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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Bürgermeister v. Gross: Ich bin ganz der Ansicht des Herrn Bürgermeister Schill, es müssen nothwendig die bereits bestehenden Vorkaufsrechte aufrecht erhalten werden; es ist aber, durch die Fassung der Paragraphe nicht vorgeschrieben, daß sie nicht durch freie Einwilligung der Interessenten aufgehoben wer den können. Sollten wirklich dergleichen Vorkaufsrechte in ein zelnen Fällen den Contrahenten wider ihren Willen aufgedrungen worden sein, so habe ich auch keinen Zweifel, daß bei Anlegung der Hypothekenbücher die Contrahenten selbst die Gelegenheit ergreifen werden, dergleichen Vorkaufsrechte in Wegfall zu brin gen. Allein ein Einschreiten von Seiten der Behörden von "Amtswegen in solchen Fällen würde wohl sehr bedenklich sein. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich bin ebenfalls der Ansicht, welche Herr v. Zedtwitz ausgesprochen hat. Diese Vorkaufsrechte, mögen sie entstanden sein, wie sie wollen, sind doch jedenfalls zu vertragsmäßigen geworden, und deshalb auf recht zu erhalten. Doch wird den Berechtigten wohl jedenfalls Nachgelassen werden, sich deren zu entledigen. Nut habe ich zu bemerken, daß vielleicht die Fassung des Entwurfs hier Zweifel übrig lassen könnte, indem es heißt: „sie bleiben sämmtlich bei Kräften." . Man könnte das leicht so verstehen, daß selbst mit Einwilligung der Berechtigten sie nicht aufgehoben werden kön nen. Jedoch bescheide ich mich, wenn eine Erläuterung des Herrn Regierungscommissars nicht erfolgen sollte, schon bei dem stillschweigenden Zugeständniß, bei der Heutigen Verhandlung, und bei den Erläuterungen, welche bei letzterer über diesen Punkt gegeben worden sind. Bürgermeister Gottschald: Ich bin weit entfernt ge wesen, die Vorkaufsrechte, insoweit sie durch ausdrücklichen Vertrag der Contrahenten erworben sind, durch eine gesetzliche Bestimmung vernichten zu wollen. Ich habe allerdings auch in der tz. gefunden, was der letzte Sprecher gefunden hat. Uebri- gens habe ich mir die ganze Angelegenheit so gedacht: Bei Auf stellung der Hypothekenbücher müssen bei Übertragung ding licher Rechte und Vorkaufsrechte am Ende wohl die Berechtigten und Betheiligten befragt werden, und da habe ich den Behörden einen Fingerzeig geben wollen, daß sie bei Befragung der Inter essenten darauf hinwirken könnten, derartige Vorkaufsrechte wo möglich zu beseitigen, und bei einer solchen Befragung würde gewiß in der Hälfte der Fälle dahin zu gelangen sein, daß der Vorkaufsberechtigte auf das Vorkaufsrecht verzichtet. Staatsminister NostitzundJänckendorf:Die Motive zu dieser tz. sprechen sich so bestimmt über die Absicht der Regie rung aus, daß ich in der Lhat Etwas weiter nicht hinzuzusetzen habe. Ich kann mich mit dem ganz einverstehen, was in dieser Hinsicht von mehren geehrten Sprechern geäußert worden ist. Präsident v. Gersdorf: Es ist von Niemand ein Antrag gestellt worden; ich werde daher sofort die Frage auf Annahme der ß. 7richten. — Wird einstimmig angenommen. 8 des Gesetzes sagt: ß. 8. Hinsichtlich der Competenzverhältnifse bewendet cs bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Januar 1835, §. 24 und wird das Weitere im Verordnungswege festgesetzt werden. Das Deputationsgutachten hierzu lautet: Auf Anfrage an die königlichen Commissarien über einige den Inhalt der künftigen Verordnung betreffende Punkte erhielt die Deputation die Auskunft, wie die Absicht dahin gehe, im Fall die Hypothekenbehörde von der Obrigkeit verschieden sei, erstere, die nach 24 des im §. 8 angezogenen Gesetzes hier kompe tent ist, zur Vernehmung mit der letztem in geeigneten Fallen an zuweisen, auch würde in den §. 5 unter.1— 7 gedachten Fällen die Entscheidung der Unterbehörde ohne Berichterstattung über lassen werden. Wenn endlich nach §. 2 a der Verordnung zu dem Gesetz, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, dem Gerichts halter zur Pflicht gemacht ist, die von der Gutsherrschaft gefaßte Entschließung glaubhaft zu den Acten zu bringen, so dürfte ein Gleiches auch in Fällen, wo es sich nach §. 5 bum Dispensation handelt, in Betreff ihrer Ansicht über deren Räthlichkeit erforder lich sein. Die Deputation beantragt daher, einen desfallsigen Antrag in die zu erlassende Schrift aufzunchmen. Bürgermeister Schill: Es scheint mir doch hier eine bloße Bezugnahme auf§. 24 des Gesetzes vom 28. Januar 1835 nicht hinreichend. Nämlich das jetzige Verfahren im Auge behaltend, ist es folgendes: das Dksmembrationsgesuch wurde, weil bei ihm civilrechlliche Gegenstände mit in Erwägung kamen, bei der Ge richtsbehörde angebracht. Die Gerichtsbehörde erörterte dann die civilrechtlichen Umstände und gab dann, wie m den Städten, wo die Verwaltungsbehörde von d^ Gerichtsbehörde getrennt ist, das Dismembrationsgesuch an die Verwaltungsbehörde ab, welche das Weitere besorgte. Hier kommt noch eine dritte Er örterung hinzm Mir scheint es, als ob hier, wenn die Verwal tungsbehörde von der Gerichtsbehörde getrennt ist, die Verwal tungsbehörde das Nöthige zu erörtern haben würde. Es wird allerdings nicht häufig vorkommen, aber es könnte doch ein Fall eintreten, der einer Entscheidung bedürfte. Nur weil von der Deputation hier eine Bemerkung gemacht worden ist, hielt ich es für überflüssig, Etwas hinzuzufügen. Referent Prinz Johann: Ich glaube, der Sprecher hat ganz die Ansicht, wie sie die Deputation hat, und wie sie die Re gierung in den Erläuterungen ausspricht. In den Fällen, wo solche Trennung stattsindet, würde jedenfalls die Hypothckenbe- hörde die nächste Behörde sein. Diese würde die Obrigkeit dar über hören und über die einschlagenden' Punkte wird allerdings von der Obrigkeit entschieden werden. v. Friesen: Es scheint mir auch ganz dem Compctenzge- setze gemäss zu sein, in welchem es heißt: tz. 24 „Dismembra tionsangelegenheiten sind vor der Hypothekenbchörde zu verhan deln. -Die in die Verwaltung einschlagenden Punkte haben Ver waltungsbehörden zu reguliren." Das ist eben der Fall, den die Deputation vorausgesetzt hat. In Städten ist gewöhnlich das Stadtgericht die Hypolhekenbehörde, und der Verwaltungs rath wird diejenige Behörde sein, mit welcher sich die Hypothe kenbchörde zu vernehmen hatte. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat zu §.8 im
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