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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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regeln, welche in neueren Jahren gegen das. müßige und gefäh- liche Herumziehen arbeitsscheuer, verarmter und sittlich verdor bener Handwerksgesellen getroffen worden sind, auch den besse ren und unbescholtenen ohne ihre Schuld so manche lästige Be schränkung auferlegt, vielleicht Mch dann und wann für die Mei ster einiger Mangel an Gehülfen herbeigeführt worden ist, so kann doch auch, nach den Erfahrungen der Deputation, anderer seits nicht in Abrede gestellt werden, daß das Land nur erst durch jene verschärsteren Maßregeln, namentlich nachdem dieselben schon früher in mehren Nachbarländern eingeführt worden waren, von einer dasselbe früher sehr fühlbar drückenden Last befreit wor den ist, ja selbst die öffentliche Sicherheit dadurch gewonnen hat, was auch im Allgemeinen gewiß dankbar anerkannt wird. Dazu kommt noch, daß ein großer Theil jener beschränkenden Bestim mungen durch die nur erst im Jahre 1840 erschienene Armenord nung eingeführt oder aufs Neue bestätigt worden ist, daher diesel ben mit jenem Gesetze erst bei vorigem Landtage ständischer Prü fung unterlegen haben, und es schon um deswillen bedenklich er scheinen müßte, jetzt, bei dem unmittelbar darauf folgenden Land tage, schon wieder eine Veränderung in jenen Bestimmungen vorzunehmen. Uebrigens würde aber auch jede Erleichterung hierin nur dann zulässig erscheinen können, wenn dieselbe zugleich in den Nachbarstaaten, oder wo möglich in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten eingeführt würde; weil außerdem für Sachsen der Wiedereintritt des früheren nachtheiligen Zustandes, ein allzu großes Zudrängen der Wandernden, befürchtet werden müßte. Wendet sich nun die Deputation, von diesen Ansichten aus gehend, zur Beurtheilung der obigen einzelnen, von den Peten ten aufgestellten Beschwerdepunkte, so liegt es zu 1. wohl auf der Hand, daß hinsichtlich des Eintritts der Militair- pflicht weder eine Ausnahmebestimmung zu Gunsten der wan dernden Handwerker sich rechtfertigen lassen würde, noch über haupt für angemessen erachtet werden könnte, hier auf diesen, so tief in die Gesetzgebung über die Erfüllung der Militairpflicht eingreifenden Gegenstand weiter einzugehen. Auch ist derselbe von den Petenten selbst mehr nur im Vorübergehen, denn als ein Beschwerdepunkt, welcher der Abhülfe bedürfte, erwähnt worden. Zu2.4.9. und II. ist zu bemerken, daß die unter diesen Nummern erwähnten Be stimmungen , so weit sie auch im Königreiche Sachsen gelten, in der Armenordnung vom 22. October 1840 enthalten sind, und daher, wie die Deputation bereits oben bemerkt hat, von einer Abänderung derselben gegenwärtig abzusehen sein dürfte. Doch kann dieselbe einige Bemerkungen nicht unterdrücken, welche sie bei den einzelnen Punkten noch zu machen gefunden hat. Zu 2) führen die Petenten als Beispiele von solchen Hand werkern, welche häufig ihr ganzes Leben hindurch kein eigenes Ge schäft gründen können, sondern stets nur für Andere arbeiten müssen, die Brauer, Brenner, Müller, Gärtner, Papiermacher, Kattundrucker, Maurer, Zimmerleute, Schieferdecker, Schorn steinfeger, an, und setzen hinzu, daß seit Einführung der Armen ordnung der Fall wiederholt vorgekommen sek, daß dergleichen Leute nach erfülltem 40sten Lebensjahre an ihre Heimathsorte verwiesen und nicht einmal gestattet worden, ihnen Arbeitspäffe zu ertheilen, so daß sie schlimmer daran seien, als die Tagelöhner. Hier scheint es nun der Deputation allerdings, als würde sich eine Ausnahme von der oberwähnten Regel zu Gunsten der von den Petenten genannten, und vielleicht noch einiger anderen, in ähnlichen Verhältnissen stehenden Gewerbsgehülfen aus den von ersteren angeführten Gründen rechtfertigen lassen. Aber freilich würde sie die Nachlassung einer solchen Ausnahme, der hier erforderlichen Gleichstellung wegen, nur dann thunlich finden, wenn auch von anderen Staaten eine gleiche Maßregel getroffen würde. Was dagegen die Arbeitspasse anlangt, so ist die Deplsta- tion der Ansicht, daß solche, insoweit sie blos auf bestimmte Orte gerichtet würden, wo der Nachsuchende Arbeit zu finden hofft, dck Handwerksgesellen, welche bereits in dem Alter stehen, in wa chem das Wandern nicht mehr gestattet ist, wohl nicht zu versa gen, und daß die Verweigerung eines solchen , wo sie vorkommen sollte, wohl Gegenstand gegründeter Beschwerde sein dürfte. Doch würde ein solcher Paß immer nur auf das Inland sich be schränken müssen, insofern man darüber Gewißheit hätte, daß selbiger im Auslande keine Geltung haben würde. Zu 4) könnte vielleicht nach dem Wortlaute der hier einschla genden §. 129 der Armenordnung unter 6 angenommen werden, daß wandernde Handwerker auch dann den Verdacht des Vaga- bondirens durch arbeitsloses Umherziehen während der nächsten vorhergehenden 4 Wochen wider sich erregen, wenn sie nachwei sen können, daß sie während dieser Frist auf Nachfrage keine Ar beit haben erlangen können; obschon dies gewiß nicht der Sinn und die Absicht des besagten Gesetzes« ist. Denn cs würde eine Ungerechtigkeit sein, wenn einen Handwerksgesellen wegen un verschuldeter Arbeitslosigkeit die Strafen des Vagabondirens treffen sollten; und es schrieben daher auch schon das Mandat vom 7. December 1810, Cap. III., §. 12s. und das Mandat vom 25. Januar 1825, §.7. vor, daß in den Wanderbüchern jedesmal bestimmt angemerkt werden soll, ob der Gesell am Orte Arbeit gefunden, oder nicht, und warum er solche erstem Falls nicht angenommen habe. Der Deputation ist nicht bekannt, ob manche Behörden der obgedachten Gesetzstelle jene nachtheilige Auslegung gegeben ha ben; sie glaubt im Gegentheil annehmen zu dürfen, daß gerade diese Bestimmung eine solche ist, welche von den Polizeibehörden des Landes mit möglichster Schonung angewendet wird. Da es aber gleichwohl nach den Klagen der Petenten scheint, als ob die selbe von manchen Behörden in jenem strengeren Sinne ausge- legt worden wäre, und da eine solche Auslegung wenigstens nach dem Wortlaute des Gesetzes nicht ganz ausgeschlossen zu sein scheint, so erachtet die Deputation für angemessen, daß deshalb, um einer nicht zu rechtfertigenden Harte gegen die Wandernden für die Zukunft vorzubeugen, eine behufige Weisung an die Behörden erlassen und solche dahin gerichtet werden möchte: ' daß, sobald der Umstand, daß ein wandernder Gewerbs- gehülfe an einem Orte keine Arbeit gefunden habe, beschei niget sei, alsdann die Z. 129 der Armenordnung unter 6. erwähnte 4wöchentliche Frist erst von der jedesmaligen letzten derartigen Bescheinigung an gerechnet werden solle. Die Deputation ist auch der Ansicht, daß eine solche Weisung, da sie blos die Milderung einer polizeilichen Maßregel betrifft, auf dem Verordnungswege werde erlassen werden können. Zu 9) glaubt die Deputation, daß allerdings bei solchen Reisenden, welche durch Geschirre oder Maaren, die sie bei sich führen, mehr Anhalten gewähren, eine weniger strenge polizei liche Aufsicht nöthig sei; daß dagegen solche, welche ohne derglei chen reisen, und ihren Verhältnissen nach nicht als ganz unver dächtig erscheinen, hinsichtlich ihrer Reiselegitimationen von den Polizeibehörden wohl ebenfalls unter strengerer Aufsicht, ähnlich den wandernden Handwerkern gehalten werden. Zu 3) ist der Deputation ein Verbot, welches das Wan dern nach Frankreich und Belgien untersagte, nicht bekannt, wie ihr denn auch von dem Herrn Regierungscommiffar bestätigt
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