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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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rrtrags fähigen Objectes, und zwischen einem verlornen Rein erträge selbst, ein Unterschied, wie zwischen Capital und Zinsen. Das Beispiel, welches der Herr Referent erwähnte, wegen des Schloßenschlages, ist ganz richtig. Wenn der geehrte Abgeord nete v. Gablenz meint, daß deshalb der Mietvertrag fortgehe, so kann das möglich sein, aber der Reinertrag wird nicht derselbe sein; denn der Hausbesitzer hat vielleicht für 200 Lhaler Fen sterscheiben kaufen müssen und hat also ebenso wenig den Reiner trag, wie der Grundbesitzer, dem ein Lheil seiner Ernte verdorben ist. Wenn man wollte den Reinertrag allein in Betracht zie hen, so möchte ich wissen, wie in Kriegszciten von Gebäuden in der Stadt Grundsteuer gegeben werden könnte, wo die Calami- tät der Einquartierung nicht nur keinen Reinertrag gestattet, son dern auch noch oftmals zu Schulden veranlaßt. Und dabei muß ich zur Steuer der Wahrheit bemerken, daß in solchen Fällen weit weniger daS Land gelitten hat, als die Städte, weil in der Regel die Getraidepreise in demselben Verhältnisse gestiegen sind, wie die Kosten. Ich sehe auch keine Härte darin, einen Steuerer laß nicht zu geben. Der Abgeordnete hat zwar gesagt, selbst in den despotischesten Staaten fände Steuererlaß statt, was ich ganz natürlich finde; denn diese müssen Erlasse gewahren, weil sie Niemand Rechenschaft geben über die Einnahmen, man also zu einer andern Meinung durch Nichtsteuererlaffe kommen würde, als in konstitutionellen Staaten, wo über das Gesetz öffentlich verhandelt wird; wogegen sich in despotischen Staaten unmög- lich eine Meinung im Volke bilden kann, da dort über das Steuergcsetz nicht öffentlich verhandelt wird. Ich kann nicht leugnen, daß ich das, waS der Abgeordnete Scholz« gesagt hat, vollkommen theile, und minder Deputation soweit stimmen werde, als bis sie übergeht zu §. 38 rc., worüber ich spater sprechen werde. Vicepräsident Eisen stuck: Da mehre Redner für das De- putationsgutachten gesprochen haben und blos ein einziger Abge ordneter dagegen, so muß ich mich auch hauptsächlich darauf be schränken, was von dem Abg. v. Gablenz erwähnt worden ist. Und in sofern theile ich ganz dieAnsicht der Sprecher vor mir; ich muß auch das, was der Abg^ v. Thiblau gesagt hat, vollkom men billigen. Nur Eines füge ich hinzu : Als ich die juristische Praxis begann, wurden die Pachtcontracte mit allen Remiffen ausgestattet, seit langer Zeit aber sind sie weggefallen. Anfangs ist das sehr ausgefallen, aber man hat sich bald daran gewöhnt, und eS ist jetzt geltendes Princip, ohne Remissen zu pachten. Diese Remiffen sind dasselbe, waS der Steuererlaß bei dem länd lichen Eigenthume, wenn es weniger nutzbar wird: Es ist aber vorzüglich auch noch folgende Rücksicht zu nehmen. Erstens datirt die Zeit der Steuererlasse von Alters her, wo man die Asse- curanzanstalten nicht hatte, deren jetzt für allerlei Unglücksfälle existiren, und hätte man sie damals gehabt, so wäre man schwer lich auf Steuererlasse verfallen. Dann ist aber auch zwischen to talem und partiellem Schaden ein Unterschied, der aber bei dem jetzigen System gar nicht ausführbar ist, ohne die Grundsätze der Billigkeit zu verletzen, ich will nicht sagen der Gerechtigkeit. Neh men Sie den Fall an, es hat einer bedeutende Wiesen, diese Wie- n. 90. sen werden bewässert durch einen Strom, welcher austritt auS seinem Ufer. Eine Folge davon ist, daß drei Wiesen alle Er tragsfähigkeit gewinnen, und die eine verliert EtwaS. Sind das nun einzelne Parcellen, so muß er auf die drei Wiesen dop pelten Ertrag haben, aber wegen der einen Wiese entschädigt werden. Zu lauter solchen Dingen muß man geführt werden, wenn man bei dem Grundsteuersystem diese Erlasse in Wirksam keit treten lassen will. Was §. 18 betrifft, so kann ich schweigen, es ist darüber abgestimmt worden, und die Kammer hat die An sicht der Deputation zu der ihrigen erhoben. Daß aber ein ge waltiger Unterschied ist, wenn ein Object ganz verloren geht, und wenn es nur in einem Jahre weniger ertragt, darüber wird Nie mand ungewiß sein. Aber noch Eins kann ich nicht unberührt lassen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Steuererlasse wenig Nutzen gebracht haben. Viele haben sie nicht beansprucht. Die Schwierigkeit der Ermittelung, die Kosten, die damit verbunden waren, haben die Meisten davon abgehalten, und das wird noch mehr der. Fall sein, wenn man fi« auf einzelne Parcellen erstrecken wollte. Eine große Ungleichheit würde sich auch dadurch Heraus stellen , daß die Würderungen in Dingen der Art nicht immer gleich sind, und oft würde der , welcher in diesem oder jenem Be zirke Hagelschlag erlitten hat, besser wegkommen, als ein Anderer in einem andern Bezirke. Es ist äußerst schwer, durchgreifende Principien aufzustellen. Ja es ist der Fall gewesen, daß in manchen Gegenden des Landes um Steuererlasse gar nicht nach gesucht wurde, während in andern Gegenden, wo der Schaden nicht größer war, als in jenen, der Steuererlaß nachgesucht und erhalten worden ist. Diese Ungleichheit wird noch größer, wenn die einzelnen Parcellen jetzt ins Auge gefaßt werden müssen. Un berührt darf ich nicht lassen, daß es ein Punkt noch war, bei wel chem die Deputation anfangs in Ungewißheit darüber schwebte, wohin sie sich entschließen sollte. Der betrifft die Steuererlasse bei Weinbergen. Der Deputation war nicht entgangen, daß vor wenig Jahren gesetzliche Verfügungen zur Begünstigung der Er lasse bei Weinbergen erlassen wurden. Es war auch nicht zu ber gen, daß die Verhältnisse in Bezug auf den Ertrag der Weinberge anders sich gestalteten, weil er auf mehre Jahre fortgeht. Des halb hat man aber doch nicht geglaubt, Steuererlaß eintreten lassen zu können, und zwar darum: Es sind die Weinberge früher sehr hart vernommen worden, sie sind sehr hoch besteuert gewesen, nach der jetzigen Grundsteuer sind sie aber sehr niedrig besteuert» Es ist kein Grundstück, was gegen die frühere Besteuerung gün stiger zu stehen kommt, als die Weinberge, und zwar aus einem richtigen Grundsatz. Man hat früher den hohen Steuersatz ge wählt, weil man die Weincultur höher veranschlagte, als sie sich wirklich gestaltete, und man wahrscheinlich nicht darauf Rücksicht nahm, daß sehr häufig Jahre eintreten, wo die Weinlese sehr un günstig ausfällt. So ist es nun geschehen, daß man sich nach ei ner genauen Berechnung überzeugt hat, daß, wenn man Steuer erlasse eintreten lassen wollte, sie so unbedeutend ausfallen wür den, daß sie nicht in Anspruch genommen werden könnten, weil die Kosten sich immer größer, als die Entschädigung selbst Heraus stellen würden.. Dies zur Rechtfertigung, daß man jetzt nach 4 *
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