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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Referent Abg. Georgi (aus Mylau): Das allerhöchste Decret lautet, wie folgt: Seine Königliche Majestät haben Sich in dem Decret vom 21. November 1842, die verfügbaren Cafsenbe- stände betreffend, den Antrag auf Bewilligung einer Summe zu Deckung des durch die beabsichtigte Einführung von Grund- und Hypothekenbüchern entstehenden Aufwandes Vorbehalten. Die getreuen Stände werden immittelst aus dem mit De kret vom 2. Januar dieses Jahres ihnen zugefertigten Entwurf eines Gesetzes, die Grund- und Hypothekenbücher betreffend, er sehen haben, wohin die Allerhöchste Absicht hierbei gerichtet ist, und wie es nicht nur unerläßlich erscheint, daß zur Ausführung des Gesetzes den Grund - und Hypothekenbehörden unentgeld- liche Abschriften der behufs der neuen Grundsteuer angefertigten Flurbücher zugestellt werden, sondern auch für billig erachtet werden muß, den Patrimonial- und Municipalgerichten bei einer zumTheil wenigstens durch die neue Steuerverfassung zugleich mit hervorgerufenen Maßregel insoweit eine Erleichterung zu ge währen, daß ihnen das zur ersten Anlegung erforderliche schema- tisirte Papier ohne Entgeld überlassen und die Benutzung der leip ziger Zeitung zur öffentlichen kostenfreien Bekanntmachung ge stattet werde, um wenigstens den Aufwand an baaren Verlägen, soweit möglich, zu vermeiden. Nächstdem ist aus den bei dem Gesetzentwurf angeführten Gründen auf Niedersetzung einer mit der Leitung und Beaufsich tigung der ersten Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher zu beauftragenden Commission Bedacht zu nehmen, und endlich wird nothwendig durch die erste Anlegung bei den Lehnscurien und den königlichen Untergerichten der Administrativnsaufwand steigen. Läßt sich: wie hoch der hierdurch allenthalben den Staats- cassen erwachsende Aufwand auch nur für die laufende Bewilli- gungsperiodc ansteigen werde, mit hinreichender Sicherheit nicht berechnen, können vielmehr, wie in der Beilage geschehen, nur approximative Angaben aufgestellt werden, so beantragen Se. Königliche Majestät, daß die getreuen Stände für die lau fende Finanzperiode eine Summe von Sechzig Tausend Thalern als ein zu Verfügung des Justizministerii zu stellendes Disposi- üonsquantum und zwar aus den Caffenbeständen bewilligen mögen. Allerhvchstdieselben verbleiben ihnen mit Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Gegeben zu Dresden, den 15. März 1843. Friedrich August. Julius Traugott Jacob v. Könneritz. Referent Lbg. Georg i (aus Mylau): Es läßt sich wohl erwarten, daß die geehrten Mitglieder von der Beilage hinrei chende Kenntniß genommen haben, und insofern Seiten der Regierung Nichts eingewendet wird, würde ich bitten, der Kammer die Frage vorzulegen: ob sie auf Vorlesung der Bei lage verzichten wolle? Präsident v. Haase: Will die Kammer auf Vorlesung der Beilage verzichten? — AllgemcinIa. Referent Abg. Georgi (aus Mylau): Der Bericht der zweiten Deputation lautet wie folgt: Bereits in dem allerhöchsten Decret vom 21. November v. I., die verfügbaren Caffenbestande betreffend, wurde der Stän- deversammlung eröffnet, daß dis für nothwendig erachtete Anle gung besonderer Grund- und Hypothekenbücher einen Aufwand für die Staatscasse von mindestens 40 bis 50,000 Thalern er forderlich machen würde, und diese Angelegenheit näheren Eröff nungen vorbehalten. Jmmittelst ist der Gesetzentwurf, die Anlegung von Grund- und Hypothekenbüchern betreffend, an die Standeversammlung gelangt und die hohe Staatsregierung hat zu Bestreitung des bei Ausführung dieses Gesetzes für die Staatskassen erforderlich er achteten Aufwandes Mittelst allerhöchsten Decretes vom 15. März d. I. eine als Berechnungsgeld bezeichnete Summe von 60,000 Thalern auf die Cassenbestände postulirt. Es ist dieses allerhöchste Decret, obgleich der Gesetzentwurf wegen der Grund- und Hypothekenbücher zunächst bei der hohen ersten Kammer sich befindet, doch als Bewilligungsgegenstand verfassungsmäßig zuerst an die zweite Kammer gelangt und von dieser der unterzeichneten.Deputation zur Begutachtung über wiesen worden. Die hohe Staatsregierung beabsichtigt bei Einführung der Grund- und Hypothekenbücher auf die Staatscasse zu über nehmen: 1) die Kosten der den Grund- und Hypothekenbchörden mit- zutheilenden Abschriften der Flurbücher, 2) die Kosten des zu jenen Büchern erforderlichen bedruckten Papiers, .welches den Grund - und Hypothekenbehörden unentgeldlich geliefert werden soll, 3) den Aufwand für die in der leipziger Zeitung zu erlassen den öffentlichen Bekanntmachungen. Hierzu werden ferner kommen: 4) die Kosten der für Einrichtung der Grund- und Hypothe- kenbücher zu errichtenden Commission und 5) die mit Ausführung des bezüglichen Gesetzes unvermeid lich erwachsenden Kosten bei den Lehnhöfen und königl. Untergerichten. Die Deputation hat sich von der Willigkeit und bcziehend- lich Nothwendigkeit der Uebertragung dieses Aufwandes aus der Staatscasse, wenn, wie zu erwarten ist, die gesetzlichen Bestim mungen, auf die er sich gründet, ins Leben treten, überzeugen müssen. Es erfolgen diese Bestimmungen zumeist im Interesse der Gesammtheit der Staatsbürger und saßt sich nicht verkennen, daß ihre Einführung mit einer großen Arbeitslast für die Unter behörden verknüpft sein wird, so erscheint es wenigstens billig, daß denselben der baare Aufwand in der von der hohen Staats regierung beabsichtigten Weise erleichtert werde. Es kann dies nur geschehen, indem die Staatscasse ihn übernimmt, oder er von den Grundstücksbesitzern und Hypothekenglaubigem .selbst getra gen wird. - Den Letzter» für die erste Anlegung jener Bücher Et was anzusinnen, wahrend ihnen theilweise wenigstens die zeit- herige Einrichtung und Sicherheit möglicherweise genügte, würde die Deputation für unbillig erachten, und auch in anderen deut schen Staaten, wo Grund- und Hypothekenbücher in neuerer Zeit eingeführt worden sind, z. B- in Bayern nnd Sachsen-Wei mar, hat man sie damit verschont. Ist hiernach die Deputation damit einverstanden, daß die Kosten sub 1,2 und 3 auf die Staatscasse übernommen werden, so kann sie noch weniger ihre Zustimmung zu dem Aufwande sud4 und 5 versagen, da er eine nvthwendige Folge des Gesetzes ist und die Voraussetzungen, auf denen er beruht, bei der Bera- thung des letzteren der ständischen Zustimmung unterließen. DieDeputation hat sich auch darüber mit der hohen Staats regierung einverstanden zu erklären, daß eine specielle Veran schlagung des hier in Frage stehenden Gesammtaufwands bei der Unsicherheit mancher Unterlagen für jetzt nicht möglich ist, und
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