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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Bürgermeister Ritterstädt: .. Zu L. . Wiewünschenswerth es sei, die Hoheitsrechte des StggteS über die katholische Kirche durch ein in Kraft eines Gesetzes zu er raffendes Regulativ festgestellt zu sehen , ist bereits hon Regie rung und Standen anerkannt worden, als erstere den letztem beim Landtage 18M ein solches Regulativ im Entwürfe vorlegte. Wenn damals das Zustandekommen eines solchen an einem ein zigen Punkte scheiterte, über welchen sich die Kammern nicht ver einigen konnten, so darf doch die Hoffnung nicht aufgegeben wer den, eine solche Bereinigung bei einer künftigen anderweiten stän dischen Berathung über diesen Gegenstand noch herbeizuführen. Wird nun durch nochmalige Vorlegung eines solchen Re gulativs an die Standeversammlung zugleich dem Anträge des Herrn 0. Großmann entsprochen werden, bei welchem oben unter 1.15. auf den jetzt vorliegenden Antrag der zweiten Kammer ver wiesen wurde, so muß die Deputation um so mehr den Beitritt zu vorbesagtem Anträge hiermit anrathen. Prinz Johann: Ich verspreche mir zwar von diesem An träge nicht v'el. Ich glaube, wenn man sich nicht über diesen Punkt ohne Regulativ verständigt, wird man sich darüber auch nicht mit einem Regulativ verständigen. Ich werde aber nicht gegen den Antrag stimmen, weil er zur Beruhigung gereichen kann. . - Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie demAntrage beistimme? — Wird einstimmig bejaht. Resident Bürgermeister Ritterstädt: ' " ' ' Zu 6 hat sich die Deputation mit dem Anträge der zweiten Kammer Nicht zu vereinigen vermocht. t Derselbe ist von dem Herrn Abg. ,Wieland ausgegangen- Als Beweggrund dafür hat der Antragsteller laut den, Landtags- mittheilungen,(ll. Kammer, S. 2427 und2428) angegeben, daß durch die Einsetzung weltlicher Coinspectionen bei den katholischen Kirchen und Schuten dem vorgebeugt werden werde, daß prote stantische Eltern'verleitet werden, ihre Kinder in katholische Schu len zu schicken. Die Deputation muß aber bezweifeln, daß die beantragte Maßregel dem Bereiche ständischer Berathung angehöre, und den dabei beabsichtigten Erfolg sichern würde, glaubt vielmehr, daß letzterer auf einem andern Wege sicherer zu erreichen sein möchte. Die bei den protestantischen Kirchen und Schulen bestehende Einrichtung der weltlichen Coinspectionen, welchen hauptsächlich', die Wahrnehmung desäußern Wohles jener Anstalten obsiegt',' beruht auf der eigenthümlichen Verfassung der protestantischen Kirche, und steht im Zusammenhänge mit dem Patronatrechte. Einrichtungen aber, welche auf der eigenthümlichen Verfassung einer Kirche beruhen, auf eine andere Kirche überzutragen, in de ren Verfassung sie nicht begründet sind, scheint der Deputation nicht Sache der Gesetzgebung des Staates zu sein. Sollte jedoch die Maßregel zur Ausführung gebracht wer den, so würde nach dem Dafürhalten der Deputation auch hier der Grundsatz sestzuhalten sein, welchen die vaterländische Gesetz gebung schon anderwärts (allgem. Städteordnung §. 276 Elementarvolksschulgesetz Z. 76) befolgt hat, daß nämlich die weltliche Coinspection bei katholischen Kirchen und Schulen nur Angehörigen derselben Confession zu übertragen sein würde. Dann würde man doch aber kaum das Interesse der protestantischen Glaubensgenossen, dessen Wahrung der hier in Rede stehende Antrag, wie vorerwähnt, beabsichtigt, in den Händen jener fremden Glaubensgenossen für hinlänglich gewahrt erachten wollen. Allein es konnte doch andrerseits von der unterzeichneten De putation nicht verkannt werden, daß insonderheit bei den katholi schen Schulen in einer doppelten Hinsicht eine Milaufsicht der weltlichen Behörden wünschenswerth sei: 1) nämlich fehlt es, wie von dem Herrn Abg. Wieland bei der Berathung über seinen Antrag sehr richtig be merkt worden ist, an einer Bestimmung über die Handhabung der Vorschrift der §. 58 des Man dats vom 19. Februar 1827, wvrnach an Orten, wo es sowohl katholische, als evangelische Schu len gibt, die Kinder katholischer Eltern durchaus an jene, die Kinder evangelischer Eltern aber ebenso an diese verwiesen"werden sollen. Gleichwie nun 8. 19 des Gesetzes vom 1. November 1836 den Obrigkeiten zur Pflicht macht, daß diesem Gesetze in allen Punk ten nachgegangen werde, Sorge zu tragen, so dürfte es gewiß ganz zweckmäßig erscheinen, denselben gleiche Sorge auch in Bezug auf jene ß. 58 des Mandats von '1827 aufzuerlegen, um Allem, was deren Vor schrift zuwider unternommen werden wollen, und den daraus entspringenden Uebelständen in Zeiten vorzubeu gen. Wenn hiernächst 2) wie schon oben bemerkt wurde, und von dem Herrn v. Großmann in seiner Petition unter 6 1 herausge hobenworden ist, das Volksschulgesetz die Volksschule durchaus als Staatsanstalt betrachtet, bei welcher nur die Aufsicht über den Unterricht und die Disciplin ins besondere dem betreffenden Pfarrer überlassen, wäh rend die Aufsicht über das Schulwesen im Allgemeinen den Ortsbehörden übertragen rporden ist (Z. 69 des Volksschulgesetzes), so muß'es allerdings höchst wün schenswerth sind jeM obersten Grundsätzendes besagten Gesetzes vollkommen angemessen erscheinen, daß den Ortsobrkgkeiten, welche im Auftrag des Staates dafür zu sorgen haben, daß die in ihren Bezirken befindlichen Kinder jederzeit den gehörigen Schulunterricht voll ständig genießen, mehr Gelegenheit zur Aufsicht auch über die katholischen Schulen verschafft werde, als es zeither der Fall gewesen, während dafür bei den evan gelischen Schulen schon durch die Einrichtung derwelt- lichen Coinspectionen gesorgt ist. Nach alle dem geht nunmehr das Gutachten der Deputation dahin , daß zwar der oben unter 6 erwähnte Antrag der zweiten Kammer in der gestellten Maße abgelehnt, dag'gen aber in Ge meinschaft mit letzterer ein Antrag folgenden Inhalts an die Staatsregierung gebracht werden möge: es wolle dieselbe s) die Obrigkeiten mittels Verordnung anweisen , daß sie auch dafür, daß der Vorschrift der §. 58 des Man dats vom 19. Februar 1827 allenthalben genau nach gegangen werde, von Amtswegen Sorge tragen sollen, und b) in geeignetem Wege dahin Veranstaltung treffen, daß den Obrigkeiten auch bei den katholischen Schulen hin reichende Gelegenheit gegeben werde, sich fortwährend von dem Zustande derselben in Kenntniß zu erhalten, und dafür, daß die in ihren Bezirken befindlichen Kin der katholischer Eltern mit gehörigem Schulunterrichte versehen werden, sorgen zu können,
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