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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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mittelbar oder unmittelbar zugleich ein sächsischer Staatsangehör rkgerist, dem der Rechtsschutz gewährt wird. Denn soviel den unter ». gedachten Fall anlangt, so kann es nur zur Rechtssicherheit und zum Vortheil sächsischer Staatsangehörigen gereichen, wenn sie die Gewißheit haben, daß ihre Rechte an literarischen oder Kunst erzeugnissen auch dann noch inländischen unbedingten Rechtsschutz genießen, wenn sie dieselben auf Andere und selbst auf Ausländer übertragen, sowie es zu d. dem sächsischen Buch - und Kunsthandel nützlich werden kann, wenn die Erzeugnisse des Auslandes, rücksichtlich deren sie eine Lheilnahme am Verlags- oder Vertriebsrecht erlangt haben, in ländischen Erzeugnissen gleichgestellt werden. Die Deputation hat erinnert: §. 12. ' Gegen diese §. haben die leipziger Buchhändler in der Petition Nr. 1. um deswillen Vorstellung gethan, weil sie der Meinung sind, daß besonders durch die Bestimmung «ub b. das in Bezug auf das Ausland aufgestellte Retorsionsprincip ganz wieder vernichtet werde. Es könne nämlich — sagen sie — nicht fehlen, daß die Schriftsteller und Verleger des Auslandes, um sich gegen Nachdruck ihrer Schriften in Sachsen sicher zu stellen, einem Commissionär daselbst den Vertrieb der von ihnen verfaßten oder verlegten Schriften übertrügen, dieser einen Ver lagsschein auswirkce, und so für den Ausländer den Rechtsschutz begründete, welcher die Anwendung des Retorstonsprincips aus schlösse. Dies werde bald dahin führen, daß der Verlag des Aus landes in Sachsen geschützt wäre, ohne daß der sächsische Buch handel auf das gleiche Recht im Auslande Anspruch habe. Der Vortheil, welchen Einzelne durch Commissionsvertrieb auslän discher Erzeugnisse der Literatur erlangten, würde erkauft durch den Verlust des Rechtes der Gesammtheit auf Geltendmachung des Retorstonsprincips. Schien nun auch der Deputation dieses Bedenken anfangs nicht ganz ungegründet, so hat sie selbiges doch nach nochmaliger Erwägung der Verhältnisse gänzlich aufgegeben, und ist mit den Herren Regierungscommifsarien der Meinung, daß die Buch händler ihr eigenes Interesse zu verkennen scheinen, wenn sie sich gegen die §. 12 erklären. Denn abgesehen davon, daß die selbe nur eine consequente Durchführung des Hauptprincips ist, indem das Interesse eines sächsischen Buchhändlers durch einen Nachdruck allerdings beeinträchtigt wird, wenn er bei einem aus ländischen Verlagsunternehmen selbst nur als Commissionair be- theiligt ist, so sollte man es mehr begünstigen, als verhindern wollen, daß auf diese Weise durch Mitbctheiligung eines sächsi schen Buchhändlers hierländischer Schutz gegen Nachdruck, gleich sam eine hierländische Freistätte gegen denselben, gesucht wird. Dieses Schutzrecht muß wesentlich dazu beitragen, Sachsen und Leipzig als Centralpunkt des Buchhandels zu erhalten und immer mehr dazu zu machen, und den einzelnen Buchhändlern Geschäfte zuweisen, deren Gewinn gegen die Aussicht auf Gewinn durch Nachdruck fremder Verlagsartikel nicht in Betracht kommen kann. Uebrigens steht zu hoffen, daß die sächsischen Buchhändler davon gar keinen Gebrauch machen werden, besonders wenn einer ihrer College» bei dem Unternehmen betheiligt ist. Dagegen ist die Deputation bei der Besprechung mit den Herren Commiffarien auf ein anderes, nicht unwichtiges Beden ken gestoßen, daß nämlich mit Hülfe der Bestimmung in §. 12 K. auswärtige Verleger, gegen den Sinn dieses Gesetzes, sich einen Rechtsschutz für ihre vielleicht übermäßig theuern und dem Pu blicum daher unzugänglichen Verlagsartikel dadurch sichern könnten, daß sie vielleicht nur wenige Exemplare ohne alle Hoff nung und Absicht eines wirklichen Absatzes hiesigen Commissio- närs zusenden. Um diesem Bedenken auf eine, zugleich den hiesigen Druckereien ersprießliche Weise zu begegnen, soll der Satz sub b. mit Zustimmung der Herrn Regierungscommifsarien folgende Fassung erhalten: b. wenn er eine Vervielfältigung des Werks in einer hier ländischen Druckerei veranstaltet, den Vertrieb dieser Ver vielfältigung einer hiesigen Buch- oder Kunsthandlung ganz oder zum Theil und wenigstens commissionsweise überträgt, und diese sodann rc." Damit wird nun Alles erreicht sein, was das Interesse un seres Buchhandels und Buchdruckergewerbes in der vorliegenden Beziehung erheischt, daherman denn auch das von den Buchhänd lern angebrachte Gesuch um Weglassung dieser §. um so mehr auf sich beruhen lassen muß, als es doch nicht in der Absicht unserer Gesetzgebung liegen kann, hierländischen Nachdruck ausländischer Werke neben wirklich berechtigten inländischen Ausgaben derselben zu schützen,während zugleich das Publicum auch ohne Nachdruck gegen deren Uebertheurung gesichert ist. Sonach geht das Gutachten der Deputation dahin, die §.12 mit der oben mitgetheilten Fassungsveränderung, jedoch unter Hinweglassung der letzten Zeile: „und in beiden Fällen" u. s. w. anzunehmen. Was dieHinweglassung der letzten Zeile anlangt, so ist, um dieselbe noch kürzlich zu motiviren, die Deputation der Ansicht, es bedürfe der darin erwähnten Verlagsscheine, die ohnehin erst eine Schöpfung der bekannten Preßpolizeiverordnung vom 1b. October 1836 sind, gar nicht, und wird ihre Beibehaltung daher in der nachfolgenden §. nur auf die bundesgesetzlichen Falle be schränkt. Präsident v. Haase: Es würde nün zu erwarten sein, ob Jemand in Bezug der §,11 und 12 das Wort nimmt. Abg. Tzschucke: Die schöne Idee, daß die Erzeugnisse der Kunst und Wissenschaft in allen civilisirten Staaten gleiche Rechte genießen und überall gegen Nachdruck geschützt werden, ist zunächst von England und Frankreich ausgegangen, und hat auch in Deutschland Anklang gefunden; aber die Engländer und Franzosen haben sich wohl gehütet, diese angeregte Idee zu reali- siren. Ich kann auch nur wünschen, daß in Deutschland diese Idee nicht möge zuerst in Wirksamkeit treten. Ich bin ganz mit dem Grundprincip,* welches in Z. 11 dieses Gesetzes ausgespro chen ist, einverstanden; denn ich halte es für einen Act der Ge rechtigkeit, daß einem Ausländer auch diejenigen Rechte ein geräumt werden, welche die Sachsen in dem Staate, dem jener gehört, gemeßen. Dagegen kann ich nicht für an gemessen zugeben, daß nach Z. 12 ein Ausländer in Sach sen ein besseres Recht genießen soll, als ein Sachse in jenem Lande, dem der Ausländer angehört. §. 12 hebt die in tz. N ausgestellte Regel beinahe ganz und gar wie-er auf.
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