Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
erwiedere ich, daß, wenn auch in Beziehung auf die Zahl der einzelnen Fälle eine Beschränkung stattgefunden hat, doch, was die Dauer des Schuldarrestesbetrifft, indem Gesetz von 1838 eine sehr bedeutende Ausdehnung ausgesprochen worden ist,— ob zunächst in Folge des Gesetzentwurfes oder auf Antrag der Stände, lasse ich dahingestellt. Bis zum Erscheinen des Gesetzes von 1838 war zwar in gewissen Fällen auch schon durch die er läuterte Pwceßordnung die Vollstreckung des Arrestes als Zwangs mittel vorgeschrieben; allein dieser Arrest wurde nicht über vier, allerhöchstens sechs Wochen erstreckt, und es wird mehren Mit gliedern der geehrten Kammer ein Fall erinnerlich sein, wo Je mand sich, wenn ich nicht irre, der Ablegung eines Zeugnisses (also offenbar einer öffentlich-rechtlichen Schuldigkeit) weigerte, ich glaube sogar in einer Criminalsache. Er sollte zuvörderst mit Geldstrafe, und da er in seiner Weigerung beharrte, durch Ge- fängniß zum Gehorsam gezwungen werden. Die vormalige Lan desregierung ließ ihn auch wirklich sechs Monate lang hinsetzen. Darauf wandte sich aber der Mann an Se. höchstselige Majestät den König Friedrich August unmittelbar, beschwerte sich, und es wurde hierauf augenblicklich seine Entlassung unter dem Aus druck der lebhaftesten Mißbilligung des gegen ihn in Anwendung gebrachten Verfahrens ausgesprochen. Wenn nun also in dem Gesetz von 1838 ein sechsmonatlicher Arrest als Civilzwangs- mittel angeordnet wurde, so ist das doch ganz gewiß eine sehr be deutende Verschärfung desselben, und ich würde noch mehr dar über sagen, wenn es mich nicht von unserm eigentlichen Gegen stände'abführte und auf eine Beurtheilung des Gesetzes von 1838 leitete, die nicht hierher gehört. — In einer spätem Stelle seiner Rede nahm der Herr Staatsminister darauf Bezug, daß dem Richter bei Anlegung des Arrestes das srbitriuw über die Dauer desselben zustehe. Das hat er allerdings nach der Proceßordnung bei dem gewöhnlichen Executionsarrest, der als Zwang zu einer Leistung angelegt wird; aber bei Wechselsachen steht ihm dieses Arbitrium nicht zu,'.sondern da hat bis^jetzt genügt (und wird auch für die Zukunft genügen müssen) die Unterwerfung des Schuldners unter den Arrest, sobald sie aus der Urkunde klar hervorgeht'—und der Richter wird nur zu untersuchen ha ben, ob der Schuldner seinem Versprechen Genüge geleistet hat, nicht aber, warum er es nicht gethan hat, — ob die Erfüllung möglich sei oder nicht, u.s- w. — worauf ich später zurückkom men werde. — Wenn ferner von der hohen Staatsregierung die Behauptung aufgestellt worden ist, die Gesetzgebung könne ohne Beschränkung der bürgerlichen Freiheit die Unterwerfung unter den Schuldarrest nicht als etwas Ungültiges behandeln, und das Princip der Gerechtigkeit erfordere, daß sich Jeder unter den Schuldarrest unterwerfen könne, vorausgesetzt, daß er überhaupt über sich zu disponiren vermöge, so kommen die Separatvotanten zu der hohen Staatsregierung in eine seltsame Stellung. Die Negierung, welche die Fälle des Arrestes vermehrt wissen will, behauptet nämlich, daß hierin eine Erweiterung der persönlichen Freiheit liege, während die Separatvotanten der Meinung sind, daß, je mehr der Schuldarrest erweitert wird, desto mehr die per sönliche Freiheit beschränkt werde. Man kann aber doch wohl kaum behaupten, daß dadurch die persönliche Freiheit Beschrän kung erleide, daß gewissen Angelöbnissen, -wodurch man auf die selbe Verzicht leistet, keine Wirksamkeit beigelegt wird. Vielmehr scheint die persönliche Freiheit dadurch, daß ein derartiges oftohne Kenntniß und Voraussetzung der Folgen geleistetes Angelöbniß gilt, gerade erst gefährdet zu werden, und die Beförderung der persönlichen Freiheit scheint darin zu liegen, daß dies nicht statt finde. Es ist ferner Beziehung auf Nordamerika und England genommen worden- Dort ist allerdings der persönliche Arrest ein sehr gewöhnliches Executionsmittel; allein ohne Etwas hier über mit Bestimmtheit zu behaupten, muß ich doch sagen, daß mir nicht bekannt ist, daß dort Jemand zu Erfüllung von per sönlichen Leistungen, sowie zur Uebergabe von Sachen, nament lich von einer Species durch Arrest gezwungen werde. Was namentlich Nordamerika betrifft, so steht mindestens in einigen Staaten (von allen will ich es nicht behaupten, weil ich es nicht so genau weiß,) der nach meinem Dafürhalten sehr hochzustellende Satz fest: daß zu persönlicher Lhätigkeit Niemand gezwungen werden dürfe, und zwar deshalb nicht, weil dazu zuletzt Niemand gezwungen werden könne. Sowie also Jemand eine nur in persönlicher Lhätigkeit bestehende Verbind lichkeit, die er übernommen hat, unerfüllt läßt, so wird sofort der Kläger zu eidlicher Angabe des Schadenbetrags gelassen, und die beschworm Summe aus dem Vermögen des leichtsinnigen Ver sprechers oder durch persönlichen Arrest beigetrieben. Es war ferner davon die Rede, daß die SeparaLvotanken den Schuld arrest bei Handlungen (nämlich wenn der Schuldner zu persön licher Lhätigkeit verpflichtet war) für etwas Unmoralisches er klärt.hätten. Allein das muß ich ablehnen. Wir haben weder den Schuldarrest an sich, noch bei Handlungen für etwas Unmoralisches erachtet, sondern nur gesagt, daß der Schuldarrest bei Handlungen sehr oft vollkommen unzweck mäßig und daher auch nicht rechtszulässig sek, denn in solchen Dingen ist Alles, was nicht zweckmäßig ist, auch nicht gerecht, sondern es kann nur insofern für gerecht gelten, als es einen gerechten Zweck auf eine angemessene Weise fördert. Ueber die Zulässigkeit des Schuldarrestes im Allgemeinen hat sich das Separatvotum dahin erklärt, daß es dieselbe anerkenne, aber frei lich nur in Bezug auf die Leistungen, welche aus den im Sepa ratvotum selbst angegebenen Gründen allein die Eigenschaft haben, die erforderlich ist, „damit der Schuldarrest als zweck mäßiges Executionsmittel erscheint, also in Bezug auf schuldige Geldzahlungen.— Se.Excellenz ging hiernächst über auf einige Beispiele, wo namentlich die Zweckmäßigkeit und Nvthwendig- keit des Schuldarrestes bei andern Dingen, als bei Geldzahlungen gezeigt werden sollte, z. B- wenn ein Pachter das Pachtgut nicht .zu gehöriger Zeit zurückgibt. Ich will nicht in Abrede stellen, daß es Fälle geben kann, wo die Arretur zu schneller Entfernung des lästigen Pachters gedient hat. Allein ich muß erwiedern, 1. daß durch einen gehörig geregelten und beschleunigten Execu- tionsproceß dasselbe ebenso schnell, ja noch schneller, jedenfalls noch sicherer bewirkt werden kann. Wo dies aber der Fall ist, da sollte meines Erachtens kein Schuldarrest gestattet werden. Aus
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview