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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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gung, zugleich aber auch deren Abgabe an dis zweite Kammer be schlossen worden ist, so hätte es an sich zweifelhaft sein können, ob letztere sich überhaupt damit zu befassen habe. Da jedoch dieses formelle Bedenken dadurch, daß die Peti tion der Deputation zur gutachtlichen Berichtserstattung über wiesen worden ist, nicht in weitere Erwägung zu ziehen war, so hat dieselbe zwar ihrer geehrten Kammer die Beschlußfassung über die Formfrage ganz anheimzustellen, glaubt jedoch eben deshalb und vermöge des ihr ertheklten allgemeinen Auftrags eventuell auch auf das Materielle der Petition eingehen zu müs sen, welche sich auf folgende 3 Punkte gründet: 1) es sei hart, daß ein Dienstbote mehr als ein Mal wäh rend seines Dienstes zu einem bedeutenden Neubaue oder einer kostspieligen Reparatur beitrage, indem er seinen Dienst oft wech sele und deshalb viel härter betroffen werden könne, als jeder an dere Unangeseffene; 2) eine Scala der Beiträge der Dienstboten sei nothwendig, weil es unbillig sei, daß der um ein geringes Lohn Dienende eben so viel entrichte, als der um 20 bis 40 und mehre Thaler Die nende, beide nämlich nach dem Kopfe; 3) Befreiung der'Dienstboten von jährlichen, wiederkeh renden Beiträgen zur Schulcaffe empfehle sich namentlich dann, wenn von einem Kinde für jede Woche noch nicht 12 Pfennige Schulgeld entrichtet würden, wodurch ein durch Anlagen zu deckendes Deficit entstehe, bei welchem der Dienstbote oft nicht etwa die Ortsarmen, sondern einen Kheil des Schulgeldes für seine Herrschaft mit übertrage. Die Deputation würde im Allgemeinen schon für diese Pe tition deshalb sich nicht aussprechen können, weil sie zwischen le digen und verheiratheten Dienstboten, deren letzterer Aufenthait oft als ein vorübergehender nicht anzusehen ist, keinen Unterschied macht, dem §. 25 des Gesetzes vom 8. März 1838 ausgesproche nen Grundsätze, daß alle persönlichen Befreiungen ohneUnterschied aufhören sollen, sowie der Bestimmung §.27, daß bleibende Befreiungen von den den Mitgliedern ei ner Kirchen- oder Schulgemeinde, als solchen, obliegenden Leistungen nicht weiter erworben werden sollen, entgegentritt, überhaupt aber eine Aenderung des Gesetzes, das ohnehin nur theilweise ein provisorisches ist, jetzt nicht wünschenswert!) er scheint. Aber auch in ihren einzelnen Punkten kann die Deputation die Petition nicht bevorworten, und zwaraus folgendenGründen: Im Allgemeinen steht nach §. 7 des gedachten Gesetzes den Gemeinden ohnedies frei, die nach der Kopfzahl auszubringenden Anlagen nach einem den örtlichen Verhältnissen angemessenem Fuße, jedoch ohne wertere Beiziehung des Grundeigenthums auszubringen, und es ist also auch den Gemeinden unverwehrt, die Anlagen nach dem Verhältnisse der Kontribuenten, folglich bei Dienstboten nach einer Scala des Lohns zu repartiren. Ebenso ist den Dienstherrschaften unverwehrt, ihre Dienst boten in Anlagen zu übertragen, sowie den Dienstboten, diese Uebertragung bei Eingehung des Dienstes sich auszubedingen, oder wenn em Neubau oder eine bedeutende Reparatur in einem Orte bevorsteht, diesen nach Ablauf der Contractzeit zu verlassen. Im Gegentheil sind sie durch solche Mittel, den Anlagen zu entgehen, weit besser gestellt, als andere Unangesessene, deren Erwerbsverhältnisse einen Um;ug nicht immer gestatten und die gleichwohl oft in mißlichem Verhältnissen sich befinden, als die Dienstboten. Im Uebrigen steht auch den Gemeinden frei, ganz arme Dienstboten, wie andere notorisch Arme, ganz anlagenfrei zu lassen. ' Dies kann jedoch nur den Gemeinden, überlassen werden, wogegen andere Ausnahmen, als durch Armuth und Kalamität begründet, gesetzlich nicht ausgesprochen werden können. Dann läßt sich auch zu Punkt 3 eine gesetzliche Bestimmung gar nicht treffen, da schon der Satz von zwölf Pfennigen Schul geld ein ganz willkürlicher sein würde, indem ein solcher Satz sich gar nicht bestimmen läßt, welcher hinreichend sein würde, um die Schulbedürfniffe zu decken. Dies kann der Fall sein bei einer großen Kinderzahl und einem wöchentlichen Schulgelde von 6 Pfennigen, während an einem andern Orte bei geringer Kinder zahl nicht 24 und mehr Pfennige zu Erhaltung der Schule hin reichen. Wenn endlich der vom Petenten bezeichnete, oder in dessen Sinne gelegene Fall, daß man an manchen Orten das Schulgeld 'absichtlich herabsetzt, um das Fehlende durch Anlagen auszubrin gen, irgendwo vorkommt, so sind dergleichen Fälle unter die Un regelmäßigkeiten zu zählen, denen die Schulinspection auf Grund des Gesetzes über Elementarvolksschulen zu begegnen hat, welches §. 29 die Erhebung des Schulgeldes nach den Vermögens verhältnissen der Beitragspflichtigen deutlich vor schreibt, sowie auch die Verordnung vom 18. Deccmber 1837, Gesetzsammlung 1838, Nr. 3 bestimmt: daß die Besoldung des Lehrers hauptsächlich durch Schul geld aufgebracht und daß die zeithcrigen Schulgeldersätze ohne Genehmigung der Schulinspection nicht herabgesetzt werden dürfen. Die Deputation rächet daher ihrer geehrten Kammer: die Nr. 11a angezeigte Petition auf sich beruhen zu lassen. Präsident v. Haase: Meine Herren, die Deputation hat zu Anfänge ihres Berichts bei diesem Punkte auf ein formelles Bedenken aufmerksam gemacht, und die Entscheidung deshalb der Kammer anheimgestellt. Das Bedenken ist daher entnom men, daß die gedachte Petition des Pfarrers Bayer in Zabel titz um Befreiung der Dienstboten von Parochiallasten nur überschrieben war: „An die hohe Kammer", übrigens war sie bei der ersten Kammer eingereicht worden. Daher dürfte es zweifelhaft sein, ob sie an beide Kammern gerichtet sei und zu unserer Kompetenz gehöre. Jndeß ist die Petition von der er sten Kammer an uns abgegeben worden und die diesseitige Kam mer hat darauf beschlossen, die dritte Deputation solle sie mit in Erwägung ziehen; daher hat die Deputation geglaubt, ihren Be richt mit darauf zu erstrecken. Ist die Kammer damit einver standen, daß diese Petition mit von ihr in Berathung zu ziehen sei? — Einstimmig Ja. Abg. Sachße: Obschon ich mit der Deputation darin ein verstanden bin, die Petition in Betreff der Beiträge zum Schul geld auf sich beruhen zu lassen, aus den Gründen, die gegen die Petenten angeführt worden sind, da besonders die im Berichte ungezogene Verordnung Vorsorge getroffen hat, so bin ich doch nicht einverstanden mit ihr in Ansehung derjenigen Parochialbek- träge, zu welchen die Dienstboten zu Kirchen - und Schulbauten beigezogen werden können. Da scheint mir doch, ass ob die Gründe der Deputation nicht ausreichend sein dürften, da die Dienstboten nicht blos wegen wechselnden Aufenthaltes, oder wenn sie nicht am Orte wohnen, wo sie dienen, sondern auch die-
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