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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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gegen eine Schrift, welche die Censur passirt, selbst wenn darin ein criminalrechtlich zu beurtheilendes Verbrechen enthalten sei, ein Strafverfahren nicht eintreten dürfe; es hat aber auch die Regierung schon damals sich auf das Bestimmteste dagegen aus gesprochen , und dies muß sie auch jetzt noch. Die Censur soll Verbrechen vorbeugen, sie kann aber nicht dem Verbrechen im Voraus Straflosigkeit gewahren. Wenn Jemand in Schriften zu Hochverrat!), Brandstiftung, Mord, Aufruhr auffordert, soll er der Strafe entgehen, weil der Censor es hat passiren lassen, wohin sollte dies in der That auch führen? .Es braucht dann nur ein Schriftsteller sich mit dem Censor zu verständigen, um viel leicht im Complott mit ihm ein Verbrechen zu begehen. Was nach dem Cciminalgesetzbuch ein Verbrechen ist, bleibt ein Ver brechen und muß bestraft werden, selbst wenn es die Verwaltungs behörde zugelaffen hat, wir würden sonst einen ganz neuen Satz in das Criminalgesetzbuch bringen müssen, daß Verbrechen nicht bestraft werden sollen, wenn die Polizei sie für straflos erklärt. Staatsminister v. Zeschau: Ich werde der geehrten Kam mer einen analogen Fall anführen, der dasjenige, was eben ge sagt worden ist, vollkommen bestätigt. Es bestehen bekanntlich Rechnüngsbehördcn, um die Berechnungen der Cassenbeamten zu prüfen und zu justificiren. Nehmen Sie nun den Fall an, daß eine Rechnung ohne allen.Vorbehalt justisicirt worden ist, und daß sich später nach Verlauf mehrer Jahre herausstellte, daß die Belege falsch sind und sie der Cassirer nachgemacht hat. Ich kann doch nicht bezweifeln, daß die Untersuchung dann eingeleitet und das Verbrechen noch bestraft werden kann. Staatsminister Nostitzund Jänckendorf: Ich muß er klären, daß die Regierung mit§° 1c keineswegs einverstanden sein kann, und, zwar schon darum nicht, weil ihr durch diese Be stimmung selbst diejenige Prüfung unmöglich gemacht werden würde, welche selbst einer Beschlagnahme nothwendig voraus gehl Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer die tz. 1c an, wie sie die Deputation gegeben hat, jedoch unter dem Vorbe halte, welcher im Betreff der Fassung derselben gemacht wor den ist ? — EinstimmigIa. Präsident v. Haase: Wir gehen nun über zu §.'16 aus S> 677 (s. oben S. 1274.) Nimmt die Kammer dieselbe an? — Einstimmig Ja. Präsident I). Haase: Nimmt die Kammer §. 1 e S. 677 (s. oben S. 1274.) an? — Einstimmig Ja? Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. IkS. 678 (s. oben S. 12,4.) an?—Einstimmig Ja. Präsident v Haase: Bei §. 1 § wcrde ich die Frage thei- len, nämlich zunächst die Frage auf den ersten Satz der §. stellen, welcher so lautet: „Den Verfasser einer censirten Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Redacleur, Drucker oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen eine namentlich bezeichnete oder sonst leicht er kennbare Person eine Beschuldigung ausgesprochen, oder eine sonstige Ehrenerklärung enthalten ist." In dieser Maße Hardie Deputation dm Satz anzunehmen vorgeschlagen; sollte jedoch dieMeknung der Deputation nicht die Billigung der Kam mer finden, so würde dann das bei diesem Satz der §. von dem Abg. v. Tln'elau gestellte Amendement ei.treten, wonach der Schluß dieses Satzes so lauten soll: „wenn darin gegen irgend Jemand eine Beschuldigung oder Ehrenkränkung enthalten ist?/ Nimmt die Kammer den ersten Satz der §. 1 g an, wie dieser ge genwärtig vor der Deputation vorg'schlagen worden?—Wird durch 36 gegen 23 Stimmen angenommen. Hierdurch ist demnach der dazu gestellte v. Thielau'sche An trag abgelehnt. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer den 2. Satz in §. 1 g, welcher so lautet: In diesem Falle können sich jedoch auch Redacteur, Verleger u. s. w. der gedachten Verbindlichkeit nicht durch das Vorgeben entziehen, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, sowie der Drucker nicht durch den Vorwand, daß er den Be steller des Drucks nicht kenne. Sie können daher im Weigerungs fälle zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit durch Geld-, oder, nach Befinden, durch Gefängnißstrafe angehalten werden. Bewirkt aber der Befragte, der Vollstreckung dieser S.rasen ungeachtet, die Angabe nicht, oder wird dieselbe wahrheitswidrig befunden, sü trifft ihn, und zwar in der §. IK von 2 bis 5 bestimmten Reihen folge, die eigene Verantwortlichkeit des Verfassers." an? — Einstimmig Ja. Präsident!). Haase: Was Z. 1 K anlangt, so werde ich zuerst den ersten Satz zurAbstimmung bringen, wie ihn die Depu tation gegeben hat, bis zu dem Wort: „entscheiden/' Er lautet: „Darüber, ob eine Ehrenkränkung irgend einer Art' vorliege, hat die zuständige Gerichtsbehörde zu entscheiden. — Nimmt die Kammer diesen Satz an? — W.rd gegen 18 Stimmen ange nommen. Präsident I). Haase: Der zweite Satz lautet nach der Fassung der Deputation so: „Und so lange der ehrenrührige Charakter einer SLrifr, eines einzelnen Artikels oder einer einzel nen Aeußerung derselben durch diese Entscheidung nicht anerkannt ist, hat die Verbindlichkeit zur Benennung des Verfassers nicht statt." Ich bemerke hierbei, daß, wenn dieser Satz nicht angenom men wird, dann das Amendement des Abg.v. d.P la nitz zurAb stimmung kommen wird. Nimmt die Kammcrdiesen Satz, wie ihn die Deputation vorschlägt, an? — Wird gegen 2i) Stimmen angenommen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. Ibin dieser Maße an? — Wird gegen 18 Stimmen angenommen. Präsident v. Haase: Unter diesen Umständen erledigen sich diedazu gestellten Amendements der beiden Abgg. v. d. Planitz und v. Lhielau. Ich stelle nun die Frage auf Annahme von §. I» S° 678 (s. o. S° 1274). Nimmt die Kammer diese §. an? Einstimmig Ja. Präsident v, Haase: So frage ich: ob die Kammer §.1K, sowie sie die Deputation gegeben hat, annimml?—- Ei nstim- mig Ja. Präsident N. Haase: Das Amendement des Abgeordneten v. Thielau als Schlußsatz hierzu lautet: Mit der von dem Abg.
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