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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Staatsminister v. Lindenau: Die Regierung hat es sich zum Gesetz gemacht, die Reihe der eingeschriebenen Redner nicht ohne besondere Veranlassung zu unterbrechen, und würde es auch heute unterlassen, das Wort zu nehmen, wenn nicht einige, vom Herrn Abg. Watzdorf angeführte, zunächst mich betreffende Thatsachen zu einer kurzen Erwiederung aufforderten. Der ge ehrte Abgeordnete hat im Laufe seiner Rede behauptet, daß die hiesige Regierung in den Verhältnissen der Presse dem Geist und Wortlaut der Verfassungsurkunde zuwider gehandelt habe und daß er dadurch und in Folge der diesseitigen Beistimmung zur bundestägig beschlossenen Aufhebung des badischen Preßgesetzes alles Vertrauen zur Regierung verloren habe. Habe ich damals an der Spitze des Innern gestanden und bin mir der Gründe für alle in dieser Beziehung angeordneten Maßregeln klar be wußt, so ist es mir erwünscht, für unser damaliges Handeln nicht blos meine Ueberzeugung, sondern auch eine mit meinen Ansichten übereinstimmende ständische Autorität anführen zu können. Das Gesetz, welches im Jahre 1833 den Ständen über die Preßverhältnisse vorgelegt wurde, gelangte zuerst an die erste Kammer. Es wurde von der ersten Deputation begutach tet und in dem von einem Prüfungsmitglied der ersten Kammer abgefaßten Bericht, als Ansicht der Deputation, folgendes Ur- theil ausgesprochen: „Man mußte sich überzeugen, daß nach den bestehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen eine mehre Beschränkung der Censur, als in dem Entwurf vorgeschlagen worden, nicht statthaft erscheine, und die Deputation glaubt da her die anderweite Frage über Zweckmäßigkeit oder Unzweckmä ßigkeit des Instituts der Censur übergehen zu können, sie ist viel mehr der Ansicht, daß es dankbar anzuerkennen sei, wenn aber mals die Regierung durch den vorgelegten Gesetzentwurf den festen Willen, die Zusicherungen der Verfaffungsurkunde nach Möglichkeit in allen ihren Theilen in Erfüllung zu bringen, zu erkennen gegeben hat." Der Gesetzentwurf selbst wurde mit unbedeutenden Abänderungen zur Annahme empfohlen. Daß aber in dem am Bundestag beschlossenen provisorischen Preßge setz vom 20. September 1819, wenn auch das Wort: „Censur" darin nicht vorkommt, doch eine solche Maßregel angeordnet worden ist, darüber kann die ganze Fassung dieses Gesetzes nicht den mindesten Zweifel übrig lassen, da die in den Z§. 3 und 4 vorgeschriebene Prävention und Verantwortlichkeit nur durch Censur möglich wird. Damit stimmte denn auch die oben an gezogene ständische Autorität überein und bestätigte somit meine Ueberzeugung, daß die Censur bundesgesetzlich angeordnet sei und sonach das badische Preßgesetz, welches Preßfreiheit ge währte, für bundeswidrig zu erachten und bei den desfallsigen Berathungen am Bundestage auch diesseits für dessen Aufhe bung zu stimmen sei. Unter Begründung auf diese Thatsachen glaube ich, den Vorwurf, daß die hiesige Regierung durch ihr Verfahren in Preßangelegenheiten gegen Geist und Wort der Verfassungsurkunde gehandelt habe, als völlig ungegründet zu rückweisen zu können. Druck imd Papier verr W. G. Leabner m Dresden. Abg. v. Watzdorf: Der Herr Staatsmimster v. Lm- denau hat sich, um meine Behauptungen zu widerlegen, auf die Autorität eines ständischen Gutachtens bezogen, und hat hinzu gesetzt, daß er sich namentlich dadurch veranlaßt gefunden habe, für die Aufhebung des badischen Paßgesetzes zu stimmen. Ich muß zunächst bemerken, daß mir hier die Data nicht ganz klar sind, denn unser erster constitutioneller Landtag.fand 1833 statt, die Aufhebung der badischen Presse hingegen 1832. Nun weiß ich nicht, wie Etwas, was 1833 geschehen ist, auf das Einfluß haben konnte, was bereits 1832 geschehen war. Was nun diese ständische Autorität anlangt, so kann ich nicht umhin, zu bemer ken, daß ich bei aller Achtung, die ich vor ständischen Gutachten habe, doch annehmen muß, daß die Verfasser dieses Gutachtens nicht so genau von der Lhatsache unterrichtet gewesen sind, wie ich es bin. Man muß hierbei auf die Geschichte der karlsbader Beschlüsse zurückgehen. Es ist bekannt, daß das östreichische Ca- binet in Bezug auf diese Beschlüsse die Initiative ergriff, und daß namentlich damals der Fürst Metternich beantragte, es möge eine möglichst gleichförmige Handhabung der Censur für ganz Deutsch land eingeführt werden. Dem widersprach aber ein deutscher Eh renmann, der würtembergische Minister v. Wangenheim, indem er auseinandersetzte, daß ihm die Censur nicht geeignet scheine, den Zwecken der Regierungen zu entsprechen, daß es vielmehr besser sei, diesem Worte das Wort Präventivmaßregeln zu substi- tuiren. Dieser Widerspruch hatte wenigstens den scheinbar glück lichen Erfolg, daß das Wort „Censur" aus den Beschlüssen wegblieb und dafür Präventivmaßregel gesetzt wurde, wo durch es den Anschein gewann, als hätten die einzelnen Regierun gen die freit Wahl unter den verschiedenen Untergattungen der selben. Staatsminister v. Li ndenau: Eine faktische Berichtigung muß ich nothwendig noch beifügen. Wenn der Herr Abgeordnete v. Watzdorf behauptet, daß ich gesagt habe, die Regierung wäre durch den angeführten Deputationsbericht der ersten Kammer zur beistimmenden Erklärung wegen Aufhebung des badischen Preßgesetzes veranlaßt worden, so legt er mir eine Aeußerung in den Mund, an die ich nicht gedacht habe. Die geschichtlichen Vorgänge jener Zeit sind mir zur Genüge bekannt, um zu wis sen, daß jener Deputationsbericht im Jahre 1833 erstattet wurde, während die betreffende bundestägigeAbstimmung 1832 erfolgte. MeineAeußerung ging vielmehr dahin, daß es mich gefreut habe, meine damalige Ansicht und Ueberzeugung auch später durch ein ständisches Gutachten bestätiget zu sehen. Präsident!I>. Haase: Die Sitzung ist aufgehoben. Ende z 3 Uhr. Berichtigung. In Nr. ü6, S. 1199, Sp. 2, ist in der Rede des Abg. Clauß zwischen den Worten „von ... Povtosätzsn" sinzuschaltm: „inländischen". ' Mit der Nedactwn beauftragte V. <Hr ec scheu
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