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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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währt zu haben, wie sehr es ihm am Herzen lag, die Sache abzu machen, und jeder Mißdeutung seiner, wenn auch nur scheinbar doppelten Stellung in der Sache vorzubeugen. Hätte die Ge meinde Großpösna, statt gegen die erste Ministerialentscheidung anderweit zu recurriren, diesen Weg verfolgt, so würde die ganze Sache hierdurch langst deren Wünschen gemäß erledigt wor den sein. Mein erst unterm 24. October 1842, nachdem die letzte Administrativjustizentscheidung vom 16. Juli 1842 publicirt worden war, trug die Gemeinde Großpösna auf administrative Zuweisung des Universitätsholzes zu ihrem Parochialbezirke an. Mittelst Berichts vom 5. November 1842, welcher jedoch erst am Tage vor Eröffnung des Landtags bei dem Ministcrio ein ging, zeigte die Kreisdirection hierauf an, daß sie einen Verhörs- termin mit den benachbarten Parochialgemeinden in der Sache anberaumen wolle, und gab dabei dem Ministers anheim, wegen Jnstruirung der Universitätsrentverwalterei und Bestel lung eines Actors für die Universität Verfügung zu treffen. Der Bestellung eines Actors bedurfte es jedoch für eine rein administrative Verhandlung gar nicht, sondern nur der Jnstrui rung des Universitätsrentamtmanns. Diese hätte aber nach der damaligen Sachlage gar nicht anders/ als dahin ertheilt wer den können, daß derselbe alle und jede Zuweisung des Universi tätsholzes an einen bestimmten Parochialbezirk unbedingt abzulehnen habe. Denn im Laufe des Jahres 1842 war die in Folge von mehren Seiten angeregter Zweifel zur gemein schaftlichen Berathung gelangte Frage: ob es in der Befugniß der Verwaltungsbehörden liege, Staats-und ähnliche Waldungen, welche bisher zweifel los zu keinem Kirchen- oder Schulbezirke gehört hätten, einem solchen zuzutheilen? von der Staatsregierung dahin entschieden worden, daß eine solche Berechtigung in den Gesetzen nicht begründet sei, in Ge mäßheit dieses Grundsatzes auch, zu Erledigung aller Zweifel, die Vorlage eines, das Gesetz vom 8. März 1838 erläuternden, Entwurfs an die Stände beschlossen worden. Hierdurch hatte sich das Sachverhältniß seit Erlaß der Jn- seratverordnung vom 21. September 1841 so wesentlich geän dert, daß das Ministerium vor Entscheidung der Fruge, ob die Ansicht der Staatsregierung ständische Billigung erlangen werde, an jeder materiellen Erklärung schlechterdings behindert war. Demnach konnte die ganze Verhandlung damals gar keinen Er folg haben, und es wäre umgekehrt ein ganz unangemessenes Verfahren gewesen, hätte man den Interessenten durch Einlei tungumfänglicherer Verhandlungen, welche, vor Entscheidung der Gesetzgebungsfrage, gar keinen Zweck haben konnten, noch Kosten zuziehen wollen. Nachdem nunmehr aber das fragliche Gesetz vom 21. März dieses Jahres immittelst erschienen ist, hat man den Universitäts rentamtmann, auf Grund von §. 2. in Verbindung mit §. 1«. gedachten Gesetzes, bereits mit Instruction versehen, wodurch auch der Anspruch der Gemeinde Großpösna insofern sich erledi gen wird, als nicht allein das Forsthaus, sondern auch das nicht unbedeutende, als Dienftgenuß dazu geschlagene, Areal einem be nachbarten Parochialbezirk — ohnstreitig dem zu Großpösna — zugewiesen werden wird. Zu 4. Es ist eine völlig unbegründete Behauptung, daßdasCul- tusministerium zu Beseitigung einer so unbedeutenden Differenz die Gesetzgebung in Anspruch genommen habe. Die Vorlegung des betreffenden Entwurfs ist vielmehr lediglich auf Antrag der Finanzverwaltung, nach gemeinschaftlicher Berathung, von der Staatsregierung beschlossen worden. Hierbei ward aber auch zugleich die Ausdehnung der Exemtion auf die Waldungen der Universität Leipzig und der Landesschule Grimma, theils aus den Seite 351 der Landtagsacten I. Abth. 1. Bd. ersichtlichen Grün den, theils um deswillen angemessen befunden, weil diese letztem in gleicher Maße wie die Staatswaldungen niemals einem Parochialbezirke zugehört hatten. Zu 5. Die Motive des Gesetzes sprechen es klar genug aus, daß die Abänderung und Erläuterung desParochialgesetzes durch vorgekommene Zweifel veranlaßt worden ist, und die Abschnei dung rechtlicher Weiterungen bezwecke. In keinem Falle wäre aber eine specielle Hervorhebung eines bestimmten, und zwär des großpösnaer Falles, begründet gewesen, da außer diesem noch mehrer anderer, ungleich wichtigerer Ansprüche an den Fiscus zu gedenken gewesen wäre, welche dem Ministcrio selbst nicht einmal vollständig bekannt waren. Dagegen ist hei der mündlichen Verhandlung der bereits erhobenen Ansprüche sowohl in der De putation als in der Kammer gedacht worden, (vergl. Landtagsmittheilungen S- 87) wie dann auch der großpösnaer Fall selbst noch vor gänzlicher Erledigung des Gesetzes zur Kenntniß beider Kammern gekom men, von den betreffenden Deputationen aber, unter Beitritt der Kammern, für einflußlos auf die Gesetzgebung erklärt wor den ist. Zu 6. Das Cultministerium har allerdings in der obgedachten In seratverordnung vom 21. September 1841 die Ansicht ausge sprochen, daß nach §. 8 der Ausführungsverordnung zum Schul gesetze vom 9. Juni 1838 die Universitätswaldung einem bestimmten Schulbezirke zuzuweisen sein werde. Allein als es denselben Grundsatz in anderen Fällen, den fiskalischen Grund stücken gegenüber, geltend machen wollte, ward ihm entgegnet, daß die gedachte §. sich nur auf bewohnte Grundstücke beziehen könne, und in der ihm vom Cultministerio beigelcgten Ausdeh nung in dem Gesetze selbst, über das die Verordnung nicht habe hinausgehen können, keine Begründung finde. Diese letztere Ansicht erhielt auch bei gemeinschaftlicher Berathung der hier über entstandenen Zweifel die Billigung der Staatsregieruug, und das Cultministerium selbst mußte hierbei anerkennen, daß das Schulgesetz, welches nur den Schulzweck vor Augen hat, mit der Aufbringungsweise der Schulbedürfnisse aber sich nir gends beschäftigt, über Beiziehung unbewohnter Grundstücke, welche bisher unbezweifelt zu keinem Schulbezirk gehört hatten, zu einem solchen, wohl keine Bestimmung beabsichtigt habe, mithin die gedachte Stelle der Ausführungsverordnung, deren Buchstabe ihm allerdings vollkommen zur Seite stand, wohl einer beschränkenderen Auslegung zu unterwerfen sein dürfte. Die Gemeinde Großpösna mußte aber in der ersten Ad ministrativjustizentscheidung der höchsten Instanz, auch als das Ministerium jenen Grundsatz noch festhielt, deshalb zur Zeit ab gewiesen werden, weil eine legale Zuweisung der Universitäts waldung an einen Schulbezirk noch nicht erfolgt war. Was endlich den im Berichte ausgesprochenen Schlußan trag anlangt, so ist zu bemerken, daß diese Form, zu,Aus übung des den Ständen zustehenden Rechts, Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege zu rügen,.in derVcrfas- sunasurkunde nicht begründet sein dürfte. (Vergl. §. 109,110, 140 und 141 der Verfassungsurkunde.) Dresden, den 24. Mai 1843. v. Wietersheim.
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