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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gezahlten vergleichen Auslösungen von ihrer Gutsherrschast zurückerstattet werden. Die Petenten fügen der Petition selbst eine Abschrift der ih nen zugegangenen höchsten Verfügungen bei, welche die Mo tive der gegebenen Entscheidung und im Wesentlichen Folgendes enthalten. Der Grund, warum die fragliche Gebühr aufdieCommun- raffe gewiesen worden, heißt es darin, beruhe nicht auf der Vor aussetzung , daß die bei Viehmärkten zu erhebenden Nutzungen oder Abgaben, namentlich das Stattegeld überall in die Com- muncasse fließe, sondern darauf, daß die den Bezirksthierarzten in §. 5 ihrer Instruction zur Pflicht gemachte Aufsicht zunächst das ortspolizeiliche Interesse der betreffenden Stadt oder auch des Dorfes, wo der Viehmarktgehalten wird, angehe und befördere, was von der Frage, wer daselbst das Stattcgcld beziehe? ganz unabhängig sei, wie denn auch das gerichtsherrschastliche oder das Befugniß anderer Privaten, Stättegeld zu fordern, gemeiniglich darin seinen Grund habe, daß von ihnen der Platz zum Aufstellen des Marktes hergegeben werde. Auch könne den Bezirksthierarzten nicht zugemuthet werden, sich jedes Ortes nach dergleichen speciellen Verhältnissen zu erkundigen, sich nach Befinden wegen Erhebung ihrer ver dienten Gebühr'von Einem zum Andern weisen zu lassen, und wenn über die Verbindlichkeit Streit entstünde, wohl gar bis Erledigung solcher Differenzen mit der Bezahlung warten zu müssen. Glauben aber, sagt die Bescheidung weiter, die Com- muncn wegen besonderer Localverhältnisse die Guts - oder Ge richtsherrschast, oder Jemand anderes mit Erfolg in Anspruch nehmen zu können, so bleibe ihnen unbenommen, gegen dieselben den Regreß zu suchen. Wenn nun schon die Deputation den letzten Punkt der Pe tition, nämlich die Restitution des bereits von der Communcaffe verlegten Auslösungsthalers, hierin keiner Weise bevorworten kann, da diese Auslösung theils nach den bis jetzt bestehenden Verordnungen von den Petenten erhoben worden, theils einen im Rechtswege von ihnen auszuführenden Anspruch betrifft, so schien ihr doch im Uebrigen und soviel den ersten Punkt der Peti tion, nämlich die von den Petenten «»gesprochene Befreiung von der darin erwähnten und ihnen angesonnenen Zahlungsverbind lichkeit anlangt, derselbe zu einer Bevorwortung, und zwar in erweiterter Maße, d. i. nicht für den vorliegenden speciellen Fall, sondern im Allgemeinen allerdings geeignet, wenn schon sie den von den Petenten angegebenen Gründen nicht überall beipflichtet. Die Deputation kann nämlich die Ansicht, daß der fragliche Thalrr aus Staatscaffen oder von demjenigen, welcher inson derheit die Marktintraden beziehe, zu bezahlen sei, nicht theilen; sie kann in der Rechtsregel, daß, wer den Vvrtheil bei einer Sache habe, auch den Aufwand dabei tragen müsse, sowenig, wie der Behauptung, daß, weil die Aufsicht eines Bezirksthier- arzteS bei Viehmärkten eine allgemeine landespolizeiliche Maß regel sei, einen Grund finden, welcher beziehendlich die Staats rasse oder denjenigen, welcher die Marktintraden einnimmt, zu Bezahlung dieses Thalers verpflichten möchte. Jene Rechts regel ist überhaupt nur subsidiarischer Art; das öffentliche Recht, das hier in Frage kommt, kennt sie nicht, und wenn schon die Einrichtung, wonach Thierärzte in den verschiedenen Bezirken des Landes angestellt, als eine allgemeine landeswohlfahrpolizei liche Maßregel anzusehen, so kann doch daraus keineswegs ge folgertwerden, daß der Staat alle ihre Dienstleistungen, sowie den Verlag und Aufwand tragen müsse, der bei solchen nöthig wird; diese sind in der Regel, und wenn der Staat solche nicht ausdrücklich übernommen, jedesmal von demjenigen zu erstatten, welcher dis Dienstzeit beansprucht oder zu beanspruchen hat. f Dies ist bei dem ganzen im Lande angestellten arzlichen und wund ärztlichen Personale der Fall. Auch sind darüber Regierung und Stände bei den Verhandlungen über die Organisation der untern Medicinalbehörden mit einander einverstanden gewesen. Legte nun die Deputation sich die Frage vor, wer bei dergleichen Viehmärkten die angeordnete Anwesenheit des Bezirksthierarztes zu fordern berechtigt und verpflichtet sei? so konnte sie solche nicht anders beantworten, als derjenige, welchem dieOrtspo- lizei zusteht; denn diese Zuziehung des Bezirksthierarztes ist offenbar eine ortspolizeiliche Maßregel und als solche ist sie ebenfalls in der der Petition beigelegten höchsten..Entscheidung wörtlich bezeichnet und anerkannt worden. Auch stimmt damit die früber stattgefundene Einrichtung im Lande, wo in den Städten Kämmerei- und Communvermögen von einander ge-. trennt waren, insofern überein, als zu jener Zeit die Entschädi gung der Lhierärzte bei Märkten nicht aus der Commun-, son dern aus der Kämmereicasse bezahlt wurde. Und dieser Unter schied ist selbst in dem Entwürfe der Instruction für Bezirksthier ärzte im Jahre 1834 beibehalten worden. (Landtagsacten vom Jahre 184K, Beilage zur III. Abtheil. Bd. 3 S. 195.1 Daher hält sich die Deputation überzeugt, daß der fragliche Lhaler jedesmal von dem Inhaber der Ortspolizei an den Be zirksthierarzt zu zahlen sei, ohne jedoch ersterem den Regreß des halb gegen einen Dritten abzuschneiden, im Fall er gegen diesen das Recht auf Wiedererstattung dieser Zahlung erweislich er worben hat. Der königliche Herr Commissar, mit welchem die Deputation deshalb sich vernommen, war jedoch damit nicht ein verstanden. Derselbe erklärte, daß die Zuziehung des Bezirk thierarztes zu den Viehmärkten im Interesse der Viehbesitzer ge schehe, und als eine polizeiliche Maßregel zu betrachten sei, die nicht von dem Stättegelde und deren Einnehmer, sondern von der Ortsgemeinde zu tragen; auch erhebe diese in der Regel das Stattegeld und nur in wenigen Orten werde dasselbe an die Ge richtsherrschaft gezahlt; endlich aber habe die Instruction, welche die Bezahlung eines Thalers auf die Communcaffe anweise, auf dem Landtage 18W den Ständen vorgelegen, dagegen sei damals wider diesen Punkt Etwas nicht erinnert worden und eine Abände rung desselben falle bedenklich. Indessen konnte dieses Anführen des königlichen Herrn Com- miffars die Deputation nicht bestimmen, von ihrer vorbemerkten Ansicht abzugehen, obschon sie mit demselben darin einverstanden, daß aus der Erhebung der Marktintraden die Verbindlichkeit zu der Zahlung des betreffenden Thalers nicht abzuleiten sei. Auch erkennt sie mit dem Herrn Commissarius die Zuziehung des Di- strictsthierarztes zu den Viehmärkten als eine polizeiliche Maß regel an; allein sie findet gerade darin den Grund für ihre obige Ansicht, daß nur derjenige, welcher die Ortspolizei hat, auch diese polizeiliche Maßregel veranstalten und die Lasten dafür, als eine allgemeine, mit der Ortspolizeigewalt verbundene Last tragen muß. Das Interesse, welches dcrHerr Commissar dabei erwähnt, ist übrigens ein gleiches von Seiten der Gerichtsherrschaft auf dem Lande und in kleinen Städten, denn von größeren Städten, welche selbst die Ortspolizei ausüben, kann hier nicht die Rede sein, wie von Seiten der Gemeinden, da in jenen sowohl von der Gerichtshcrrschaft als von der Commun Vieh gehalten wird. Nur der Umstand, daß jene Instruction den Standen im Jahre 18D vorgelegen und gegen die betreffende Stelle von diesen Nichts erinnert worden, könnte von einigem Gewicht erscheinen. Allein dagegen ist Folgendes einzuhalten. Es hat zwar ein Ent wurf zur Instruction für Bezirksthierärzte den Kammern damals Vorgelegen; er befindet sich in dem Bericht der ersten Deputation
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