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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nochmals zu erwägen und sich darüber zu fassen, ob nicht wenig stens jedesmal zunächst der Inhalt des Decretes durchzugehen und zu prüfen sein möchte, inwiefern es bei dem einen oder an deren Punkte einer Erklärung bedürfen werde. Was aber den Schlußantrag der Deputation anbetrifft, so könnte das Ministe rium, wenn ein solcher Antrag an die Regierung gelangen sollte, diesem nicht entsprechen. Es hat die geehrte Deputation selbst bemerkt, daß nach tz. 122 der Verfassungsurkunde es rein in die Hände der Regierung gelegt sei, an welche Kammer sie zuerst einen Gegenstand abgeben wolle, mit Ausnahme derAbgabe- und Bewilligungsgegenstände. Dieses Wahlrecht kann die Re gierung nicht aufgeben. Nun hat zwar die Deputation als Grund angeführt, daß das Decret gewöhnlich auch Abgaben- und Bewilligungsgegenstände berühre. Ich mache jedoch darauf aufmerksam, daß dies rein zufällig ist, und es kann ein sol ches Decret sich auch gar nicht auf Bewilligungsgegenstände beziehen. Refer. Abg. v. v. Mayer: Allerdings, wie ich auf die Be merkung des Herrn Staatsministers erwiedern muß, wäre es wünschenswerth, wenn der Antrag, wie ihn die Deputation ge stellt hat, nicht nöthig wäre, oder wenn es mindestens einen andern Weg gäbe, zu dem Ziele zu gelangen. Es sind aber beide Kam mern unabhängig von einander, und es hat daher die eine Kam mer kein Mittel, auf irgend eine Weise auf die andere Kammer einzuwirken. Wenn die zweite Kammer in der Ueberzeugung von der Zweckmäßigkeit des Verfahrens, welches die erste Kam mer dermalen aufgegeben hat, auch den Wunsch in den Proto kollen m'edcrlegen wollte, daß das am zweiten konstitutionellen Landtage stattgefundene Verfahren wieder ausgenommen werden möchte, wer steht dafür, daß dies zu einem Berathungsgegen- stande in der ersten Kammer gemacht wird, wenn kein Beschluß vorliegt? Soll aber ein Beschluß gefaßt werden, so kann dieser doch unmöglich dahin lauten, die erste Kammer zu ersuchen, von dem bisherigen Verfahren abzugehen; das wäre ein Antrag, der in der konstitutionellen Praxis gewiß ganz neu und noch nicht vorgekommen sein möchte. Die hohe Staatsregierung zu er suchen, der ersten Kammer ein anderes Verfahren aufzugeben, ist völlig unstatthaft; soll endlich die hohe Staatsregierung die erste Kammer blos ersuchen, es zu thun, so würde es wiederum nicht inihrer Stellung liegen. Es fehlt somit die Möglichkeit eines anderen Antrags, sich über die Sache zu verbreiten. Die zweite Kammer will der ersten Kammer, welche auf ihre Selbstständig keit ebenso viel halt als die zweite Kammer, keineswegs einen di rekten Antrag zumuthen; die Deputation glaubt aber, daß, wenn dieser Gegenstand nur dort zur ausführlichen Berathung gelan gen kann, die hohe erste Kammer vielleicht Veranlassung finden wird, die Sache einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen und in der neuen Praxis irgend eine zweckmäßige Veränderung eintre cken zu lassen, vorausgesetzt, daß, wie es mir scheint, die hohe Staatsregierung es selbst angemessen finden sollte. Aber dann liegt gar Nichts zur Berathung und Beschlußfassung in der ersten Kammer vor, wenn der Antrag der Deputation nicht angenom men wird. So, meine Herren, steht die Sache, so ist sie von der II. 12. Deputation angesehen worden. Es ist zwar vorhin bemerkt worden, es könne der hohen Staatsregierung nicht zugcmuthet werden, von ihrem Wahlrechte abzugehen; indessen soll ja nur in Vereinigung mit der ersten Kammer ein Antrag an sie gestellt werden, zu erwägen, ob es nicht thunlich und der Sache förder licher sei, diese besondere Art von Dekreten künftig zuerst an die zweite Kammer abzugeben? Es steht nun allerdings dahich wel chen Erfolg der Antrag haben wird, und ob dadurch der beabsich tigte Zweck erreicht wird. Allein constitutionswidrig kann ich den Antrag nur nicht finden. Es gibt dergleichen alternative Berechtigungen im bürgerlichen Rechte sehr viele. Ich erinnere an die Berechtigung vieler Dienstherrschaften gegen ihre früheren Frohnpflichtigcn — ich verwahre mich, daß hier kein Vergleich der Sache stattfindet, sondern nur des Rechtspunktes -— entwe der die Frohndienste in Natur anzunehmen, oder das voraus be stimmte Dienstgeld dafür. Die Wahl kann hier ganz allein dem Dienstherrn freistehen, und der Dienstpflichtige kann dessenunge achtet an den Dienfiherrn den Antrag richten, es möchte doch der Naturaldienst im nächsten Jahre oder bis auf Weiteres nicht ge fordert werden, sondern das Dienstgeld. Hebt das nun das Wahlrecht auf? Nein. Ebenso ist hier das Gesuch an die hohe Staatsregierung gerichtet, sie möchte wenigstens in der nächsten Zukunft in der Art ihr Recht gebrauchen, daß dergleichen Decrete zuerst an die zweite Kammer kämen. Durch diesen Antrag bleibt das Wahlrecht der Krone unangetastet, denn die hohe Staatsre gierung kann dann immer noch machen, was sie will; wenn sie das Gesuch abschlägt, so ist dagegen Nichts zu sagen. Ich habe nunmehr zu überlassen, ob die Kammer auf dm Vorschlag ihrer Deputation eingehen will. Die Deputation muß immer der Meinung sein, daß das Petitionsrecht der Stände nicht blos wichtig sei, um zu bitten, sondern auch um zu erfahren, ob das Bitten eincn Erfolg gehabt habe und welchen? Viceprasident Eisen stuck: Ich Lin in der Deputation der Ansicht gewesen und huldige ihr noch, daß es große Unzuträg lichkeiten zur Folge hat, wenn ich erwäge, wie das von der ersten Kammer beobachtete Verfahren hinsichtlich des vorliegenden De cretes eingeführt ist. Wenn die hohe Staatsregierung aber er klärt, sie finde keine Veranlassung, auch wenn der Antrag an sie gestellt wird, der Erwägung Folge zu geben, nun freilich da würde es nutzlos sein. Ich glaube aber, es gäbe noch einen Aus weg, und ich denke, es würde der richtigste sein, wenn die Land tagsordnung zu definitiver Dauer gelangt, worauf der Beschluß der Kammer gerichtet ist, daß eine Revision der Landtagsordnung stattfinde. So glaube ich, wird es sachgemäß sein, gerade in der Landtagsordnung, wo von den Verhandlungen der Kammern ge gen einander die Rede ist, einen passenden Platz zu finden, um naher zu,bezeichnen, wie es mit der Berathung der Dekrete ge halten werden soll; da glaube ich, würden hier Bestimmungen am zweckmäßigsten getroffen werden können, zweckmäßige getrof fen werden müssen, um diesem Uebelstanve — so muß ich es nen nen , wenn beide Kammern in ihren Ansichten von einander ab weichen — abzuhelfen. Ich kann, ja ich darf nicht das Verfah ren der ersten Kammer ccnsiren, ich will es nicht kritisiren, aber 3*
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