herren! Es ist so vielseitig über dieses Gesetz, welches eines der wichtigsten für das Wohl des Vaterlan des ist, gesprochen worden, daß ich mehr nicht anführen kann, als schon darüber geäußert wurde, und ich die Discussion nicht weiter ausdehncn will. Nur so viel kann ich versichern, daß ich Gelegen- Zu noch genauerer Bezeichnung des Begriffes der Infam- : „ländlicher" einzuschalten: „verschiedenen Besitzern ge höriger Grundstücke" und m der folgenden Zeile das Wort: „Be sitzer" in „derselben" umzuwandeln. Abg. Richter (aus Lengenfeld) beantragt folgendes Amen dement: „Der Besitzer eines Grundstücks auf dem platten Lande, immaßen dieses Gesetz auf Grundstücke, die in städtischen Be- Druck und Papier von B. G. Teubner in z Dresden. Verantwortliche Redaktion: v. Gretschrl.
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