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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident v. Haase: Ich frage also: Erklärt die Kammer, daß durch ihre Abstimmung über die soeben gestellten drei Fragen der von dem Dom herrn 0. Günther gestellte und von der ersten Kammer angenommene Antrag beseitigt und "ihrerseits abgelehnt sei? — Wird durch 71 gegen 4Stimmen b eja ht. (Die Verneinenden waren: v. Besch witz, v. Zezschwitz, a. d. Winkel, Döhler.) Präsident v. Haase: Wir können noch auf denzweiten Gegenstand der heutigen Tagesordnung übergehen, auf das Referat des Berichtes der zweiten Deputation über das aller höchste Decret, gewisse auf Grund des Münzausglei chungsgesetzes v. 21. Juli 1840, tz. 12 zu treffen gewesene besondere Bestimmungen betreffend. Ich ersuche den Herrn Referenten, Abg. Georgi, uns den Vor trag zu erstatten. Referent Abg. Georgi: Das betreffende allerhöchste Decret lautet, wie folgt; Die beim vorigen Landtage versammelt gewesenen Stände haben in der Beilage D zur ständischen Schrift vom 29. Mai 1840 (Nr. 74 der diesfallsigen Landtagsacten) sich in Be ziehung auf §. 12 des nachmals unter'm 2t. Juli 1840 erlasse nen Münzausgleichungsgefetzes dahin ausgesprochen, „ daß die hiergedachte Ermächtigung nur diejenigen Ver änderungen begreife, die von dem Uebergange zu dem .neuen Münzfüße bedingt und demnächst beendigt sein werden " und zugleich eine Mittheilung hierüber an die nächste Ständever sammlung beantragt. Diesem Anträge und der hierauf in dem Decrete vom 16. Juni I840(Nr.89der Landtagsäcten) eröffneten allerhöchsten Entschließung entsprechend, theilen Se. Königliche Ma jestät den getreuen Ständen, angefügt sub A, eine Uebersicht derjenigen durch das Gesetz- und Verordnungsblatt ergangenen Verordnungen mit, welche mit besonderer Bezugnahme auf -12 des Gesetzes vom 21. Juli 1840 zu erlassen gewesen und mittelst deren mehre der auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Geldsätze, die entweder als taxmäßige Gebührnisse für eine Lei stung oder Mühewaltung, oder als wirkliche Sachwerthe zu be trachten, in der neuen Landeswährung auf's Neue regulirt wor den sind. Die getreuen Stände werden daraus entnehmen, daß den hier in Frage befangenen Bestimmungen durchgehends die ver änderte Münzverfassung als nächste Veranlassung zum Grunde gelegen hat, und nur bei einigen derselben, namentlich beider allgemeinen Gerichts - und der Ephoral-Sporteltaxe, die durch verschiedene andere in der Gesetzgebung und Organisation einge- Lretene Veränderungen bedingten Modisicationen, sowie einige Verbesserungen damit gleichzeitig in Verbindung gefetzt worden sind. Allerhöchstdieselben verbleiben den getreuen Stan den in Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan. Dresden, am 20. November 1842. Friedrich August. Heinrich Anton v. Zeschau. Der Bericht der Deputation lautet, wie folgt:' Das beim vorigen Landtage den Ständen vorgelegte, — später unter dem 21. Juli 1840 erlassene — Gesetz, dieMünz- N. 2L. ausgleichungen betreffend, enthielt §. 12 folgende Bestim mung: ic. „In Ansehung solcher Geldsätze, welche als taxma- ßige Gebührnisse für eine Leistung oder Mühewaltung, oder als wirkliche Sachwerthe zu betrachten sind, bleibt es jedoch Vorbehalten, dieselben im Wege besonderer An ordnung, dem wahren Sach- und Werthsverhältniffe entsprechend, nach Befinden auch mit Berücksichtigung des Aufgeldes, in der neuen Landeswährung aufs Neue zu reguliren." Die Ständeversammlung genehmigte zwar diese Z, jedoch unter der „zur genauen Erläuterung ihrer Ansicht" in der stän dischen Schrift vom 29. Mai 1840 niedergelegtcn Erklärung: „ daß sie unter der hier gedachten Ermächtigung nur die-, jenigen Veränderungen begreife, die von dem Uebergange zu dem neukn Münzfüße bedingt und demnächst beendigt sein würden " und beantragte zugleich eine Mittheilung über diese getroffenen Veränderungen an di: nächste Ständeversammlung. Die hohe Staatsregkerung crkl'rrte sich in dem Decrete vom 16. Juni 1840 hiermit vollkommen einverstanden, und hat nun den jetzt, versammelten Ständen mittelst Decrets vom 20. November 1842 eine Uebersicht derjenigen Verordnungen gewährt, durch welche, unter Bezugnahme auf §. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1840, auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Geldsätze, die entweder als taxmäßige Gebührniffe für eine Leistung oder Müh- waltung, oder als wirkliche Sachwerthe zu betrachten waren, in der neuen Landeswährung aufs Neue regulirt worden sind. Das letztgedachte allerhöchste Decret gelangte zunächst an die erste Kammer, welche nach einem mündlichen Vortrage dar über Seiten der Vorstände ihrer ersten und zweiten Deputation, in ihrer dritten öffentlichen Sitzung den Beschluß faßte, die Sache auf sich beruhen zu lassen, da Seiten der hohen Staatsregierung keine Erklärung verlangt werde. (Vergl. Mittheilungen I. Kam mer, Nr. 3, S. 19.) In der zweiten Kammer wurde das allerhöchste Decret der zweiten Deputation überwiesen mit der Anweisung, sich darüber mit der ersten Deputation in Verbindung zu setzen. Beide Deputationen haben sich deshalb von ihrem Stand punkte aus der Prüfung der Angelegenheit unterzogen und haben namentlich untersucht, ob und inwieweit die neue Regulirung der Taxen und Gebührniffe, welche durch die in der dem aller höchsten Decrete sub beigefügten Uebersicht aufgeführten vier zehn Verordnungen erfolgt ist, lediglich auf der Münzausglei chung beruht, oder eine wirkliche Abänderung früherer gesetzlicher Bestimmungen enthält. Es hat sich bei dieser Prüfung ergeben, daß zwar bei weitem die meisten der regulirten Sätze und Taxen unter Berücksichtigung der neuen Währung lediglich umgerechnet und hier und da mit kleinen Abänderungen pro oder contra abge rundet worden sind, daß aber allerdings, wie auch in dem aller höchsten Decrete ausdrücklich bemerkt ist, bei einigen Regulirun- gen, namentlich bei der allgemeinen Gerichts- und Ephoral- sporteltaxe wirklicheVeränderungen undModisicationen der frü her« gesetzlichen Feststellungen stattgefunden haben. Haben sich nun auch die Deputationen überzeugen müssen, daß in mate rieller Beziehung gegen diese Veränderungen Nichts einzuwenden sein möchte, da sie durchgängig als sach - und zeitgemäß erschie nen sind, so konnte es doch den Deputationen nicht entgehen, daß es sich hierbei um Modisicationen früherer gesetzlicher Bestim mungen handle, die, wie auch die hohe Staatsregierung zugibt, mehre in der Gesetzgebung und Organisation eingetretene Verän derungen, keineswegs aber lediglich den veränderten Münzfuß zum Grunde haben, auf den doch die Ermächtigung der hohen 4
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