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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Rücksicht auf dieselbe scheint es gegenwärtig nicht rathsam, sich ganz im Allgemeinen für Rechtsbegünstigungen von Instituten zu.verwenden , die nöch gar nicht ins Leben getreten M , die da her auch noch gar nicht überfehsn wtrden könness-' M wenigsten aber konnte ^sich die Deputation für RWsöegünst'güngeN für solche Anstalten verwenden, wo vollständige Statutenentwürfe der Regierung noch gar nickt vorgelegen haben. Die Depu tation bleibt also dabei, diesen Antrag der zweiten Kammer zu widerrathen. (Königs. Commissar Hänel tritt in den Saal.) Präsident v. Gersdorf: Die Deputation widerräth uns, -em Anträge der zweiten Kämmet beizustimmen, und ich frage: ob Sie diese Ansicht der Deputation theilen? — Einstim mig Ja. Referent Freiherr v. Friesen: Der dritte Punkt betrifft die Hypotheken der Bank, das Fortbestehen und die Fortentrich tung der jährlichen Rente im Concurs- und Sequestrationsfalle. Die erste Kammer hatte sich erst dahin ausgesprochen: „sie halte es für unbedenklich und nothwendig, daß die Hypotheken der Bank uüd die derselben schuldigen jährlichen Renten durch nvth- wendkge Subhastation nicht erlöschen und daß die letztem auch während eines Eoncurses oder einer gerichtlichen Sequestation, jedoch dünn ohne Verzugszinsen und unbeschadet der Rechte der Staatsabgaben und anderer vo.rgehender dinglicher Lasten, sowie -er Concurs- und Sequestrationskosten aus den Einkünften des Pfandgmndstücks fortzuentrichten seien." Dieses Gutachten wurde in unserer Kammer einstimrstrg angenommen, fand aber in .der andern Kammer Bedenkt» hauptsächlich aus dem Grunde, weil es eine zu große Abweichung von den bestehenden Rechten und Gesetzen sei und weil die nachfolgenden Gläubiger dadurch be einträchtigt würdem Die Deputation entwickelte'in ihrem zwei ten Berichts die Gründe der Nothwendigkeit einer solchen Rechts begünstigung nochmals und modisicirte jedoch den Antrag dahin: „daß eine solche Rechtsbegünstigung der Regierung mit Ent wickelung der für selbige sprechenden Gtünde nur zur Erwägung anheimgegeben werden solle." Unsere Kammer trat dem bei, die zweite Kämmet "aber leh'nte auch dieses Gutachten noch ein mal ab. Da nun die Deputation nicht anrathen kann, von die sem Gutachten abzugehen, da sie es fortwährend nothwendig fin det, die Creditvereine mit dieser Rechtsbegünstigung auszustatten, und daß eine solche, wenn auch nicht zu empfehlen, doch der Staatsregierung zur Erwägung anheimgegeben werden möge, mußte die Deputation also auch bei ihrem Gutachten stehe» blei ben, und es würden also in der künftigen Schrift dem früheren Beschlüsse gemäß die Gründe, welche für diese Rechtsbegünstigung sprechen, zu Entwickeln sein. Die Sache steht also so, daß, wenn die zweite Kammer, wie es zu erwarten ist, nicht beitritt, dann die erste Kammer in der Schrift ihre Gründe einseitig entwickeln, und die zweite Kammer denselben vielleicht andere entgegenstel len würde. Präsident v. Gersdorf: Ich habe demnach zu fragen: ob Sie diesem Gutachten der Deputation bei'zutreten gemeint sind? — Einstimmig Ja'- > Prinz Johann: Bei dem dritten Punkte ist es Wohl un zweifelhaft, daß ein doppeltes Gutachten gegeben werden kann; zweifelhaft aber ist es beim ersten Punkte in Bezug auf die Hy pothekenbank, denn hier scheint die Sache mehr die Natur eines ständischen Antrages zu haben, und ich glaube, daß man von die sem Gegenstände in die Schrift Nichts wird aufnehmen können. Will die zweite Kammer eine eigene Schrift darüber an die Staatsregierung abgehen lassen, so wird das ihre Sache sein, es wird aber auch Sache der Regierung sein, ob sie die Schrift an nehmen will oder nicht, denn eine Begutachtung des Gegenstan des scheint es hier nicht zu sein. Ich wollte das nur vorläufig bemerken. v. Zedtwitz: Ich habe geglaubt, daß- man den Gegenstand nicht als ständischen Antrag an die Regierung bringen dürfe, wohl aber, daß dessen im Gutachten etwa in der Art Erwähnung geschehen könnte, daß man nach Eröffnung der Meinung beider Kammern sagte: bei' dieser Gelegenheit sei in der zweiten Kam mer der Wunsch aufgetaucht, der schon früher einmal gegen die hohe Staatsregierung geäußert worden sei; allein die erste Kam mer könne demselben nicht beitreten. Dann würde es nicht wie ein ständischer Antrag erscheinen, sondern dessen nur nebenbei im Gutachten Erwähnung geschehen, und auch die Regierung würde es dann nicht als ständischen Antrag betrachten, noch viel weniger dessen im Landtagsabschiede zu gedenken haben. Prinz Johann: Ich muß wünschen, daß in diesem Be-. zug das Zweikammersystem, möglichst streng durchgeführt werde, und daß ein einseitiger Antrag an die hohe Staatsregierung nicht' kommen kann. Der Antrag unterscheidet sich von dem Gut achten darin: das Gutachten wird nach Aufforderung der Staats regierung abgestattet, der Antrag aber drückt die eigene Ansicht einer Kammer oder der Ständeversammlung überhaupt aus. Daß'dieser Punkt nicht eine Antwort auf das Decret ist,.liegt am Lage, es ist also Nichts, als ein ständischer Antrag. Referent Freiherr v. Friesen: Es ist bei dieser Frageim Allgemeinen wohl zu beachten, daß die ganze Auslassung der Stände, welche durch eine Schrift erfolgt, nur den Charakter eines Gutachtens behält. Die zweite Kammer hat auch mit Rücksicht darauf das Wort „Antrag" vermieden, sie hat Nur den Beschluß gefaßt, der hohen Staatsregierung diese Frage zur - Erwägung anheimzugeben. Daher glaubt auch die Deputa tion, auf diese formelle Frage jetzt nicht so großes Gewicht legen zu müssen, und ihrer Ansicht ist auch in der Vereinigungsdepu tation von den Herren Ministern, die dabei gegenwä-tig waren, beigetreten worden, indem sie der Meinung waren, daß der Er wähnung eines Wunsches nicht gerade zu widersprechen wäre, und daß die Frage, ob nicht eine solche Hypothekenbank in Er wägung zu ziehen sei, in der ständischen Schrift wohl Ausnahme finden könne. Die Herren Minister erklärten sich nicht dagegen, und die Deputation fand keine Veranlassung, der zweiten Kam mer aus diesen formellen Bedenken entgegenzutrcten. Es wäre nun noch die Frage übrig, ob die geehrte Kammer beim dritten Punkte der Deputation bcitreten wolle? Präsident v. Gersdorf: Die geehrte Kammer hat das
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