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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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ründet, den Viehbefitzern die Anzeige zur Abholung des Viehes zur Pflicht gemacht werde. Hier ist das neue Bannrecht deütlich ausgesprochen, was ihnen nun gewahrt werden soll und was ihnen doch unmöglich gewährt werden kann. Dann ist gesagt: den Aufkauf derartigen Viehes von dritten Personen verlangen sie, das soll verboten werden. Hier wollen sie den Aufkauf verboten wissen, Alles neue Bannrechte, dieuns aufgebürdet werden sollen. In meiner Gegend sind Leute, die zu Hunderten solcher Lhiere auf kaufen zur Benutzung der Leder- am Ende werden sie verlangen, daß es auch denen sollte verboten werden. Zuletzt ist gesagt: da gegen den Feldmeistern bei ausgebrochenen Viehseuchen die unent geltliche Leistung auferlegt werden. Nun bitte ich Sie, diese Herren müssen gar nicht wissen, wie cs bei Viehseuchen zugeht und wie es da gehandhabt wird; ist in einem Orte eine Viehseuche ausgebrochen, so darf aus einer andern Gemeinde kein Mensch hinein, der Thierarzt, der einmal dabei ist, muß dabei bleiben und es darf kein Caviller hinzu. Die Gemeindeglieder müssen hier Alles leisten, es, darf auch kein Thier abgeledert werden, ihr Ver dienst würde hier sehr gering sein. Dann ist von der hohen Staatsregierung gesagt worden : das Abdecken todter Lhiere darf als Gewerbe nur in den dazu bestimmten, mit Concession der Re gierungsbehörde versehenen Anstalten betrieben werden. Das ist das, was ich schon erwähnt habe, daß überall neue Bannrechte auftauchten, und dann würde die Ablösung nicht viel Nutzen schaf fen. Dann wird noch gesagt: Dafern jedoch der Vichbesitzer die hierzu erforderlichen Vorarbeiten nicht selbst, oder durch seine Dienstleute verrichten will, oder wegen entgegenstehender ortspo- lizeilicher Anordnungen in seinem Gehöfte nicht vornehmen darf, so hat er das Tödten, Abdecker: und Zerlegen wasenmäßiger, zum Verspeisen nicht tauglicher Thiere, oder bei gefallenen dergleichen Thieren das Abdecken und Zerlegen allein ausschließlich durch den Bezirksfeldmeister gegen Lohn verrichten zu lassen. Das ist das selbe, was ich schon wegen der neuen Bannrechte erwähnt habe; ich muß aber bemerken, daß, wenn es dazu kommen sollte, daß das Fleisch der Pferde sollte gegessen werden , sich Männer dazu in jeder Gemeinde finden würden, welche das auch nicht ohne Ab gaben und ohne Schlachtsteuer würden übernehmen dürfen; denn in Frankreich und Dänemark wird das Pferdefleisch wie jedes an dere Fleisch gegessen; sollten aber hier in Sachsen solche neue Be- zirksfeldmeistereien wieder eingerichtet werden, so kann es doch un möglich zu einer Ablösung kommen. Abg. Haden: Ich kann mich nunmehr kurz fassen, da von dem' Abg. Scholze das schon- zum großen Theil berührt worden ist, was ich bemerken wollte. Ich habe mir das Wort erbeten, nicht um mit der geehrten Deputation darüber zu rechten, wer bei Ablösung der Cavillereigerechtsame die Entschädigung zu ge ben haben wird, indem sie keinen besondern Antrag gestellt hat, und auch ich werde mich dessen enthalten. Wenn aber die ge ehrte Deputation Gesetzesstellen anzieht, wvrnach kein Verbot vorhanden ist, nach welchem dem Eigenthümer untersagt wäre, sein krankes Vieh selbst zu tödten und abzudecken, so ist die ganze Cavillereigerechssame meiner Ansicht nach weiter nichts, als eine sanitätspolizeiliche Einrichtung, welche der Staat früher ange ordnet hat. Nach jenen angezogenen Gefetzesstellen hat der Caviller nur das Recht, bei Viehseuchen das gefallene Vieh an sich zu nehmen, und er hat außerdem keinen Viehbesitzer ander freien Dis position über dasselbe zu behindern, insofern nicht bestehende Ver gleiche und andere Einrichtungen dem entgegenstehen. Daß aber im Laufe der Zeit jene Rechte eine immer größere Ausdeh nung erlangt haben, ist ohne Zweifel, und es lag dies insbeson dere an den damaligen Zeitverhältnissen, wozu sogar die ehema lige Anrüchigkeit der Caviller nicht wenig beitrug; denn wenn ein Viehbesitzer sich damals an einem Stücke Vieh vergriff, so glaubte er schon, daß er die Karre vor seine Thüre gefahren be komme, ja er müsse sogar dieses damals entehrende Gewerbe selbst betreiben.. Nicht minder ist den Cavillereibesitzern bei Er- theilung der Concefsion die Verbindlichkeit auferlegt worden, eine Partie landesherrliche Jagdhunde ins Futter zu nehmen - ein onus, was noch heute besteht, insoweit es nicht von der hohen Staatsregierung durch Ablösung aufgehoben worden ist, und wo das der Fall noch nicht war, wird es bei der zukünftigen Ablösung der Cavillereigerechtsame noch zu berücksichtigen sein. Ferner stellt die geehrte Deputation noch den Grundsatz auf, daß der Staat die Pflicht hat, dafür zu sorgen, daß Niemand in seinen wohlerworbenen Rechten beeinträchtigt werde, Dieser Grund satz ist allerdings richtig, der Staät hatte aber auch die Verbind lichkeit, wenn er-derartige Einrichtungen Machte, dafür zu sorgen, daß sie' nicht durch den Mißbrauch erweitert wurden. Ist dem nach die Cavillereigerechtsame nichts weiter, als eine gesundheits polizeiliche Einrichtung, so möchte ich abek auch den Staat nicht st unbedingt von der Verpflichtung , die Ablösung aus Staats mitteln zu bewirken, loszählen können. Die Schwierigkeit der Ablösung ist sowohl von der geehrten Deputation, als von der hohen Staatsregierung anerkannt worden, und ich kann versichern, daß, wenn sinter den Parteien diese Verhandlungen vor sich gehen sollen, eine Ablösung nimmermehr zu Stande kommen wird, wenn der Staat nicht vermittelnd einschreitet. Ich kann sonach den von der geehrten 'Deputation aufgestellten Grundsatz, daß der Staat 'wenig Interesse an der Sache habe, nicht rinmumett; denn sobald gegenwärtig für unerläßlich erachtet wird, ein neues derartiges Institut zu begründen, so muß auch solches im In teresse des ganzen Landes geschehen. Soviel habe ich für meine Schuldigkeit gehalten, der geehrten Deputation entgegen zu stel len; ich kann mich aber mit dem Schlußantrage derselben ein verstanden erklären und glaube, daß die hohe Staatsregierung meine Andeutungen bei dem zu erlassenden Gesetzentwürfe nicht unberücksichtigt lassen wird. Abg. Kokul: Mit den Grundsätzen , welche die hohe Staatsregierung behufs der Aufhebung der Cavillereigerechtsame aufgestellt hat, wie sie hier in dem vorliegenden Berichte Seite 46 und 47 enthalten sind, erkläre ich mich im Allgemeinen einver standen, wiewohl ich dasjenige, was vorhin der Abgeordnete Scholze in Betreff der in Aussicht gestellten Bezirksfeldmeistereien geäußert hat, ebenfalls sehr beachtenswert^ finde, und insofern als dieses neue Institut vielleicht in der Folge die Staatscaffe in Anspruch nehmen sollte, müßte auch ich mich dagegen erklären.
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