Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Staatsmmister v. Könneritz: Nur zu Widerlegung der Aeußerung des letzten Sprechers habe ich Folgendes zu sagen: Und wenn auch das Kultusministerium die unmittelbare Verwal tung des Unkversitätsvermögens nicht hätte, so würde es nichts destoweniger in Bezug auf dasselbe eine Bescheidung der Art haben geben können. Aehnliche Verhältnisse kommen selbst bei Justizbehörden sehr häufig vor. Wenn Jemand durch Verfü gung eines UntergeriHts sich beschwert fühlt, und deshalb mit reiner Beschwerde an das Appellationsgericht geht, das Appella- tionsgericht sieht aus den Acten, daß im Administrativen Wege nicht abzuhelfen sei, daß dem Beschwerdeführer aber ein Rechts mittel offen stehe, so kann das Appellationsgericht den Be schwerdeführer bescheiden, daß die Resolution des Unterrkchters durch Verordnung nicht abgewendet werden könne, daß ihm aber unbenommen bleibe, das gesetzliche Rechtsmittel einzuwenden. Ganz ein ähnlicher<Fall war hier. Die'Universität hatte sich über eine Verfügung der Kreisdirection beschwert. Die Kreis- direction sagte selbst, es könne ihre Verfügung im Administrativ wege nicht abgeändert werden, sondern blos auf dem Recurswege, und so hatte das Kultusministerium nicht blos das Recht, sondern die Pflicht, indem es den Beschwerdeführer mit dem Anträge auf Abänderung abwies, ihn auf den Weg zu weisen, wo er zu sei nem Rechte komme. Daß das Kultusministerium an die Uni versität verfügte, und nicht einen Bescheid gab, das liegt in den besonder» Verhältnissen der Unterordnung und daß die Uni versität um Verhaltungsbefehle gebeten hatte. Abg. Blüh er: Ich bin der Meinung, daß nach den ober sten Grundsätzen eines konstitutionellen Staatsrechts dergleichen Einschreitungen nur zu rechtfertigen sind, wenn es die dringendste Noth erfordert, was aber hier nicht der Fall war. Abg. Klien: Ich kann mich mit dem Deputationsgutach- ten auch nicht einverstehen. Allerdings muß ich dem Grund sätze huldigen: „ Allzu scharf macht schartig." Hätte die De putation nicht blos Entscheidungsgründe, sondern auch, wie sonst gewöhnlich, Zweifelsgründe gegeben, so hatte sich ganz et was Anderes herausgestellt, wie wir aus den Erläuterungen des hohen Ministern gesehen haben. Unter diese Zweifel, welche hätten aufgestellt werden können, gehört hauptsächlich, daß in dem Vorstande des Ministern eine Aenderung sich ereignet hatte. Was soll das, was die Deputation beantragt hat, bewirken? äk rnorlui's Ult oisi bene. , Der zweite Zweifel hätte aus der Auslegung des Schul- und Parochialgesetzes entlehnt werden könntn. Man muß sich nicht blos in die Lage der Unterbehör den, sondern auch der höchsten Behörden denken, in welcher sie sich befinden, wenn' sie mit dunklen Gesetzen zu thun haben. Gerade dies zeigt sich in der Sache, und wenn man den Gang, den die Sache genommen, genauer berücksichtigt hatte, so hätte sich herausgestellt, daß genug geschehen sei. Der dritte Zwei fel würde der sein, daß die Ministerialaufsichtsbehürde! zugleich die oberste Instanz in Administrativjustkzsachen sei. Es ist dies nicht blos bei dem Cultusministerio, sondern bei allen Ministe rien der Fall- Sie geben die Weisungen an die Unterbehörden, und entscheiden auch in der Art, wie das Kultusministerium ge- 'than hat, wenn man es eine Entscheidung nennen kann, da der Vorstand keine Stimme dabei hat. Im Allgemeinen kann ich die Ansicht aussprechen, daß ich den Antrag stellen würde, die Petition auf .sich beruhen zu lassen. Doch das wäre, bei Ab lehnung des Gutachtens überflüssig, und ich hätte nun zu schwei gen, da ich auch nicht eine Principfrage Herausstellen will, die Se.' Excellenz am Schlüsse der schriftlichen Darstellung in Zwei fel gestellt hat, indem er erklärt, daß diese Form zuj Ausübung des den Ständen zustehenden Rechts, Gebrechen in der Landes verwaltung oder Rechtspflege zu rügen, in der Verfassungs urkunde nicht begründet sein dürfte. Mit diesem Grundsätze könnte ich mich'nicht einverstehen; denn wenn nach Z. 110 der Versa ssungsurkunde nicht nur den Ständen, sondern auch der einzelnen Kammer das Recht zusteht, Beschwerde zu führen gegen das Verfahren eines Ministern, welches man nicht für angemessen erachten kann, so muß als das Geringere das frei stehen, daß man die Erklärung überhaupt abgibt, daß man das Verfahren nicht für angemessen halte. Ich glaube nicht, daß hieraus eine Principfrage entstehen könnte; denn ich wüßte nicht, wie man es hindern wollte und könnte, wenn die Kam mer eine solche Aeußerung zu Protokoll gäbe. VorderHand will ich mich des Weitern enthalten; käme aber diese Frage wei ter zur Sprache, so würde ich den Antrag auf Protestation stellen. Präsident!). Haase: Der Abg. Klien sprach von der Vor lage als von einer Petition. Es ist aber jene hier nur noch in soweit Gegenstand der Berathung, als sie Beschwerde ist. Denn in so fern sie sich als Petition darstellt, hat die Deputation sie für erledigt erklärt. Abg. Hensel: Ich weiß nicht, ob der Abg. Klien seine Bemerkung zu einem Anträge erheben will, sonst würde ich einen solchen stellen. Denn ich kann ebenfalls nicht für das Deputa- tionsgutachten stimmen, weil schon durch den Bericht von An fang her die vollkommene Ueberzeugung in mir entstand, daß die Deputation von einer einseitig aufgefaßten Ansicht ausgegangen sei und dieselbe über die Gebühr consequent verfolgt habe, ohne sich, wie sie gesollt, parteilos in die Mitte zu stellen und auch nach den Gegengründen zu fragen und diese zu prüfen. Die Deputation hat anerkennen müssen, daß in der Sache selbst Nichts zu thun sei, mithin hat sie folgbar zugleich. anerkannt, daß das von dem hohen Cultminksterio beobachtete, von ihr aber getadelte Verfahren in dem Erfolge sich bewährt habe; sonach hat sie sich gewissermaßen schon selbst widersprochen. Insofern das hohe Gesammtministerium Veranlassung hatte, die Erläuterung zu dem Gesetz vom 8. März 1838 hervorzurufen, sowie über haupt kann es in der That einem Ministerialdepartement nicht zum Vorwurf gereichen, daß es vorher eine andere Ansicht, die sich zudem auf das frühere Gesetz stützte, angenommen hatte. Die Deputation erhebt diesen Vorwurf aber ohne Weiteres. Irgend wie ausreichende oder auch nur scheinbare Gründe zu einer wirk lichen Beschwerde hat die Deputation nicht aufgefunden; sie wäre sonst verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Anklage zu stel len. Dock den Antraa. den sie aestellt hat. kann man nur für
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview