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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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. Praxis, zum Nachtheil des großpösnaer Paro-, chialbezirks, gegen die ausdrückliche Erklärung der Universität, möglicherweise sogar zur großem Unbequemlichkeit der Försterfamilie in Frage. Jedenfalls wäre doch, nach Ansicht der Deputation, ehe eine solche Verbindung mit einer andern Parochie (als der groß- pösnaer) eingeleitet werden konnte, die letztere mit ihrer Rechts zuständigkeit zu hören gewesen. Die einzige Andeutung in der betreffenden Verordnung, welche zur Erklärung dieses Verfahrens dienen könnte, besteht in den Worten: . daß die Einbezirkung der Försterfamilie in einen benach barten Parochial - und Schulbezirk gegen einen diesem Verhältniß entsprechenden mäßigen Beitrag erfolgen soll, wodurch man zur.Vermuthung hingeleitet wird, daß für die Universität in dem begründeten Herkommen ein zu großer Auf wand gelegen und deshalb eine Ersparniß, durch'Verhandlung mit einer beliebigen benachbarten Parochie, habe gemacht werden sollen. , Andererseits jedoch kann einer solchen Vermuthung darum nicht füglich Raun: gegeben werden, weil §. 5 des Gesetzes vom 8. März 1838 ausdrücklich befiehlt: daß die Parochialanlagen zur Hälfte auf alle Einwohner, welche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, nach der Kopfzahl vertheilt werden solle, die Personenzahl akm sich mindern und mehren und keinesfalls im Interesse einer Parochialgemeinde liegen kann, für Aufbrin gung ihres Bedürfnisses ein Aversionalabkommen mit den ihnen zugewiesenen Parochianen zu treffen. Ja man findet ein Verfahren, nach welchem unter den be treffenden Interessenten über die Höhe der Parochialbei- träge verhandelt werden soll, sogar diesem Gesetzezuwider- . lauf end. Denn die Unterhaltung der Kirchen und Schulen, wozu die Parochiallasten allein aufgebracht werden, ist bei uns, was schon der Umstand, daß die Beiträge durch ge setzliche Bestimmung normirt werden, an die Hand gibt, eben sowohl Staats- als CommuNalsache, und von diesem, wie der Deputation scheint, richtigen Gesichtspunkte betrachtet, steht den betreffenden Parteien durchaus kein Mindern und Meh ren der gesetzlichen Beiträge zu. Wenigstens könnte eine 'Minderung der gesetzlich bestimmten Beiträge, welche hier offenbar beabsichtigt wurde, nicht anders als durch Zustim mung sämmtlicher parochiallastenpflichtigen Interessenten erzielt werden, weil sie alle darunter leiden müßten. Dagegen kann die Z. 7 des Gesetzes vom'8. März 1838 nicht geltend gemacht werden. Denn sagt diese §. gleich, daß den Gemeinden nachgelas sen bleiben solle, die nach der Kopfzahl auf sie vertheilte Hälfte (der jedesmaligen Beiträge) unter Genehmigung der Kirchen- und Schulinspection nach einem den örtlichen Verhältnissen angemesseneren Fuße unter sich aufzubringen und umzulegen, so kann dies doch auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden. Denn wie sich aus der vorhergehenden 6ten §. ergibt, soll dies nur von gemischten Kirchen- und Schulbezirken gelten, von einem solchen ist aber hier die Rede nicht. ' Die Familie des Universitätswaldförsters mußte sich, als II. 7». Partikel der großpösnaer Parochialgemeinde, dem Fuße der Aufbringung der Parochiallasten nach Köpfen bequemen, wel cher mit Genehmigung der Kirchen- und Schulinspection irr Großpösna einmal eingeführt worden war, denn für Ei nz elne, wie hier beabsichtigt wurde, Ausnahmen von dem einmal festgestellten Aufbringungsmydus zu statuiren, würde weder dem Gesetze noch der Gerechtigkeit entsprechen. Beiläufig muß noch bemerkt werden, wie es das Be fremden der Deputation erregt hat, daß das hohe Ministerium des Cultus die Zutheilung des Försters an einen Parochialbe- zirk ganz der Willkür der Universität überlassen hat, wäh rend eine solche Maßregel doch gewiß mit besserem Grund dem Ermessender betreffenden Kirchen- und Schulbehörde anheim zugeben gewesen wäre. Man ist also genöthigt, anzunehmen, daß im Hintergründe her Verordnung die Absicht gelegen habe, auch wegen Einbezir kung des ganzen Universitätswaldes in eine benachbarte Parochie zu unterhandeln, daß man dies auszusprechen aber nicht für rathsam gehalten. Unterstützt wird diese Annahme noch dadurch, daß das hohe Ministerium in einer an die Kxeisdirection erlassenen Jnseratvex- ordnung vom 21. September 1841 expressis verbis ausge sprochen, daß das Universitätsholz nach Z. 8 der Verordnung vom 9. Juni 1835 en tschied'en einem Schulbezirk zugewiesen werden müsse, also auch die Ansicht gehabt hat, daß es ohne Parochialverband Nichtsein könne, wenigstens nach Inhalt der letztgedachten Verordnung nicht sein dürfe. Desto mehr muß es überraschen, wenn das hohe Ministeri um des Cultus 2. die Universität durch Verordnung vom 19. Juni 1840 anweiset, gegen die Verordnung der Kreisdirection vom 29. Juni 1839, wodurch die Verbindlichkeit des Universitätsholzes zur Leistung der Parochiallasten nach Großpösna rechtskräftig, mithin ohne Widerspruch der Universität entschieden war, Recurs zu ergreifen. Die Deputation findet es mit ihren Ansichten über den Gang der Administrativjustiz unvereinbar, a. daß der Chef desjenigen Ministern, an welches eine Ad- ministrativjustizsache in letzter Instanz gelangen muß, durch Ver ordnung auf eine der Parteien einwirkt, damit die Sache in diese Instanz gebracht werde. Wenn ein solches Verfahren, in welcher Gattung von Ju stiz es immer sei, aufkommt, dann muß der Glaube an ihre Un parteilichkeit bei den Staatsbürgern nothwendig wankend werden. Der Glaube an die Unparteilichkeit der Justiz hat darin eben seinen Grund, daß der Richter für Niemand Partei nimmt; was sollen aber die Staatsbürger denken, wenn sich ein Richter der obersten Instanz einmischt, ehe die Sache an ihn von den Parteien gebracht wird? Sie sind genöthigt, an das Vorhandensein eines der Justiz fremden, sei es auch ein Staatsinteresse, zu glauben. b. Davon abgesehen, erscheint eine solche Einmischung der Deputation im vorliegenden Falle zwecklos. 2 *
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