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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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fern Gerichten verursacht worden sind, ihnen abgenommen werden. Dies kalte ich deshalb für Vortheilhaft, weil ich wahrgenommen habe, daß unsereUmergerichte, besonders aberdiekönig- lichen Aemter so sehr mit Arbeiten überhäuft-sind, daß sie nicht allen gleichzeitig an sie ergehenden Anforderungen gerechtzu werden vermögen. Noch einen Wunsch habe ich in Bezug auf das in Frage befindliche In stitut auszusprechen, und er besieht darin, daß die Bezirke für die Schiedsmänner möglichst klein gemacht werden; denn ich setze voraus, daß dies ihreWirksamkeit sehr er höhe. Die Parteien lernen dann die Manner, welche das Ver- mittleramt besorgen, weil sie selbige in der Nahe beobachten kön nen, genau kennen, und es wird damit schon insofern viel gewon nen, als das Mißtrauen gegen bekannte Menschen viel weniger groß zu sein Pflegt, als gegen unbekannte. Staatsminister v. Könne ritz: Wenn der geehrte Abge ordnete sich wunderte, daß das Ministerium statistische Nach richten gegeben hat, um die Wirksamkeit unserer G.richte zu be weisen, so bemerke ich, daß es sie nicht gegeben haben würde, wenn es nicht durch den Bericht dazu genöthigt worden wäre; denn in dem Deputationsberichte ist ja die Zahl der durch die Friedensgcrichte verglichenen Falle als der hauptsächliche Be weis für die Trefflichkeit derselben angeführt, und also muß das Ministerium ihnen andere entgegenstellen, um einen Vergleich zu gewinnen. Wenn ferner die geehrte Deputation auf der letz ten Seite ihres Berichts sagt, es könne nicht der Fall sein, daß durch unsere Gerichte möglichst viele Processe verglichen würden, so konnte dies auch nicht anders widerlegt werden, als durch die statistischen Nachrichten über die Zahl der verglichenen Sa chen. Sie ist viel größer, als die Zahl derjenigen, welche durch Urthel entschieden werden. Abg. Clauß: Die Petition unsers geehrten Mitgliedes wurde bei ihrem Eingänge mit Beifall begrüßt, die geehrte De putation hat einen entsprechenden Bericht darüber erstattet und ich glaube, daß alle Freunde practischer Fortschritte der Rechts pflege dem Anträge der Deputation beitreten werden. Ebenso wohl der Petent, wie die Deputation haben sich in zweckdien lichen Grenzen gehalten, der hohen Staatsregierung, in Hin blick auf das Recht der Initiative, ein freies Feld gelassen, was mir auch um so mehr zur Nachachtung gereichen muß. Nur eines Punktes möchte ich gedenken in Beziehung auf die künftige Vorlage, daßnämlichein Zwang für dieParteien nicht für empfehlenswert!) angesehen werden möchte. Die Parteien müssen sich selbst entscheiden, ob sie den Rechtsweg betreten wollen, und müss n hierzu freie Hand behalten. Eine Veranlassung, diese Ansicht zu äußern, finde ich in der Beurtheilung, welche der Herr Staatsminister über das Institut der Schiedsgerichte Seiten der Behörden in Preußen uns mitgetheilt hat. Während man einerseits dem Schiedsgericht unbedingtes Lob spendet, andrer- sektsnurseineNützlichkeitanerkennt, noch andrerseits Mängel dar an gefunden, hätten doch auch Behörden Tadel darüberausgespro chen. Hieraus wurde gefolgert, es würde schwer fallen, zu bestim men, aufwelcher Seite die richtige Wahrnehmung liege, selbstfür Männer, deren Bildung vom Hause aus dazubcrechnet ist. Umso schwerer — ist meine Meinung — muß es für manche Parteien sein, stch in ihrer Sache von der zweckdienlichen Anwendung der Schiedsgerichte ein sicheres Urtheil in voraus zu verschaffen. Damit nun in Sachsen keine Aengstlichkeit irgend Jemand bei gehe, wenn dieses Institut ins Leben treten sollte, so möge in Betreff seiner Benutzung vollkommene Freiheit belassen werden. — Die geehrte Deputation har Beispiele nicht weiter ausgeführt, wie sie von dem Herrn Petenten in der Petition bemerklich ge macht worden sind, in welcher Richtung nämlich Schiedsge richte vorzugsweise nützlich sein dürften. Deshalb fühle ich mich veranlaßt, in Beziehung auf die Verhältnisse, welche mir am nächsten liegen, ein Wort zu sagen. Ich nehme dieses Insti tut auch für das Gebiet des Handels und Gewerbes in Anspruch. Seit langer Zeit sind in Handelsangelegcnheiten Schiedsgerichte ein sehr beliebtes und vielfach angewandtes Auskunftmittel. Man provocirt z. B., indem ein Socictätscontract geschlossen wird, für alle daraus hervorgehenden streitigen Fälle auf ein Handels gericht, dessen schiedsrichterlicher Entscheidung sich die Parteien unbedingt unterwerfen. Gleiche Berufung findet sehr oft auch in einzelnen Sachen statt. In Sachsen sind Provokationen der Art nur auf ein Handelsgericht, das in Leipzig, möglich, weil wir leider! zwar seit denJabren 18U in dieser Beziehung einen ständischen Beschluß und seit dem Landtage 18HA eine Regie rungszusage darauf gerichtet zu unfern Gunsten anzurusen, aber außerhalb Leipzig seitdem dennoch kein Handelsgericht erlangt baben. — Dies habe ich nur anzuführen, um immer wieder daran zu erinnern, wie lang anerkannte Lücken in der Handels gesetzgebung Sachsens unausgefüllt bleiben. Außer den Handels gerichten erscheinen aber auch Schiedsgerichte in den neuen Han delsgesetzbüchern. — Nächstdem habe ich das Gewerbs wesen als einen Berufkreis zu bezeichnen, für den das neue Institut ersprießliche Folgen haben müßte. Der Rath der Werkverstän digen in den deutschen Nheinprovinzen, welche früher durch ein Decret der französisch kaiserlichen Regierung vom 26.April 1810 ins Leben gerufen wurde, ist auch ein Schiedsgericht. Der Re gierung des verstorbenen Königs von Preußen war es Vorbehal ten, durch Cabinetsordre vom 27. April 1830 diesem Institute eine größere Ausdehnung und Vvllkommenheitzu geben und sein Wort dadurch zu bethätigen: daß man das Gute, überall, wo es sich finde, benutzen und das Rechte anerkennen solle. Im Rache der Gewerbvcrständigen sitzen Arbeitgeber und Arbeitneh mer, und aus jedem Gewerbzweige wird, seinem Umfange ent sprechend, eine angemessene Zahl von Sachvei ständigen gewählt. Ohne die Freiheit des Einzelnen zu beschranken, hat dieses In stitut sich immer größeren und volksthümlichen Einfluß ver schafft.—Handel und Gewerbe bedürfen bei Weiterungen ge setzliche Zuziehung von Sachverständigen, summarische Ent scheidung, schnelle Rcchtsgewährung, damit man von dem RechtSspruch.' noch zu rechter Zeil Gebrauch machen könne. Ich habe nun die Ueberzeugung, daß die betreffenden hohen Ministerien, denen diese Bedürfnisse bekannt sind, nicht umhin können, bei einer künftigen Vorlage an die Ständeversammlung,
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