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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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») für den Betrieb durch Dampfkraft: 1) eine Bahn von Leipzig über Altenburg, Werdau uO Plauen nach der baierischen Grenze bis Hof, einschließ lich einer Seitenbahn von Werdau nach Zwickau (sächsisch- baierische Bahn); 2) eine Bahn von Dresden über Pirna nach der böh mischen Grenze bei Niedergrund (sächsisch-böhmische Bahn); 3) eine Bahn von Dresden über Bautzen und Löbau nach der preußischen Grenze in, der Richtung auf Görlitz (sächsisch-schlesische Bahn); 4) eine Bahn zur Verbindung von Leipzig mit der projectirten thüringischen Eisenbahn (leipzig-dürrenberger Ei senbahn); . 5) eine Bahn von Chemnitz nach Riesa; b) für den Betrieb durch Pferdekraft: 6) eine Bahn zur Verbindung der südlichen Oberlausitz von Zittau ab, mit der sächsisch-schlesischen Bahn (Flügel bahn von Löbau nach Zittau). Von dieser Erklärung weicht jedoch der Separatvotant bei 5. ab, indem er die Bühn von Zwickau nach Dresden, statt von Chemnitz nach Riesa beantragt. Zu 2. Die Nothwendigkeit der Ausdehnung des Expropria tionsrechtes auf sämmtliche vorstehend genannte Linien, inso weit es dafür nicht besteht, ergiebt sich von selbst, und die Deputation beantragt, die Ermächtigung dazu für die Re gierung in der von ihr selbst vorgeschlagenen Fassung (stoben, sub 2. Seite 10) auszusprechen. Zu 3. Die gutachtliche Erklärung über die für die Eisenbahn verbindung des Erzgebirges zu wählende Richtung ist in Vorstehendem und durch die Aufnahme der Linie Chemnitz- Riesa in das sächsische Eisenbahnsystem bereits enthalten. - Die Mehrheit der Deputation rathet aber hier den von ihr weiter oben vorgeschlagenen und motivirten Antrag ein- zuschülten: „Das, durch Gesetz vom 10. August 1837 ausge sprochene Expropriationsrecht auf der Linie Zwickau- Chemnitz ist aufzuheben." Zu 4. Die Deputation hat weiter oben entwickelt, aus wel chen Gründen sie keinen großen Werth auf eine Bestimmung legen könne, welche die Orte Zittau und Herrnhut verpflichtet, einen Actienantheil an der Flügelbahn Zittau-Löbau mit allen Rechten der übrigen Actionairs, außer dem des Ver kaufs der Actien innerhalb einer gewissen Zeit, zu überneh-. men. Zudem ändern sich, die Verhältnisse und der Geldbe darf für diese Flügelbahn so wesentlich, falls, nach dem Gutachten der Deputation, sie nur für den Betrieb durch Pferderraft hergestellt wird, daß die fernere Geneigtheit dir genannten Orte zu.einem solchen Beitrag wohl zweifelhaft erscheint. Die Deputation kann aber auch nicht der Ansicht sein, daß die Erfüllung eines anerkannten Bedürfnisses für den betreffenden Landestbeil von der, vielleicht von localen Verhältnissen 'bedingten Geneigtheit oder Nichtgeneigtheit der genannten beiden Orte zu Uebernahme einer ActiensumMe abhängig gemacht werde, und rathet deßhalb ihrer verehrten Kammer die «ub 4. von der hohen Staatsregierung vorge schlagene Bedingung nicht auszusprechen. Zu 5. Zn UebereiNstimmung mit ihrem vorstehenden Gutachten rathet die Deputation, über den hier ausgesprochenen Grund satz, rücksichtlich der auf Staatsverträgen. beruhenden Bah nen, sich in der von der hohen Staatsregierung vorgeschla genen Fassung zu erklären, rücksichtlich der Binttenbahnen aber spätere Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen vorzubehalten. Hiernach würde Punct 5. wie folgt lauten: „Die Anlegung und der Betrieb der unter 1. genannten Eisenbahnen, rücksichtlich welcher Ver träge mit auswärtigen Regierungen bestehen oder im Laufe der jetzigen Finanzpenode abgeschlossen werden, wird Privatunternehmern überlassen, inso weit nöthig, unter angemessener Unterstützung und Mitwirkung Seiten des Staats^ Die Modalität der Ausführung der nicht auf Staatsverträgen be ruhenden Bahnen bleibt künftiger Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen Vorbehalten." Zu 0. Nach den von der Deputation in vorliegendem Bericht niedergelegten Ansichten über die zweckmäßigste Beihülfe des Staates bei Eisenbahnunternehmungen , nach dem von ihr ausgesprochenen Anerkenntniß, daß mit der Höhe der bis herigen Beihülfe nicht allenthalben mehr auszukommen sein werde, ist sie mit den Bestimmungen Punct 6. «. b. v. und <1. einverstanden. Dagegen glaubt die Deputation die Be stimmung sub 6. e. nicht in der vorgeschlagenen' Weise be- vorworten zu dürfen. So gern sie anerkennt, daß es für den Staat von Werth sein müsse, sich ein Rückkaufsrecht der Bühnen in nicht zu entfernter Zukunft vvrzubehalten, so muß es ihr doch scheinen, als gehe er zu weit und ge fährde den Zweck, wenn er die Actionakre bedrohe, schon nach 15jährigem Bestehen ein solches Recht geltend zu ma chen und ihnen zwar den Nennwerth der Actien, aber in keinem Falle, auch bci sehr guter Rentabilität der Bahn, irgend etwas mehr zu gewähren. Die Deputation fürchtet, es werde eine solche Bestimmung vorzugsweise von der Actien- betheiligung abhalten, da jeder Actionair die Besorgnjß hegen müßte, daß der Staat, falls die betreffende Bahn schlechte Rechnung gebe, sie in den Händen der Actionairs lassen, falls sie aber gut rentire, sich beeilen werde, lediglich unter Vergütung des Nennwerthes, sie selbst zu übernehmen. Die Perspective auf Gewinn für die Ackionaire, als Gegensatz für übernommenes Risico, würde nach Ansicht der Deputa tion in Zeit und Umfang — besonders, da erfahrungsmäßig die Eisenbahnen meist erst mit längerer Ausbildung der Ver- - kehrsverhältniffe an Ertrag zunehmen in der Lhat zu be schränkt fein, um einen ausreichenden Anreiz zur Betheili- güng übrig zu lassen. Auch kann die Deputation, welche in dem Rückkaufsrecht für den Staat hauptsächlich nur die gegebene Möglichkeit finden-kann > Veranstaltungen, die er jetzt aus guten Gründen trifft, wieder rückgängig zu machen, kaum annehmen, daß nach 15 Jahren schon -das Gewicht jener Gründe sich so vermindert haben sollte, um diese Mög lichkeit nach so kurzer Zeit in so hohem Grade wünschens- werth erscheinen zu lassen, daß sich namhafte Opfer in der Gegenwart, die m der einen oder andern Weise dafür dar geboten werden müßten, rechtfertigen ließen. Aus diesen Gründen hält die Deputation die der säch sisch-baierischen Eisenbühncompagnie gestellten Rückkaufsbe dingungen für angemessener und für den gegebenen Zweck wesentlich förderlicher. Ähne deßhalb einige Modisicationen
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