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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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-MjMMü'W' nach, -em Steucrfuße nach den Einhcitenaufge- brachtt Es bedarf nur anderer Heberegister, so kann ja jede Anlage nach den Steuereinheiten erhoben werden. Es kann da bei der Zuschlag bei der Steuer wegbleiben Und detnungeachtet kann die Anlage nach den Steuereinheiten erhoben werden. Abg. v. Zezschwitz: Der vorliegende Gegenstand ist schön sö vielseitig beleuchtet worden, daß ich mich kurz fassen kann. Ich habe das v. Khielau'sche Amendement Unterstützt und werde für dasselbe stimmen. Ich habe vorzüglich darüber meine Freude aus zusprechen, daß die Zuschläge zu den Steuereinheiten gänzlich in Wegfall kamen. Ich. würde in diesen Zuschlägen eine fortwäh rende Quelle von Unzuträglichkeiten und Mißhelligkeiten erblickt haben und glaube, daß diese Zuschläge nicht geeignet sein würden, das Gesetz beliebt zu machen. Die Procentabzüge von der Grund steuer, wie sie indem v. Thielau'schen Amendement vorgeschlagen sind, nämlich Procent für die Landgemeinden und für diejeni gen Städte, welche die Kataster nicht zu führen haben, und 2 Pro cent, oder mit Genehmigung des Finanzministerii 3 Procent für diejenigen Städte, welche die Kataster zu führen haben, dürsten hinreichen, um den Grundsteuerverwaltungsaufwand zu decken. Die Grundsteuer wird viermal jährlich eingenommen; allerdings ist eine solche Quartaleinnahme nicht mit einem Tage abzuthun, doch sind auch nicht 3 Monate dazu erforderlich. Daher werden die Ortssteuereinnehmer in den Zwischenzeiten der Quartale viel freie Zeit haben, welche sie entweder zu ihren eigenen Angelegen heiten oder zu andern Communarbeiten benutzen können. Wenn ihnen Communarbeiten angesonnen werden, so müssen sie dafür aus den Communcassen bezahlt werden. Ich glaube daher, daß zu dem eigentlichen Grundsteuerverwaltungsaufwand die in Rede stehenden Procentsätze genügen werden. Ich stimme für das v. Thielau'sche Amendement. Abg. Braun: Ich wollte mir nur einige ganz kurze Be merkungen, nachdem die Debatte soweit vorgeschritten ist, gegen das Amendement des Abg. v. Lhtelau erlauben. Allerdings ist gegründet, wie der Abg. Tzschucke äußerte, daß das Amendement nicht enthält, wer den erforderlichen Mehrbetrag entrichten solle. Der geehrte Antragsteller hat uns nun zwar in seinen Motiven darüber nicht im Ungewissen gelassen. Er sagt, daß dieser Mehr betrag bestritten werden solle aus der Gemeindccasse. Im Ein gänge seines Amendements spricht er von der Steuerge- meinde, da aber, wo es sich handelt um die Bestreitung des Mehrbedarfes, macht er die Landgemeinden, die gewöhnlichen Gemeinden dafür verbindlich. Ich weiß nun nicht, ob es ange messen sein dürfte, für die Geschäfte, welche dem ganzen Com- plexe der Steuergemeinde angehen, nur die Landgemeinde ver> kindlich zu machen. Ich Überlasse dies den Landgemeinden selbst, welche sehr zahlreich hier repräsentirt sind. Mein Bedenken betrifft hauptsächlich folgende Punkte: es existiren kleine Gemein-' den in dem Lande, welche keine Gcmeindecasse haben. Ich kenne deren mehre, in welchen die comMunlichcn Ausgaben die Mit glieder der Gemeinden zu bestreiten und in einzelnen Fallen einzu- nehmen haben, sobald deren erforderlich werden. Wenn nun hier ein Mehrbetrag erforderlich wird, und es existirt keine Gemeinde- II. 9l. casse, kein baarer Bestand, so muß der Mehrbetrag von den Betheiligtenselbst bestritten werden. Nun entsteht die Frage, nach welcher Modalität soll dieser Mehrbetrag eingenommen werden? Nach den Köpfen? Dies würde nichtangehen; denn es ist ja Grundsteuer, um die es sich handelt, und dann wird matt auf den Grundbesitz Rücksicht zu nehmen haben. Nimmt man darauf Rücksicht, so bleibt kein anderer Modus, als die Erhebung nach Steuereinheiten. Also glaube ich, daß, man möge den An trag ansehen, wie man wolle, er kaum praktisch ausführbar sein könnte, wenigstens nicht im Allgemeinen. Ich werde dagegen stimmen, und kann nur bei dem Deputationsvoto stehen bleiben, um so mehr, als dieses Votum die einzelnen Verhältnisse der einzelnen Fälle berücksichtigt. Abg. Oehme: Ich wollte blos erklären, daß ich für das Amendement des Abg. v. Thielau stimme, und zwar hauptsäch lich aus dem Grunde, weil Nach dessen Inhalt aller Und jeder Zu schlag vermieden werden soll, Lurch den Zuschlag aber sich große Ungleichheiten Herausstellen würden. Die Deputation hat sich zwar bemüht, dies in etwas zü beseitigen, aber nur für die Ritter gutsbesitzer, und es würden dünn nach dieser Bestimmung die übrigen Gutsbesitzer, deren es doch viele im Lande gibt, deren Güter zuweilen größer sind, als manches Rittergut, aber diese ' Qualität nicht haben, sich den Zuschlag gefallen lassen müssen, während die Rittergutsbesitzer nur eine geringe Summe dazu beitragen würden. Präsident v. Haase: Es scheint, daß Niemand mehr das Wort zu ergreifen beabsichtige. Indessen hat früher der Abg. v. Thielau erklärt, wie er, wenn das Deputationsgutachten zur Abstimmung komme, zuvor sich das Wort noch Vorbehalte. Es wird demnach dem Herrn Abgeordneten jetzt freistehen, von seinem Vorbehalt Gebrauch zu machen. Abg. v. Thielau: Ich würde nur bitten, daß der Refe rent die Güte hätte, zuvörderst Vie Abänderung der tz..nochmals vorzulesen; man ist nicht im Stande, sie zu behalten. Referent Abg. Klinger: Zuvörderst würde unmittelbar am Schluffe der §. 32 noch hinzuzufügen sein: „Zu dieser Ver gütung haben die nicht zum Gemeindeverbande gehörigen Ritter- uNd denselben Nach §. 20 unter 5 der Landgemeindeordnung gleichstehendrn Güter einen mit der Steuergemeinde zu verein barenden festen jährlichen Beitrag zu leisten, und sind dagegen mit jedem Zuschläge zu den Steuereinheiten (§. 36) zu ver schonen. Können sich dieselben über die Höhe des Beitrags nicht vereinbaren, so haben die Verwaltungsbehörden in dem geord neten Jnstanzenzuge darüber zu entscheiden." Sodann würde statt Z. 36 folgende Fassung zu wählen sein: „Den Steuerge meinden auf dem platten Lande und in denjenigen kleinen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, wird gestattet, zu Bestreitung des Receptur- und Verwaltungs aufwandes Procent, in denjenigen Städten aber, welchen die Führung der Kataster und Flurbücher selbst obliegt, 3 Procent von den zur Staatskasse einzuliefernden Grundsteuern in Abzug : zu bringen. Reichen diese Procentabzüge zur vollständigen Be streitung des Aufwandes für die Localsteuerverwaltung nicht aus, 3*
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