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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nach meiner Ansicht scheint es doch gegen die hohe Staatsregie- rung und gegen die zweite Kammer zu gehen, wenn ein solches Decret aä acm genommen und herüber transportirt wird, d. h. mit andern Worten: wir haben es der zweiten Kammer hingege ben, und die mag sehen, was sie damit anfängt. Ich glaube, daß dies nicht dazu führt, ein gutes Einverständnis! zwischen bei den Kammern zu erhalten; und damit dies erhalten werde, muß ich sehr wünschen, daß bei Bearbeitung der Landtagsord nung dieser Punkt eine Berücksichtigung finde, jedoch unbeschadet des Rechts der Krone. Abg. v. Geißler: Ich weiß nicht, ob das Gutachten der Deputation, der wörtlichen Verwahrung ungeachtet, der Präro gative der Krone nicht in derLH'at zu nahe tritt. Es scheint mir in dem Worte „künftig" zu liegen, daß die Deputation der hohen Staatsregierung anrath, eine gewisse Regel bei dem Verfahren anzunehmen. Wenn Jemanden eine Regel angerathen wird, der blos an sein Gutbesinden gebunden ist, so will es mir scheinen, als ob dieses Gutbesinden dann nicht in seiner Integrität erhal ten werde. Ich kann mich also dem Deputationsgutachten nicht anschließen. Abg. Braun: Wie man von Beeinträchtigung der Rechte der Krone sprechen kann, ist mir unbegreiflich. Es ist in dem Deputationsbericht 1) ausdrücklich gesagt, wie die Z.122 der Verfassungsurkunde aufrecht erhalten bleiben soll, was sich von selbst versteht; 2) es solle der hohen Staatsregierung anheim gegeben werden, also es soll in ihr Ermessen gestellt werden, ob der im Deputationsgutachten angedeutete Weg nicht förder licher sei. Wenn ich aber in Jemands Ermessen stelle, eine Sache künftig so oder so zu machen, so kann man doch in der Lhat nicht behaupten, daß ich ihm eine gewisse Vorschrift gebe und eine Regel vorschreibe. Es scheint mir daher die Ansicht des letzten Sprechers durchaus dem vorliegenden Sachverhältniß gar nicht entsprechend zu sein. Abg. v. Geißler: Gerade in dem Worte „künftig" scheint zu liegen, daß eine Regel anzunehmen sei. Regel und Willkür sind aber entgegengesetzte Begriffe, und wo die Regel ist, da hört die Willkür auf. Um mich eines Vergleichs zu bedienen (wobei ich die geehrte Deputation bitte, denselben nicht übel zu deuten, indem ich ihn blos gebrauche, um das, was ich sage, mehr hervor treten zu lassen), so kommtmir der vorliegende Fall gerade so vor, als wenn ich zu Jemanden sagte, er möge mir hundert Thaler schen ken, aber es solle seinem Vermögen dadurch kein Eintrag gesche hen. Hier rathen wir, es möge die Regierung eine Regel anneh men, dabei solle aber ihre Willkür vollständig bleiben. Abg.Braun: Ich erwähne weiterNichts darauf; dieSache liegt klar vor, und die Kammer möge beurtheilen, ob eine solche Interpretation sachgemäß ist. Secretair Abg. v. Schröder: Das Wort „künftig" finde ich ganz sachgemäß; man kann doch nicht die Regierung ersuchen- für die Vergangenheit ein anderes Verfahren eintreten zu lassen. Wenn Etwas anders werden soll, muß es doch für die Zukunft anders werden, und ich wüßte gar nicht, wie man das anders und besser ausdrücken sollte, als durch das Wort künftig. Abg. Sachße: Der geehrte Sprecher, welcher das Beispiel von den hundert Lhalern aufführte, möge nur die andern Worte zum Deputationsgutachten hinzufügen, und er wird sehen, wie unverfänglich es ist. Ich halte dafür, daß der Antrag unbedenk lich sei. Die hohe Staatsregierung möge das betreffende De cret an die erste oder zweite Kammer bringen, so handelt sie doch immer nach freiem Willen und ist durch den Antrag beider Kammern nicht beengt. ^Präsident v. Haase: Will noch Jemand in der Sache sprechen? Vicepräsident Eisen stuck: Ich wollte mir erlauben, einen Antrag zu stellen. In Erwägung, daß Seiten der hohen Staats regierung man geäußert hat, man sei nicht geneigt, auf dieSache einzugehen, so sehe ich mich veranlaßt, einen Antrag dahin zu stellen: „Es möge der erstenDeputation derAuftrag ertheiltwerden, beiBerathung der Landtagsord nung näh ereVorschläge über die vorliegendeFrage zuthun." Präsident 0. Haase: Will die Kammer diesen Antrag un terstützen? — Wird hinreichend unterstützt. Präsident v. Haase: Ich erwarte nun, ob Jemand über diesen Vorschlag oder über den Antrag der Deputation spre chen will. Vicepräsident Eisen stuck: Zur Unterstützung ist mein Antrag gediehen. Ich erlaube mir nur wenige Worte zur Moti- virung. Er ist keineswegs eine Abweichung vom Deputations gutachten, sondern nur eine Folge der von der hohen Staatsre gierung geschehenen Erklärung. Ausführbar in der Landtags ordnung scheint er allerdings zu sein, ohne daß dem Rechte der Krone zu nahe getreten wird. Es gehört dieser Gegenstand auch in die Landtags- und Geschäftsordnung, da eine Menge Bestim mungen darin begriffen sind, die zum Zweck haben, die Art und Werse der Berathung zu normiren. Deshalb glaube ich, hat die Kammer weiterNichts zu thun, wenn ein Decret an sie gelangt, als ohne Weiteres darüber zu verfügen, es entweder an die andere Kammer abzugeben, oder, wenn ihr dieses obliegt, der Berathung des Decrets im Allgemeinen, wenn auch nicht im Speciellen, sich zu unterziehen. Ich glaube, das gehört in die Landtagsordnung. Abg. Braun: Ich glaube nur, daß der Antrag des Herrn Viceprasidenten immer sein Hinderniß finden dürfte in der 122. tz. der Verfaffungsurkunde; solange wir diese nicht abändern kön nen, so lange kann auch eine entgegenlaufende Bestimmung nicht in die Landtagsor'onung gebracht werden. In den Händen der Regierung wird es immer bleiben müssen, die Decrete nach ihrer Wahl an die eine oder andere Kammer zu bringen, und so lange dieses der Fall ist, scheint kein Erfolg daraus hervorzugehen, wenn dem Antrag des Herrn Vicepräsidenten Folge geleistet wird. Vicepräsident Eisenstuck: Ich muß mir noch einmal das Wort erbitten. Ich kann nur beklagen, daß der geehrte Abge ordnete mich völlig mißverstanden hat. Er hat sich die Frage anders gestellt, als wie ich sie mir gestellt habe. Das ist gar nicht in Frage, daß das Kronrecht besteht, und daß es weder ein-
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