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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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folge begleitet sein, daß er dem Berechtigten das Executionsob- ° ject ohne Weiteres entziehen dürfe., Die Deputation widerrathet daher auch hier den Beitritt zu dem jenseitigrn^Kammerbeschlusse, und ist des Dafürhaltens. daß es nicht in der Stellung oder Verpflichtung der Ständcversammlung liege, sich in das bestehende Rechts-^ verhältniß zu immisciren, sondern Jedem, der von der" Commun. Dresden wegen des fraglichen Abschosses in Anspruch genommen wird, überlassen bleiben müsse, ent weder solches zu bezahlen, oder sich der Abentrichtüng zu weigern, und sich zu gewärtigen, daß er deshalb rechtlich belangt werde.. Tritt die geehrte Kammer dieser Ansicht bei, so wird da durch nicht nur die Nothwendigkeit der Offerirung einer Entschä digung vermieden, sondern auch kein Theil in seinem Rechte ver letzt, — die Erbnehmer um deswillen nicht, weil, wie im jensei tigen Berichte naher berührt und auch bei der Verhandlung in jener Kammer von dem hohen Justizministerio bestätigt wor den ist, neuerdings in Folge der zwischen den Ministerien des In nern und der Justiz, sowie dem Oberappellationsgerichte stattgefundenen Vernehmungen das. Competenzverhält- niß in gegenseitigem Einverständnisse definitiv dahin fest gestellt worden ist, daß die Entscheidung über die das dresdner Armenprocent betreffenden Differenzen der Ju stizbehörde zu überlassen sei, wiewohl unbeschadet des nach §. 8 und 11 des Competenzgesetzes vom 28. Juni 1835 zu beurtheilenden Rechts der Verwaltungsbehörde zu Sicherstellung des Anspruchs der Armencasse im ein zelnen Falle provisorische Verfügungen zu erlassen; und mithin nicht mehr der früher cingetretene, und wohlmitRecht als gravirlich'erachtete Fall Platz ergreifen kaün, daß'derartige Differenzen als bloße Administrativjustizsachen behandelt, und die fraglichen Beträge ohne Weiteres durch executorische Maßregeln emgezogen werden konnten; die Commun Dresden aber kann ebenfalls über eine Rechtsverletzung nicht klagen, wenn sie bei verweigerter Abentrichtüng des geforderten Armenprocents nun mehr in die Lage versetzt wird, in einzelnen concretcn Fällen die Widersprechenden in rechtlichen Anspruch nehmen zu müssen, weil die in den vorangezogenen Statuten enthaltenen Bestimmungen, und die rücksichlich derselben erlassenen Specialrescripte jedenfalls nur ein Recht zur Erhebung einer Forderung begründen, keines wegs aber für alle Fälle im Voraus und absolut die Möglichkeit ausschließcn, daß nach vorwaltenden Umständen das fragliche Recht in einzelnen Fällen aberkannt werde, noch eine Garantie dafür gewähren, daß, wenn solches in einzelnen, oder mehren' Fällen geschehe, deshalb eine Entschädigung geleistet werden solle. — Möge man nämlich jene Rescripte als Specialentscheidungen,, oder als authentische Interpretationen der rücksichtlich der Ab schoßaufhebung bestehenden gesetzlichen Vorschriften erachten, so^ beeinträchtigen sie dennoch durchaus nicht das Recht der auf ihrem Grund in Anspruch genommenen Individuen, sich dagegen vor der richterlichen Instanz vertheidigen zu können, und nur auf, diesem Wege ist'es möglich, verschon wiederholt aufgesteMss Streitfrage, ob jene Rescripte überhaupt hätten ertheilt werden können? und ob ihnen fortdauernd eine Gültigkeit beizulegen sei? eine genügende Antwort zu verschaffen. Sollte nämlich bei den darüber entstehenden Disceptationen zu Gunsten der Commun Dresden entschieden werden, so werden die Beschwerden über das fragliche Abschoßrecht von selbst cessiren, wogegen, falls die dresdner Commun mehrfach abgewiesen werden sollte, ihrerseits wohl schwerlich das fragliche Recht weiter verfolgt werden würde. Auch die unterzeichnete Deputation ist weit entfernt davon, durch die vorstehenden Erörterungen irgend Etwas an der Bestän digkeit des behaupteten Rechts einzuraumen, sondern glaubt den Rechtspunkt ganz in s-alvo auf sich beruhen lassen zu können, und hat es daher vermieden, sich mit einer Beleuchtung der Rechts gründe, welche deshalb dafür und dawider aufgestellt worden, zu befassen. . . Was in dieser Beziehung in dem jenseitigen Bericht und in der demselben angcfügten Beilage sul> <Z vorgetragen worden, kann,ihrer Ansicht nach, auch Um so mehr außer Betracht bleiben, weil, wie schon oben erinnert worden, die Stadt Dresden unbe stritten im Besitze des Rechts in tkesi sich befindet, und der Stän- deversaMmlungweder eine richterliche Cognitiondarüber zustehen, noch ihr ein Mittel geboten' sein dürfte, um die hohe Staaisregie- rung zu Rücknahme der ertheilten Entscheidungen, oder aber die CömmunDrcsden zu Aufgabe des Befugnisses ohne Entschädi gung zu nöthigcn. Unbeschadet dieser eröffneten Ansichten, kann die Deputation aber doch den Wunsch nicht unterdrücken, daß dieses Befugniß auf geeignete Weise in Wegfall gebracht werden möge, denn es ist gar nicht zu verkennen, daß dessen Bestehen zu g-rechtem Miß vergnügen Anlaß gibt, einmal weil es als eine Ausnahme von landesgesetzlichen Bestimmungen schon an sich als etwas Lästiges erscheint, und die Jnconvenienz um so mehr auffällt, da cs nur gegen Inländer ausgeübt wird, sodann, weil mich diejenigen da von betroffen werden, die nur temporell wesentlich sich hier aufhal ten, und während dieser Zeit hier versterben, ingleichen, weil cs gegen den ursprünglichen Inhalt der Statuten sogar durch Er streckung des Abzugs auf bloße Legate eine größere Ausdehnung erhalten hat, und endlich, weil nach dem jetzigen Sachstande und durch selbigen eine Mehrzahl proceffualischer Weiterungen her vorgerufen wird, zu deren Vermeidung der ärmere Erbe der Noth- wendigkeit ausgesetzt ist, sich zu fügen, wogegen der reichere sich von der an ihn gestellten Forderung befreien kann, wenn er die Kosten eines Protestes nicht scheut Aus diesen Rücksichten vergönnt sich die Deputation daher den Wunsch auszusprechen, daß die hohe Staatsregierung zu Ein leitung von Vergleichsverhandlungen wegen einer der Commun Dresden zu gewährenden Entschädigung autorisirt werden möchte. Sollte die Ständcversammlung zu einer solchen Vergleichs verhandlung ihre Zustimmung geben, so steht nicht nur zu hoffen, daß die ComMun Dresden billigen Offerten Gehör schenken werde, um der Unannehmlichkeit überhoben zu sein, ihr Recht in jedem bestrittenen Fall vorerst ausführen zu müssen, sondern cs dürfte sich auch eine geeignete Gelegenheit darbietcn, diese Diffe renz vergleichsweise zu beseitigen, wenn solche nämlich bei den Verhandlungen in Betracht gezogen würde, die vielleicht binnen Kurzem über die Zuschüsse gepflogen werden dürften, welche die Stadt Dresden für communliche Bedürfnisse aus Staatscasscn gefordert hat, von der Ständeversammlung aber abgelehnt worden sind, und worüber ein noch nicht beendeter Rechtsstreit ventilirt wird. Die Deputation schließt ihr Gutachten daher mit dem Anträge: die geehrte Kammer wolle im Verein mit der jenseitigen Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, wegen Aus hebung des fraglichen Befugnisses unter Offerirung einer billig angemessenen Entschädigung mit der Stadt Dres den in Verhandlung zu treten, und nach Befinden bis auf ständische Genehmigung deshalb abzisschlicßen, diese Verhandlung aber bis zu der Zeit auszusetzen, wo wegen
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