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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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voller Betriebsjahre einen durchschnittlichen Reinertrag von mindestens 4 Procent auf das ganze'Aktienkapital gewährt hat. . Nach 25 Jahren steht es in der Wahl der Negierungen, das Verhältniß fortbestehen zu lassen oder die Bahn gegen vollständige Entschädigung der Actionairs zu übernehmen. Nach der hierbei aufgestellten Berechnungswesse nehmen hier nach die Staatskassen nur dann eine Wiedervergütung der möglicherweise im Anfänge von ihnen gebrachten Opfer in Anspruch, wenn der Durchschnittsertrag, welcher der Ent schädigung und Kapitalisirung zum Grunde zu legen ist, über 5 Procent beträgt. — Dabei wird zugleich die Sicherung des den Negierungen gebührenden Einflusses auf die Verwal tung ausgesprochen. Darf nun nicht verkannt werden, daß in dieser Art der Bctheiligung manche der Nachtheile auch liegen, die in der einfachen Zinsengarantie für den Staat enthalten sind, so ist dieß doch unbestreitbar in einem viel mindern Grade der Fall, und die wesentlichsten Vortheile dieser Modalität vor der der Zinsengarantie dürften folgende siin. Zunächst lst das Maß der Opfer, welche der Staat im ungünstigsten Falle zu bringen hat, weit kleiner und weit leichter zu übersehen, deßhalb aber auch in viel minderem Grade störend für den' Voranschlag d-s Staatshaushaltes. — Während aus einer Zinsengarantie von z. B. 20 Mil lionen Lhalern 5 3^ Procent eine Ungewißheit für das Vuäjet von 700,000 Lhalern erwächst, so wird diese Unge wißheit bei einer Betheiligung für den dritten LH eil auf 233,000 Lhaler — und falls der Staat seinen Kapitalan- theil unter 3H Procent Zinsen beschaffen kann, auf einen noch kleineren Betrag rcducirt. ' Ferner bleibt die Gesellschaft an dem Erfolge des Un ternehmens und an dessen zweckmäßiger und ökonomischer Leitung in weit höherem Grade interessirt, wenn nicht der Staat ihr durch Garantie angemessener Zinsen gleichsam ein bequemes Ruhekissen' bereitet, sondern sich darauf beschränkt, sie vor unverhältnißmäßigem Verlust sicher zu steilem — Es wird damit bis zu einem bestimmten Grade das mit einer Zinsengarantie verknüpfte höchst nachtheilige Verhältniß be seitigt, daß die Verwaltung des Unternehmens nicht in der Hand ist, die das nächste Interesse an deren Erfolg hat, und daß die Gesellschaft gesichert ist, — es möge das Un ternehmen gut oder schlecht geleitet werden. — Das Fort bestehen eines hinreichenden Impulses zu einer zweckmäßigen Verwaltung wird dem Staate, den Unternehmern und dem, Publikum zu Gute kommen. Ferner ist der Einfluß des Staates auf die Verwaltung durch seine Stellung als Hauptactionair ein weit geregelte rer, gesicherterer und geordneterer, als wenn er denselben lediglich den gestellten Concessionsbedingungen verdanken soll. >— Wahrend er dort statutengemäß und als Actionair seine Stimme abzugeben hat, wie jeder andere Betheiligte, wird man hier immer nur die lästige Controle des Staates den Actionairen gegenüber erblicken und dasVerhältniß leicht ein getrübtes und unhaltbares werden. Ein fernerer wichtiger Vortheil der in Rede stehenden Betheiligung des Staates ist, daß während in schlechten Jahren seine Opfer nicht so groß sein werden, als bei der Zinsengarantie für das Kapital, er in guten Jahren die Dividende mit bezieht, die auf seinen Antheil fällt. — So steht die Betheiligung des Staates mit einer be stimmten Quote des Actienkapitals unter Verzichtleistung von Zinsen rc. dafür bis zu einer gewissen Höhe des Bahn ertrages in aller Weise in der Mitte zwischen den Systemen des Staatsbaues einerseits lind der Zinsgarantie andererseits und allen Vortheilen und Nachtheilen, die man für und ge gen diese Systeme anführen mag. Die hohe Staatsregierung spricht die Nothwendigkeit aus, daß sie Seiten der Stände, weder an eine bestimmte Art, noch eine bestimmte Höhe der Staatsbetheiligung ge bunden, vielmehr ihr die Ermächtigung ertheilt werde, je nach der Verschiedenheit der Verhältnisse in Beziehung auf die verschiedenen Bahnen und der Zeit, zu welcher sie gerade ins Leben treten sollen, die ihnen zu gewährenden Begün stigungen zu stipuliren. Hat die Deputation im Allgemeinen anzuerkennen, daß die Verhältnisse in Beziehung auf die einzelnen Bahnrich tungen verschieden sein werden und in Beziehung auf die Gunst oder Ungunst des Publikums für Eisenbahnunter nehmungen gerade zur Zeit ihrer Begründung verschieden sein können, daß ferner für Sachsen die Nothwendigkeit einmal feststeht, die verzeichneten Bahnen zu begründen, so liegt hierin, wie bereits bemerkt, zugleich das Anerkenntniß der Nothwendigkeit, der Negierung für Maß und Modalität der Unterstützung nicht eine zu beschränkte, den Zweck zu sehr gefährdende Ermächtigung zu ertheilen. — Wäre die Deputation mit. der hohen Staatsregierung rücksichtlich der relativen Zweckmäßigkeit der einen oder andern Staatsunter stützung des Eisenbahnwesens überhaupt verschiedener Mei nung, so würde sie sich veranlaßt sehen müssen, ihrer geehr ten Kammer eine strenge Begrenzung der auszusprechenden Ermächtigungen anzuempfehlen; — da aber dieß nicht der Fall ist, da die Deputation dieselben Ansichten über die vor zugsweise ins Auge zu fassende Art der Unterstützung hegt, als die Regierung, und da Letztere nur dann theilweise da von abgehen, oder die Unterstützung erweitern will, wenn es zur Erreichung des Zweckes unumgänglich erforderlich ist, da ferner es sich zunächst nur um Vollziehung der, mit aus wärtigen Regierungen abgeschlossenen und abzuschließenden Verträge handelt, und da endlich die Deputation bei der ho hem Kammer wohl dasselbe Vertrauen zu der Umsicht der hohen Staatsregierung in Begründung dieser wichtigen An gelegenheit voraussetzen darf, welches sie selbst, fühlt, so spricht sich die Deputation dahin aus, daß 1) für die Vollziehung der mit auswärtigen Negierun gen abgeschlossenen Verträge, die Regierung unter allen Umständen zu ermächtigen sein werde; 2) wenn dabei mit einer Betheiligung des Staats in weiter unten bezeichneter äußerster Grenze, Privat unternehmer nicht zu finden wären, die Negierung das System des exclusiven Staatsbaues in erneuerte sorgsame Erwägung ziehen möge; 3) wegen der erst später zu bauenden Binnenbahnen die ' Bestimmung der. Art der Ausführung künftiger Ver einbarung zwischen Regierung und Ständen vorzu- ' behalten sei. — Die Deputation geht hierbei von den, auch von den königlichen Herren Commissarien anerkannten Voraussetzungen aus, daß immer zuerst und vorzugsweise diejenige Modali tät der Staatsunterstützung in Frage kommen wird und soll, welche dem sächsisch-baierischen Unternehmen gewahrt wor den ist, daß, wenn voraussichtlich damit nicht auszukommen, dann zunächst das Maß dieser Unterstützung etwas zu er weitern, nicht aber die Modalität zu verändern sein, und daß erst dann, wenn auch damit das Unternehmen nicht be gründet werden könnte, eine Aenderung in der Unterstü- tzungsmodalitat überhaupt eintreten würde.
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