Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
einer bedeutenden Hohe ansteigen sollten, dies eine nachtheilige Rückwirkung auf das Budjet, und mithin auf die auszuschreiben den Grundsteuern haben würde, daß aber, wenn die Steuer erlasse rücksichtlich der zu gewährenden Summe in den jetzigen Grenzen geblieben wäre, man kaum annehmen könnte, daß da durch den Betheiligten ein wesentlicher Nutzen zugeführt worden wäre. Ich bemerke namentlich, daß diese Steuererlasse in den alten Erblanden jährlich nicht mehr als 14, 16 bis 18,000 Lhaler betragen haben,- ja man muß aber auch, wie die Sache sich practisch gestaltet hat, annehmen, daß die Steuererlasse, ab gesehen von den bereits angeführten Gründen, zu manchen Un gleichheiten führten. Es ist von vielen der Interessenten »welche nach der gesetzlichen Bestimmung auf den Erlaß Anspruch gehabt hätten, um keinen Erlaß nachgesucht worden, während gerade dieLandestheile, die zu den wohlhabenderen gehörten, aberden Behörden näher standen, um den Steuererlaß nachgesucht haben, der ihnen dann auch gewährt worden ist. Ich gebe zu, daß die ser Grund nicht durchschlagend ist, weil auch die übrigen Be- theiligten Anspruch hatten, um diesen Erlaß nachzusuchen, und es ihre Schuld ist, wenn sie dies nicht thaten- Eine zweite Be trachtung, warum das Ministerium seine in dem Gesetzentwürfe aufgestellte Ansicht aufzugeben Veranlassung fand, war, daß in der Oberlausitzwo der Steuererlaß auf wenige Fälle be schränkt ist, in der Lhat kein Nachtheil zu bemerken war, der aus dieser Beschränkung im Vergleich zu den alten Erblanden heworgegangen ist. Präsident v. Gersdorf: Von dem Herrn Referenten ward darauf angetragrn, eine Frage an die Kammer zu stellen, welche darauf gerichtet wäre, ob dieselbe wohl mit dem von ihr aufge stellten Principe sich zu vereinigen vermöge? — Wird von 32 gegen 1 Stimme (v. Heynitz) bejaht. Referent Bürgermeister Schills Haben —- wie schon erwähnt — die im jenseitigen Depu tationsbericht für Wegfall der Erlasse angeführten Gründe der Deputation die überwiegenden geschienen, so daß sie ebenfalls diesen Wegfall und somit den der darauf Bezug habenden des Gesetzentwurfs beantragen, so haben sie sich doch nicht milder jenseitigen ersten Deputation und den Beschlüssen der zweiten Kammer darin vereinigen können, daß außer der allgemeinen Ausnahmebestitnmung dem angenommenen Grundsatz entgegen noch zwei specielle Erlaßfälle im Gesetz ausgenommen werden syllen. Die zweite Kammer hat nämlich folgende zwei — 8- 37 s. Zeitweiser Erlaß. . „Erlasse von Grundsteuern können künftig nurbewilligt werden den Eigenthümern solcher kleiner Häuser in Städten und solcher kleiner Nahrungen auf dem Lande, deren Gesammtbesitzthum-bis mit 30 Steuereinheiten be haftet ist, wegen bescheinigter unheilbarer oder lang wieriger-Krankheit und körperlicher.Gebrechen, welche sie zum Betriebe ihres gewöhnlichen Gewerbszweigs oder Wirthschaftsführung unfähig machen, auf so lange, als dieser Zustand unverändert fortdauert und ihnen das Eigenthum an solchen Grundstücken' zustehct, voraus gesetzt, daß gleichzeitig ihre Mittellosigkeit vorher be scheinigt wird." 37b. „In gleicher Art kann ein Steuererlaß, welcher den ein jährigen Betrag der zu entrichtenden Grundsteuer nicht übersteigt, gewährt werden, wenn ohne Verschulden des Steuerpflichtigen erwachsene Reste inexigibel worden sind, und ohne Versteigerung des Grundstücks, welche die Ein ziehung der Rückstände für sich- allein und ab'gesehen von andern Zahlungsverbindlichkeiten nothwendig machen würden, nicht erlangt werden können." die erstere §. mit 34 gegen 24 Stimmen, die letztere einstimmig angenommen; diese zweite Ausnahme wurde nur erst vorge schlagen, nachdem der Antragsteller vergebens gegen jede specielle Ausnahme angekämpft und §. 37 s Annahme gefunden hatte. Hieran knüpft sich nun die §. 59 des Gesetzentwurfs in folgender Fassung als . §. 38. Außerordentlicher Steuererlaß. „Ausnahmsweise kann jedoch wegen besonderer, durch außerordentliche Naturereignisse veranlaßte Unglücks fälle, wodurch die betreffenden Grundstücksbesitzer die aufhabenden öffentlichen Abgaben aufzubringen unfähig werden, das Finanzministerium auf gehörige Bescheini gung einen Steuererlaß, welcher den einjährigen Betrag der von ihnen zu entrichtenden Grundsteuern nicht über steigt, zugestehen," welche die zweite Kammer einstimmig angenommen hat. Wie schon oben angedeutet worden, so können sich die De putationen nicht dafür erklären, daß dem empfohlnen Grundsatz entgegen noch einige specielle Erlaßfälle im Gesetz ausdrücklich be zeichnet werden; will man einmal vom Princip abgehen, so wür den sich noch mehre Fälle finden, deren Benennung und Berück sichtigung ebenso dringend erscheinen dürfte. Wohin ein solches Abgehen führt, zeigt die in der Discussion der zweiten Kammer hervorgerufene zweite specielle Ausnahme in §. 37 b. Die De putationen wollen durchausnicht, daß einErlaß der Steuern in den bezeichneten Fällen schlechterdings.ausgeschlossen sein soll, sie wollen nur, daß diese Fälle in der allgemeinen Ermächtigung, welche dem hohen Finanzministerio ertheiltwird, miteingeschlossen werden, und glauben, daß solches durch folgende Fassung der Z. 38 geschieht: „Erlasse von Grundsteuern können nur wegen beson derer unverschuldeter Unglücksfälle, welche ein Grundstück (z. B. in Folge außerordentlicher Naturereignisse) oder die Person des Besitzers (z. B. langwierige oder unheil bare Krankheit rc.) betreffen und wodurch der letztere die aufhabenden öffentlichen Abgaben aufzübringen unfähig wird, vyn dem Finanzministerio auf gehörige Bescheink- . gung zugestanden werden. Ein solcher Steuererlaß darf den einjährigen Betrag der zu entrichtenden Grundsteuern in der-Regel nicht übersteigen." Erweitert scheint diese Fassung gegen die der §. 37 », weil darin nicht die Größe des Grundstücks, wie solches §. 37 ge schehen, bezeichnet ist ; allein schon die §. 37 b ist hiervon abge- gangen und es wird überhaupt eine Steuereinheitszahl schwer als Maßstab eines Erlasses sich rechtfertigen lassen, da dessen Er- theilung nicht darnach, sondern nach den sonstigen Vermögens verhältnissen des Grundstücksbesitzers zu bemessen ist. Beschränk ter gegen §. 37 a erscheint die vorgeschlagene §., als darin nicht ein auf die Zeit, so lange ein Unglücksfall die Person des Besitzers trifft, also z. B. auf die Dauer der Krankheit zu bewilligender
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview