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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Der Bericht enthält Folgendes: Zu 11. Der vorigen Ständeversammlung haben zahlreiche Petitionen von Weberinnungen alterbländischer Städte um Auf hebung des den oberlauft'tzer Webern zustehenden Hausirbefug- nisses, sowie mehrer Gemeinden der Oberlausitz, und der Weber innung zu Sebnitz zu Aufrechthaltung desselben vorgelegen.' Die Ständeversammlung, geleitet einerseits von dem Wun sche, die hierunter bestehende Rechtsungleichheit beider Landes- theile zur Aufhebung zu bringen, andererseits von der erkannten Befürchtung, daß eine plötzliche Aufhebung jenes Befugnisses für den Nahrungsstand der betheiligten Landesbezirke der Ober lausitz und des angrenzenden erbländischen Sebnitz zu bedenkliche Folgen herbeiführen dürfte, hat in der ständischen Schrift vom 20. Juni 1840, Landt.Act.v.18U-, 1-Abth. 2.Bd. S.458, bei der hohen Staatsregkerung folgenden Antrag gestellt: - die vorerwähnte Angelegenheit fortwährend im Auge zu behalten, und zur Beseitigung der diesfallsigen Rechts ungleichheit, sobald der geeignete Zeitpunct dazu eingetreten sein wird, das Hausirbefugniß der oberlausitzer und sebnitzer Weber wieder aufzu heben. Mit Dank wird dieKammer erkennen, daß die hohe Staats regierung, Inhalts des vorliegenden allerhöchsten Decrets, auf den Antrag ganz in dem Sinne, wie er von den Ständen gestellt worden, eingegangen ist, und namentlich die Absicht hat, nur allmälig in der Sache vorzugehen und die gänzliche Beseitigung der bestehenden Rechtsungleichheit zunächst vorzubereiten. Nun ist zwar in der Deputation nicht unerwogen geblieben, welche Rücksichten der gegenwärtig in Folge des vergangenen Sommers eingetretene Nothstand im Allgemeinen und die durch ungünstige Handelsconjuncturen herbeigeführtedermalige Erwerb losigkeit derWeber insbesondere erheischen möchte. In Erwägung jedoch, daß in dem gedachten ständischen Anträge ohnehin für die Ausführung folgende Worte, „ sobald der geeignete Zeitpunkt dazu eingetreten sein wird," enthalten sind, und die Herren Regierungscommissarken noch mündlich erklärt haben, daß der hohen Staatsregierung die au genblicklichen ungünstigen Verhältnisse ohnehin mcht unbekannt wären, und darauf die geeignete Rücksicht würde genommen werden, so findet sich die Deputation veranlaßt, der Kammer zu empfehlen: bei den Erklärungen der hohen Staatsregierung Beruhigung zu fassen. Präsident v. Haase: Die Deputation hat bei diesem Punkte angerathen, die Kammer möge bei der gedachten Erklä rung der hohen Staatsregierung sich beruhigen. Ist die Kammer damit einverstanden? — Wird einstimmig bejaht. Punkt 12des Decrets lautet: 12. Behufs der Einführung eines neuen Gewichtssystems sind, der Zusage im Landtagsabschiede vom 22. Juni 1840 all I. b. 16 entsprechend, nicht nur die erforderlichen Einleitungen und Vorbereitungen vollständig getroffen, sondern auch bei Abfassung der diesfalls zu erlassenden Verordnung die Wünsche der getreuen Stände in der Schrift vom 20. Juni 1840 insgesammt berück sichtigt worden. Die Publication des diesfallsigen Gesetzes nebst Ausführungsverordnung ist aber theils wegen der Aufhältlichkeit dieser Vorbereitungen, theils darum bisher noch nicht erfolgt, weil es, bei den gegenwärtigen Verhältnissen und in Berücksichtigung der von den Handelscorporationen mehrer Städte des Landes ein gegangenen Gesuche, angemessen geschienen hat, vor Ausführung des neuen Gewichtssystems den Gebrauch der ebenfalls neuen Münzeintheilung erst etwas mehr Platz ergreifen zu lassen, und zugleich über die Möglichkeit einer gleichzeitigen Einführung des Zollgewichts, als Verkehrsgewicht, in einigen anderen Zollver einsstaaten behusige Erkundigungen zu veranstalten. In Bezug auf die wegen Ausführung des neuen Gewichts systems zu erlassende Verordnung wird übrigens der Antrag der getreuen Stände in der Beilage zur Schrift vom 20. Juni 1840 sub No. 14 dadurch seine Erledigung finden, daß bei den inzwi schen fortgesetzten Erörterungen sich ergeben hat, wiedas gegen die entsprechende Regulirung des Medicinalgewichtes, in der Beilage 0. zu dem Decrete an die Stände vom 20. December 1839 der weiteren Erwägung vorbehaltcneBedenken aufeinem Rechnungs- irrthume beruht, indem unter Beibehaltung der bisherigen unteren Apothekergewichtstheile und ihres gewohnten Verhältnisses zu dem bürgerlichen Gewichte auch bei den künftigen neuen Gewichts bestimmungen die Schwerenwerthe der einzelnen Stufen des Apo thekergewichtes sich nicht in dem Verhältnisse wie 1: 1, 74, son dern blos wie 1: 1,069, also in practisch ganz einflußloser Weise erhöhen. Der Bericht sagt: Zu 12. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, daß der vorigen Ständeversammlung ein Gesetzentwurf zu Einfüh rung eines neuen Maaß - und Gewichtssystems vorgelegen, daß beiBerathung desselben in beiden Kammern sich jedoch die Ansicht geltend gemacht hat, daß vorerst nur das Gewichtswesen gesetzlich geordnet, das Maaßwesen dagegen einer späteren Zeit Vorbehal ten werden möchte. In diesem Sinne ist denn auch der Gesetz entwurf nur, soweit er das Gewichtswesen betrifft, unter meh ren Modisicationsvorschlägen und Anträgen angenommen wor den, worüber die ständische Schrift vom 20. Juni 1840 nebst Beilage N. 6. Landt. Acten v. 18ZZ, I. Abth. 2. Bd. S. 435 flgt das Nähere ersehen läßt. In dem Landtagsabschiede unter l. 8.6. No. 16, Landt, Acten a. a. O. S- 490, ist hierüber folgende allerhöchste Erklärung erfolgt: Wenn schon zu wünschen gewesen wäre, daß, der mit telst Decrets vom 20. December 1839 an die getreuen Stände gelangten Vorlage entsprechend, die Einführung eines neuen Maaß - und Gewichtssystems gleichzeitig hätte eingeleitet werden können, so nehmen Wir doch, in Berücksichtigung der in der ständischen Schrift vom 20. Juni 1840 dargelegten Gründe und in der Erwar tung, daß die nächste Ständeversammlung sich in einer die vollständige Durchführung des vorgelegten gesamm- ten Maaß- und Gewichtssystems nicht gefährdenden Weise erklären werde, nicht Anstand, auch unerwartet dessen, zu Einführung des neuen Gewichtssystems die er forderliche Einleitung treffen zu lassen. Ueber die dcrmalige Lage der Sache und die Absicht der ho hen Staatsrcgierung enthält nun das allerhöchste Decret die er forderlichen Nachweisungen, und von den Herren Regierungs- commissarien ist der Deputation mündlich erklärt worden, daß über die Einführung eines neuen Maaßsystems der Ständever sammlung in Kurzem eine anderweite Gesetzvorlage zugehen würde. Was aber das Medicinal- und Apothekergewicht anlangt, ist Folgendes zu bemerken. In den Motiven zu obgedachtem Gesetzentwurf und zwar zu §. 18 der Ausführungsverordnung, Landt.Acten v. 18Z-Z-, I. Abth. 1. Bd. S. 539, war erläutert worden, warum an dieser Stelle nicht zugleich von
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