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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. H. Kammer. ^4^ 40. Dresden, den 3. März 1843. Neun und dreißigste öffentliche Sitzung.am 27. Februar 1843. Inhalt: Bemerkungen zum Protokoll. — Vortrag aus der Negistrande. Urlaubsgesuche und Entschuldigungen. — Mündlicher Vor trag von Seiten des Vorstandes der vierten Deputation. — Vortrag und Genehmigung der ständischen Schrift, die Stollnordnung betr. — Fortsetzung der Berathung über die Petition der jüdischen Gemeinde zu Dresden. ^Besondere Debatte, Punkt 5, 3 u. 4.) — Die heutige Sitzung eröffnete der Präsident V. Haase um ^11 Uhr. Es halten sich zu derselbe l 59 Kamnrermitglieder und der königl. Commiffar v Günther eingefundrn. Nach Verlesung des Protokolls über de letzte Sitzung durch den Secrctair l). Schröder erhebt sich auf die Frage des Präsi denten, ob Jemand eine Erinnerung zu dem Protokolle zu machen habe, der Königl. Commiffar v. Günther: Der Herr Secretair wird mir verzeihen, wenn ich den Wunsch ausspo-eche, die Dar stellung meiner Äußerungen in Bezug auf H. 33 der Berfas, sungsurkunde etwas modisic'rt zu sehen. Meine Argumentation war, daß ich sagte, es sei angemessen, politische Rechte den Bekennern der christlichen Religion vorzubehalten, weil die christ- licheReligion die vorherrschende und als Staatsreligion anerkannt ist. Zum Belege, daß sie als Staatsreligivn anerkannt sei, be rief ich mich auf h. 33 der Berfaffungsurkunde und den darin ausgesprochenen Gegensatz zwischen gleichen Rechten der christli chen Kirch.ngesellschafteu und der nur antheiligen Berechtigung anderer Glaubensgenossen. Nur in dieser Beziehung habe ich mich auf g. 33 bezogen. Späterhin habe ich diese Ansicht gegen den Einwand zu vertbeidigen gehabt, als ob sie der Bundesacte widerspräche, oder als ob ihr die Analogie der 28 und 3Ü der Berfaffungsurkunde entgegentrate; darüber aber, wieweit im Wege der Gesetzgebung die Berechtigung verändern Glaubens genossen erweitert werden könnte, habe ich mich, wie bereits der H rr Staatsminister in der vorigen S.tzung bemerkte, keines wegs ausz sprechen gemeint. Meinerseits har die Discnssion nur über die Frage statksindcn künnkn, ob die §. 33 meine An sicht bestätige, daß die christliche R-lig'on den Charakter einer Staatsreligivn habe. Ich stelle es ganz dem Ermessen des II. 40. Herrn Secretairs anheim, ob sich dieser mein Wunsch durch Aenderung des Protokolls erreichen lasse, oder ihm durch Auf nahme meiner Bemerkung in das heurige Protokoll zu entspre chen sei. Secretair v. Schröder:' Es schien mir allerdings, als ob ich gerade diesen Punkt der Verhandlung ganz treu gefaßt hätte. Ich will mir erlauben, die Stelle nochmals vorzulesen, und ich bitte, wenn der Herr Regierungscommissar an einem oder dem andern Worte Anstoß findet, es zu sagen. Es lautet die Stelle so: ,,Zunächst ergriff der königl. Commiffar Herr Geheimerath v. Günther das Wort, erklärte im Allgemeinen, daß der den Ständen im Lahre 1837 vorgelegte Gesetzentwurf die Ansicht der Regierung über das, was den Luden zu gewah ren sei, ausspreche, und daß sich seitdem in den Verhältnissen Nichts so wesentlich geändert habe, daß sich die Ansicht der Re gierung diesfalls habe anders gestalten können. Würden An träge der Ständeversammlung an die Regierung gelangen, so werde diese sie in Erwägung ziehen, zugleich aber auch Rücksicht auf die Städte Dresden und Leipzig nehmen. Was aber spe- ciell den ersten Punkt anlange, so sei die Regierung keineswegs der Ansicht, den Juden dir bürgerlichen Ehrenrechte zu gewäh ren, weil diese zu den politischen Rechten gehörten. Deren Verlechung aber gehe über den Zweck des Gesetzes vom Jahre 1838 hinaus, da derselbe nur darin bestanden, den Juden einen tbunlichst freien Weg zu Betreibung eines redlichen Gewerbes zu eröffnen. Hiermit hänge aber die Errheilung der politischen Rechte nicht zusammen, ja man werde die bürgerlichen Ehren rechte in der öffentlichen Meinung heraosetzen, wolle man wohl diese, nicht aber die gewerblichen Rechte den Juden einräumen. Uebrigens seien auch die bürgerlichen Ehrenrechte kein integriren- ver Lheil des Bürgerrechts; denn alle außerhalb des Stadtbe zirks wohnende Grundstücksbesitzer, Frauen, Almosenpercipien- ten, Personen, die ihre Schulden nicht vollständig zu bezahlen im Stande gewesen, alle diese Individuen, wenn sie auch das Bürgerrecht erlangt hätten, dürften die bürgerlichen Ehrenrechte nicht ausüben, und Niemand werde darin eine Benachtheiligung ihrer Ehre finden. Endlich stehe aber tz. 33 der Verfassungs urkunde allerdings der Gewährung völliger Gleichheit mit den Christen entgegen..." Königl. Commiffar v. Gü ntber: Die letzte Stelle ist es, worauf meine Bemerkung ging. Ich habe mich auf tz. 33 be zogen nur z >m Beweis, daß die chüstl.'che Religion als Staats religion anzusehrn sei. 1
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