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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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leugnen, daß sie das können; denn es findet eine Trennung statt zwischen den Beiträgen, welche von dem Areal und welche von den Personen aufgebracht werden, und diese Personenbeiträge müssen auf alle Köpfe im Dorfe gleich vertheilt werden. Es kann also die Gemeinde die Vertheilung nicht anders, als nach den Köpfen vornehmen. Ueberhaupt ist das nicht die eigene Sache einer Gemeinde, ob sie Einen fceilassen und den Andern anziehen könne. Glücklicherweise haben wir das in unserer Gesetzgebung nicht, und ich hoffe auch nicht, daß wir es bekommen werden; denn willkürliche Abgaben kann keine Gemeinde auflegen. Sie .muß an dem Gesetze festhalten. Referent Abg. Klien: Nur ein paar Worte zur Widerle gung des geehrten Abgeordneten. Sie scheint in seiner eigenen Aeußerung zu liegen. Er sagte, daß ihm darum zu thun sei, daß die Dienstboten von dieser Last befreit würden in Angele genheiten , wo sie keinen bleibenden Nutzen davon hätten. Das scheint mir aber kein ausreichender Grund; sie schicken zwar keine Kinder kn die Schule, aber sie genießen doch bei einer Kirchenge- meinde dieselben Vortheile, sie gehen in die Kirche, sie genießen das heilige Abendmahl und nehmen an andern kirchlichen Hand lungen Lheil. Ich würde mich also damit nicht einverstehcn können. Wenn ferner der geehrte Abgeordnete behauptete, daß einer Gemeinde gar nicht das Recht zusiehe, andere Einrichtun gen zu treffen, so möchte ich doch glauben, daß tz. 7 des Par- ochialgesetzes das nachläßt. In dieser ist klar gesagt, sie sollen das Grundeigenthum nicht weiter beiziehen, eine größere Be schränkung bei dieser 8- finde ich nicht. Abg. Scholze: Ich könnte mich des Worts begeben, indem der Herr Referent ziemlich Alles schon erwähnt hat, was ich zu sagen beabsichtigte. Ich will nur Einiges erwähnen hinsichtlich des Amendements, welches der Herr v- Lhielau gestellt hat, nach welchem das unverheirathete Gesinde in der Gemeinde frei bleiben soll. Es gibt ja aber auch Gesinde, das in den Orten selbst ein heimisch ist, es müßte mithin ja hier wieder eine Ausnahme ge macht werden, oder es müßten sämmtliche unverheirathete Per sonen frei bleiben. Wenn dies geschehen sollte, so müßte auch eine Verändernng in das Gesetz hineingebracht werden. Wie sollte das aber dann in größeren Gemeinden, wo Hunderte von Armen beitragspflichtig sind, gemacht werden? Da müßte es doch diesen wieder mit aufgebürdet werden, wenn die Beitrage nach der Kopfzahl aufgebracht werden sollen. Da würden sich große Zer würfnisse in den Gemeinden Herausstellen. Es ist eine große Be lastung für die Bauern, weil sie es wohl allemal werden selbst bezahlen müssen, aber dennoch muß ich bei dem Deputativnsgut- achten stehen bleiben. Abg. Jani: Eine Unzutraglichkeit wird in dieser Beziehung stets um deshalb zu finden sein, weil das Gesinde immer nur eine Dienstzeit von einem Jahre hat, während Beiträge auf mehre Jahre vertheilt werden. Setzen Sie den Fall, daß die Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude abgebrannt sind, so dauert der Wieder aufbau gewöhnlich 6 bis 7 Jahre. Es kann aber die Last nicht auf jedes Jahr gleich vertheilt werden. Es ist Sache des Zufalls, was das Gesinde in einem Jahre zu geben hat. In manchen Fällen kann das sehr lästig werden. Nehmen Sie an, daß ein Knecht 24 Lhlr. jährlich Lohn hat, und vielleicht bei großen Cala- mitäten jährlich 3, 4 Lhlr. beitragen muß, so wird er, wenn er Gewerb- und Personalsteuer bezahlen soll, fast außer Stand ge- jetzt sein, seine übrigen Bedürfnisse zu bestreiten. Auch scheint mir eine Unzuträglichkeit darin zu liegen, daß ein solcher Mensch mit seinem Beitrage einem Kapitalisten gleichgestellt ist, der im Dorfe wohnt und — es wird zwar nicht oft vorkommen, aber es ist doch möglich — 30,000 Lhlr. besitzt. Dieser bezahlt nicht mehr, aks der ärmste Dienstbote. Ich gestehe aber, daß cs schwierig sein wird, eine Modalität in die Sache zu bringen, welche diese Unzuträg lichkeit entfernt, da doch jedenfalls das im Dorfe geborene Gesinde, insofern es anwesend ist, nach demselben Maßstab beigezogrn werden müßte, wie jeder andere Einwohner, indeß das fremde davon befreit bliebe, wodurch eine neueUngleichheit entstände. Also aus diesem Gesichtspunkte, aber auch blos aus diesem, muß ich mich gegen den Antrag erklären. Stellv. Abg. Baumgarten: Die wohlwollende Gesin nung , aus welcher der Antrag des Abg, v. Lhielau hervorge gangen ist, läßt sich nicht verkennen, und doch muß ich mich ge gen den Antrag erklären. Zuvörderst nämlich kann ich den Un terschied , welchen der Antragsteller zwischen verheirathetem und unverheirathetem Gesinde in seinem Amendement aufgestellt hat, nicht für zweckmäßig anerkennen, indem ich dem, was bereits früher in dieser Beziehung geäußert worden ist, beistimmen muß, daß nämlich das verheirathete Gesinde durchschnittlich eher Etwas beizutragen im Stande ist, als das verheirathete. Ueberhaupt bin ich der Meinung, daß, wenn auch formell zulässig, doch materiell eine derartige Frage in die gegenwärtige Discussion, wo es sich um Erleichterung der Geistlichen und Schullehrer han delt, kaum gehören dürfte. Der vorliegende Antrag auf Be freiung des Gesindes von der Beitragspflichtigkeit scheint über haupt mehr ein Antrag auf Steuererlaß oder Abgabenerlaß in communlicher Hinsicht, als ein Antrag zu Gunsten der Lehrer. Ferner muß ich auch hier den mehrfach in Anregung gebrachten Grundsatz wiederholen, daß es nicht zu wünschen, daß ein vor wenig Jahren erst erlassenes Gesetz so bald eine Abänderung er leide. Die Sache scheint auch an sich nicht so wichtig und nothwendig. Jeder von uns weiß, daß in praxi sich die Ver hältnisse so gestaltet, daß in der Stadt und aus dem Lande der Dienstherr derartige Umschläge für das Gesinde bezahlt. Ich habe noch einige praktische Gründe gegen den Antrag. In vie len Orten besteht die Einrichtung, daß die Anlagen nicht ge trennt von einander gemacht und erhoben, sondern sammt und sonders ineine Anlage vereinigt werden. Will man die Anla gen trennen, so kommt man in den unangenehmen Fall, daß man besondere Kirchen - und Schulanlagen, nicht blos besondere Kirchen - und Schulanlagen überhaupt, sondern besondere Kir chen- und Schulanlagen für das Gesinde, oder vielmehr ledig lich für das verheirathete Gesinde machen muß. Es scheint ein gefährlicher Grundsatz, wenn man sagt, nur diejenigen, welche ihren bleibenden Aufenthalt an dem Orte, welche ein bleibendes Interesse haben, sollen zu der oder jener Anlage beitragen.
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