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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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lege, sondern sie blos in der Ucberzeugung stelle,, einem Mangel dadurch abzuhelfen. Inwiefern aber die hohe Staatsregierung meinen Antrag für überflüssig erachtet, so bitte ich, ihn nicht zur Abstimmung zu bringen. Abg. v. v. Mayer: Wollte der Abgeordnete das Amen dement zurückziehen, so würde er es thun können; doch würde dadurch nicht ausgeschlossen sein, daß ich oder ein Anderer es wieder aufnähme, wäre es auch nur zu dem Zwecke, um diesen Gegenstand in der Deputation nochmals in Berathung zu nehmen. Die Sache würde sich am besten dadurch entscheiden, wenn die Frage gestellt würde, ob dieses Amendement der Depu tation zur Begutachtung und Vernehmung mit den königl. Com- missarien anheimzugeben sei? Dann würde sich finden, ob sich eine bessere Fassung finden laßt, oder ob es nicht dennoch vorzuziehen sei, es bei dem Gesetzentwürfe zu lassen. Präsident v. Haase: Nach der Regel ist das Amendement in derselben Fassung, in der es gestellt und unterstützt worden ist, zur Abstimmung zu bringen. Wird es vom Antragsteller zurück gezogen, so ist allerdings die Wiederaufnahme desselben gestattet; allein der eben von dem geehrten Abgeordneten gestellte Antrag ist, wie mir es scheint, ein ganz veränderter Antrag. Da nun bereits zum Schluß gesprochen worden ist, so finde ich eine so fortige Fragstellung auf Unterstützung dieses neuen Antrages doch bedenklich, und muß, wenn der Herr Antragsteller darauf besteht, der Kammer überlassen, zu entscheiden, wenn anders nicht die Deputation geneigt ist, auf den neuen Vorschlag einzu gehen und ihn zu der ihrigen zu machen. Abg. 0. v. Mayer: Ich habe es dem Herrn Präsidenten zu überlassen. Präsident 0. Haase: Die geehrte Kammer hat also Nichts dawider, daß das früher unterstützte Brockhaus'sche Amende ment zurückgezogen wird. Ich erwähne noch bei dem Satz: „der Staatsregierung — zu verlängern" den von der Deputa tion dabei Seite 641 des Berichts gemachten Vorbehalt, und frage: ob die Kammer die §. 3 mit der beschlossenen Verände rung und unter jenem Vorbehalte annimmt? — Einstimmig Za. Referent Abg. Todt: §4 des Entwurfs lautet: tz. 4. Die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfäl tigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, hangt von der Vereinigung mss dem Urheber oder demjenigen ab, der in dessen Rechte eingetreten ist. Kann eine vertragsmäßige Bestimmung über die Zahl der Exemplare nicht nachgewiesen werden, so gilt das Recht zur Vervielfältigung des Erzeugnisses in seiner unveränderten ur sprünglichen Gestalt als unbegränzt, und sie kann daher auch nach Gefallen wiederholt werden. Wurde die Zustimmung des Inhaber des Rechts am Originale auf eine gewisse Zahl der Exemplare der Vervielfältigung beschrankt, so bedarf es zu jeder fexnern Vervielfältigung einer neuen Zustimmung. Die Motive sagen: Zu §§. 4 und 5. Wenn einmal in Gemäßheit des mehrangezogenen Bundes schluffes Art. 1 und 2 das Recht der Vervielfältigung eines geistigen Erzeugnisses von der Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger abhängig gemacht wird, so muß auch der Umfang dieses Rechts rücksichtlich der Zahl der Exemplare da durch bedingt werden. Allein es muß durch Gesetz bestimmt werden, was Rechtens sein soll , wenn eine ausdrückliche vertragsmäßige Feststellung da rüber nicht erfolgt, oder nicht zu erweisen ist. Entweder muß für diesen Fall das Gesetz die Vermuthung einer unumschränkten Zahl gleichzeitiger oder selbst successiver Vervielfältigungen aufstellen, oder im Zweifel irgend eine willkürlich zu normirende Anzahl der Exemplare gelten lassen, welche ohne nachgewiesene besondere Zu stimmung nicht überschritten werden dürfe. Zeder dieser beiden Wege führt zum Ziele. Auf dem ersten wird der Inhaber des Rechts am Originale, auf dem letztem der mit ihm Contrahirende genöthigt, für eine feste vertragsmäßige Bestimmung zu sorgen. Der erstere Weg schien deshalb der vorzüglichere, weil sich bei Betre tung des letzter» keine für alle zweifelhaft gelassene Fälle passende Bestimmung der Zahl der Exemplare aufstellen läßt. Nothwendig bedarf es einer ausdrücklichen Feststellung dar über, ob und inwiefern die Bestimmung §.4 auch auf die vor dem Erscheinen des Gesetzes schon vorgekommenen derartigen Rechtsgeschäfte anzuwenden sei. Als rechtliches Bedenken da gegen könnte die Erwägung geltend gemacht werden, daß bei deren Abschluß noch keine gesetzliche Norm bestand, welche die Urheber des Rechts am Originale hätte veranlassen können, sich deshalb durch ausdrückliche vertragsmäßige Feststellungen vorzufchen. Allein theils lag der Anlaß dazu ohnehin nahe genug, so daß sich wohl annehmen läßt, daß der Urheber oder Inhaber des Rechts am Original, wenn er eine ausdrückliche Beschränkung nicht bei fügte , das Recht zurunbeschränkten Vervielfältigung über tragen wollte. Theils würden, beim bekanntlich oft vorkom menden Mangel schriftlicher Verlagscontracte aus früherer Zeit, die Verlagsrechts an vielen noch gangbaren Schriften zum em pfindlichen Schaden der Verlagsbuchhändler zweifelhaft gemacht werden, wenn in dem Gesetze eine andere, als die §. 5 enthaltene Bestimmung gewählt würde. Genau genommen würden schon die §Z. 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen in ein Gesetz über das Verlagsrecht gehören. Sie waren aber für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, wenn dasselbe nicht zu den in Preußen vorgekommenen, zur Zeit noch unerledigten Zweifeln Anlaß geben sollte, unentbehrlich. Dagegen hat die Entscheidung mancher andrer, wenn auch hiermit mehr oder weniger nahe zusammenhängender Zweifel über die Rechte des Urhebers an seinem durch einen Verleger bereits veröffentlich ten Geisteserzeugniß und über die rechtlichen Verhältnisse zwi schen jenem und diesem einem Gesetze über das Verlagsrecht Vor behalten werden müssen, um den dabei zu Grunde zu legenden obersten Grundsätzen nicht vorzugreifen. Die Deputation bemerkt: Gegen die 4. H. ist in der ofterwähnten Petition der Literaten zu Leipzig (Nr. 2) angeführt worden, daß es zweckmäßiger sei, den Buch händler durch das Gesetz zu Eingehung des Verlagsvertrags zu nöthigen, als, wie es der Gesetzentwurf wolle, den Schrift steller, da der Letztere mit den einschlagenden Gewerbs- und son stigen Verhältnissen weit weniger vertraut sei, als der Erstere, der seinen Vortbeil schon wahrzunehmen wissen werde, auch wenn ihm das Gesetz nicht noch einen besonder« Schutz dem häufig hierin ganz unerfahrenen Schriftsteller gegenüber zu gestehe. Es sind der Deputation die für eine Abänderung diefer'§. im Interesse der Schriftsteller angeführten Gründe, deren Wie derholung man, da die Petition den Mitgliedern der Kammer
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