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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 164. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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halb man nach dem Worte: „derselbe" setzen möge: „jedoch in Analogie mit den im tz. 6. enthaltenen Bestimmungen". Dieser Zusatz sowohl, als auch der §. 61. mit ihm werden einstimmig angenommen. §§. 62. und 63. geben zu keiner Erinnerung Anlaß und wer den einstimmig unverändert beibehalten. Zu 64. bemerkt die Deputation: Auch im Falle der Ent fernung aus dem Heere möchten die Bestimmungen des Z. 12. je doch dergestalt angewendet werden, daß die Einstandssumme nur auf solche Weise, wie dieß all tz. 30. beantragt worden ist, in Anspruch genommen werde. Demnach wird am Schluffe des tz. hinzuzusetzen sein: „in beiden Fallenisttz. 12. anzuwenden, je doch so, daß das zu erlegende Einstandsquantum nur 100 Thlr. betrage, wenn der Entfernte bereits 3 Jahre im Sächsischen Heere gedient hatte." Staatsminister v. Zezschwitz: In Bezug auf den Vor schlag der Deputation müsse er doch erinnern, daß eine Entfer nung auch, ohne daß gerade.ein Verbrechen zum Grunde liege, nöthkg werden könne. Oft seien es Vergehungen, ja sogar üble Angewohnheiten, die bei dem Soldaten öfters gar nicht zu vermeiden wären, daran Schuld, wo die Entfernung schon aus Disciplinarrücksichten eintreten müsse. Die vorgeschlagene Einstellung eines Stellvertreters aber erscheine als eine große Härte. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Wolle man konse quent mit den früheren Beschlüssen handeln, so stelle sich das Deputationsgutachten als annehmbar dar. Bürgermeister Ritter stad t: Er erachte es für ein Gebot der Billigkeit, die Verbindlichkeit zur Einstellung eines Stellver treters nur auf den 2ten Fall des tz. auszudehnen, und wünsche daher statt der Worte: „In beiden Fällen ist" gesetzt zu sehen: „Auch ist im 2ten Falle rc." Referent: Diese Verbindlichkeit müsse wenigstens auf denjenigen mit erstreckt werden, welcher als ein wirklich Unwür diger zu betrachten sei. Hiermit ist man allgemein einverstanden, die Ab stimmung über den vorliegenden tz. soll aber bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt bleiben. tz. 65. wird ohne Bemerkung einstimmig genehmigt. Zu tz. 66. erinnert die Deputation: Da über Gewerbsverhältnisse bald eine veränderte Gesetzge bung bevorsteht, so sind die Worte aus der 7ten und 8ten Zeile: „des 19ten — bis — betreffend," mit folgenden zu vertau schen: „der bestehenden gesetzlichen Vorschriften.". Staatsminister v. Aezschwitz: Er halte den Deputa tionsvorschlag für unbedenklich. Man nimmt sowohl das Deputationsgutachten, als auch den tz. 66. selbst unter beregter Abänderung einhellig an. tz. 67. wird einstimmig und unverändert genehmigt. Man gelangt zu tz. 68. Prinz Johann: Er glaube doch, daß die in diesem tz. enthaltenen Begünstigungen auf die bereits dienenden Soldaten keine Anwendung leiden können. Der königk. Commissar, Oberst v. Nostitz: Allerdings werde dieses Gesetz keine rückwirkende Kraft äußern können. Secretair v. Zedtwitz: Am zweckmäßigsten werde es sein, sich hierüber im Gesetze bestimmt auszüsprechen. Bürgermeister Ritterstädt: Dieß müsse er auch glau ben, wenn man bedenke, wie verschiedenartig die in dieser Be ziehung zu ordnenden Rechtsverhältnisse sein würden, wenn man vorzüglich die zwar schon dienenden, aber doch nach tz. 2. der Verordnung nach kürzerer als 8jahriger Dienstzeit zu entlassen den Soldaten und diejenigen, welche nach Eintritt des neuen Gesetzes noch über ihre gesetzliche Dienstzeit hinaus fortdienen wollten. Prinz Johann: Die Deputation könne ja vielleicht mit Zuziehung der königl. Commissarien den Gegenstand in Bera- thung ziehen, und bie Resultate hiervon der Kammer mit theilen. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: So sehr er denen, welche 2 Jahre über ihre Dienstzeit hinaus genöthkgt worden, Dienste zu leisten, eine Entschädigung gönne, so wenig könne er doch mit der Bestimmung des Gesetzentwurfes sich befreunden, nach welcher eine dergleichen Belohnung dadurch gewährt wer den solle, daß die Personen- und Gewerbssteuerbeitrage den ver abschiedeten Soldaten aus dem Pensionsfonds restituirt werden sollten. Solle eine dergleichen Belohnung statt finden, so sei es die erste Bedingung, daß sie gleichmäßig allen dazu Berech tigten widerfahre, nicht aber von dem Zufall abhange, wel ches Gewerbe ein Verabschiedeter hinterher treibe. Ein Kauf mann mit einem schwunghaften Geschäfte werde sonach jährlich vielleicht 50 Thlr. aus dem Pensionsfonds erhalten, ein wieder als Knecht Eintretender 6 Gr. Je weniger es der Verabschie dete bedürfe, um so mehr werde er erhalten. Der Pensions fonds werde dadurch überdieß auf eine fast unübersehbare Art be lastet werden. Man sei endlich damit beschäftiget, alle Privi legien der Befreiung von Abgaben zu beschranken, hier wolle man ein neues aufstellen. Eher würde er sich einvcrstehen, den in Rede stehenden Verabschiedeten gleichmäßig eineGratification einmal für allemal aus dem Pensionsfonds zu gewahren. Er müsse daher den Punct b. lieber in Wegfall gebracht zu sehen wünschen. Referent: Die im Punkte b. gedachten Vortheile halte er mehr für eine Entschädigung, als für eine Belohnung, und könne diesem Anträge nicht beistimmen. Bürgermeister Gottschalk: Auch er nicht, denn wenn man Punct b. in Wegfall bringe, würden die im Punct s. aus gesprochenen Vortheile offenbar nur die Genossen von Zünften treffen, andere Elasten, wie Gelehrte und Kaufleute, würden ganz unbeachtet bleiben, und somit finde er in dem Punkte b. eine gewisse Ausgleichung des Mißverhältnisses. Staatsminister v. Zezschwitz: Bei Erlassung deS Gesetzes habe das die Gewerbs- und Personalsteuern betreffende noch nicht vorgelegen; er könne aber nicht leugnen, daß von den im Punct b. ausgesprochenen Vortheilen Einzelnen zu viel zu Theilwerden würden. Suche man dieß nun zu vermeiden, so halte er die Bestimmung eines Maxim! für nöthigj und die Deputation
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