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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Dichtungen, groß durch den politischen Charakter, der durch jene Institutionen der ganzen Nation eingeflößt worden ist und den Ersten wie den Niedrigsten des Volkes belebt; aber es ist nicht groß und berühmt worden durch seine in vielen Beziehungen höchst unvollkommenen privatrechtlichen Einrichtungen. — Es hat ein Redner darin eine Inkonsequenz gefunden, daß die jetzige Kammer das nicht anerkenne, was eine frühere beantragt habe. Ihm diene aber zur Erwiederung, daß in dem allerhöchsten Decrete vom 10. April 1837 die ganze Sache verworfen worden ist und daß die Kammer in dem hierauf erstatteten Berichte erklärt hat, daß sie sich hierbei beruhige. Ich hatte bei dieser Gelegenheit selbst die Ehre, Referent zu sein. Demnächst wurde bemerkt, daß, wenn Leipzig den Vortheil genieße, den Schuldarrest in Han delssachen als allgemeines Executionsmittel zu besitzen, Nichts billiger sei, als daß auch das ganze übrige Land diese Wohlthat genieße. Darauf liegt dje Antwort schon im Deputationsgut achten selbst. In Leipzig strömen die Fremden aus der ganzen Welt zusammen und dort mochte, vielleicht damals, als die Han delsgerichtsordnung ekngeführt wurde, mehr noch, als jetzt, hinrei chender Grund vorhanden sein, den Personalarrest als Executions mittel vorzuschreiben, weil diese Fremden nach der Messe sogleich sich wieder in alle Welt zersteuen und nachher nicht wieder zu er langen sind. Daraus erklären sich auch die dort geltenden au ßerdem höchst auffallenden und vom allgemeinen Rechte abwei chenden Grundsätze über das Forum, von denen doch wohl kaum zu wünschen sein möchte, daß sie allgemeine Gültigkeit erlangen. Endlich hat man Beziehung genommen auf den früher von den Ständen ausgesprochenen Wunsch, daßHandelsgerichte eingeführt werden möchten, wobei die leipziger Handelsgerichtsordnung zum Muster für das neu zu begründende Gerichtsverfahren dienen sollte. Hierbei habe ich zu bemerken, daß in dem Wunsche, es möchten Handelsgerichte hier oder da eingeführt werden, noch nicht der Wunsch liegt, daß auch der Personenarrest als gesetzliches Executionsmittel eingeführt werde. Es ist übrigens dieser Arrest in Handelssachen nach der leipziger Handelsgerichtsordnung tz. 21 nicht so sehr ausgedehnt, wie man anzunehmen scheint, und erstreckt sich zunächst nur auf baare Geldforderungen und einige wenige andere Dinge. Aber ob in dem Wunsche nach Handels- gerichten nicht vielleicht etwas ganz Anderes liegt, ob man nicht vielmehr Handelskammern oder vielleicht ein Institut, ähnlich dem,was man pruä'Komines nennt,meint,das lasse ich dahingestellt, da es nicht im engsten Zusammenhänge mit der gegenwärtigen Materie steht..—Ich füge nun noch Bemerkungen über einzelne Aeußerungen hinzu, die hin und wieder in dieser Debatte ausge sprochen worden sind. Es ist unter andern versichert worden, daß politische Rücksichtey bei der Niederschrift des zweiten Abschnittes des Gesetzes nicht obgewaltet hätten. Davon bin ich für meine Person, davon ist gewiß die ganze verehrte Kammer auf das Innigste überzeugt. Unserer edlen und menschenfreundlichen Re gierung sind dergleichen Rücksichten völlig fremd;, sie hat sie nicht nur nicht, sondern verabscheut sie sogar, und so wird wohl auch Niemand auf den Gedanken kommen, daß unser treffliches Justiz ministerium bei diesem Abschnitte irgendwelche derartige Absichten gehegt, daß es Fesseln für das Volk habe schmieden wollen. Daran denkt fürwahr Niemand! Allein in andern Ländern und nament lich in Frankreich haben allerdings politische Rücksichten vorgr- waltet.Sie sind es, die hauptsächlich den Wunsch der Kaufleute, die möglichste Strenge in allen den Handel betreffenden Gegen ständen einzuführen, von oben herab begünstigten. Die Reichen wünschten es, weil eben dadurch die Armen ganz in ihre Hand gegeben wurden; die Regierung bewilligte es, weil sie die Reichen leicht, und durch sie dann die Armen desto leichter beherrschen konn te. Wenn nun solche Tendenzen bei uns nicht vorhanden sind, unsere hohe Staatsregierung dieselben so wenig kennt, als unsere wohlhabenden Mitbürger sie kennen, so glaube ich, wir bedürfen auch solcher Einrichtungen nicht. — Es wurde ferner gesagt, daß ein so' strenges Executionsmittel, wie der Schuldarreft ist, sich um deswillen als wünschenswerth darstelle, weil z. B. die Factoren unter gewissen Umständen die bestellte Arbeit von den Arbeitern oft gar nicht, oder doch wenigstens, und zwar noch öfterer, in sehr schlechter Qualität erhielten. In Beziehung auf die gegenwärtig zu behandelnde Frage dürfte wohl dieser Punkt als bedeutungslos erscheinen, und es mag genügen, darauf hinzuweisen, daß der Schuldarrest überhaupt, und namentlich für den zuletzt angeführ ten Fall gar kein passendes Executionsmittel ist. Denn wenn die Arbeiter die Arbeit nur liefern, wäre sie auch noch so schlecht, so wird der Schuldarrest doch nicht angewendet werden können, we der der angelobte noch der gesetzliche. Es wird der Factor, wie gestern wiederholt besprochen worden ist, in diesem Falle geschehen lassen müssen, daß der Arbeiter, wenn er nur seine so und so viele Schock Leinewand bringt, mag es auch das verwerflichste Zeug von der Welt sein, aus dem Arrest entlassen werde. Darauf ist aber noch zurückzukommen, was bereits von einem andern Red ner herausgehoben worden ist, daß eine Maßregel, wiedie durch den zweiten Abschnitt des vorliegenden Gesetzes beabsichtigte, nicht füglich eingeführt werden kann, solange nicht der Begriff des Kaufmannsstandes gesetzlich festgestellt ist. Solange darüber noch ein Zweifel obwaltet, wer für einen Kaufmann anzusehen sch muß es auch zweifelhaft sein, ob gegen ihn mit Personalarrest oder mit gewöhnlichen Executionsmitteln zu verfahren ist. Es hat zwar die §. 20 des Gesetzentwurfs Etwas gethan, um für vor kommende Fälle einen etwa eintretenden Zweifel zu heben. Es soll nämlich, wenn die Eigenschaft des Beklagten als Kaufmann nicht in Notorität beruht, oder dem Proceßrichter nicht bekannt ist, diese von dem Kläger bescheinigt werden und (heißt es dort): „Diese Bescheinigung, wenn nicht amtliche Zeugnisse von Polizei- oder Steuerbehörden oder Atteste von kaufmännischen Kor porationen aufzubringen sind, für erbracht zu achten, wenn zwei dem Richter als unverdächtig und nicht betheiligt be kannte Personen vor Gericht an Eidesstatt versichern, daß ihnen der Beklagte als Handelsmann bekannt sei." — Nun, meine Herren! Einem Zeugnisse dieser Art muß ich mich so gar als Jurist ausdrücklich widersetzen. Was soll hier bezeugt werden? Sollen diese redlichen und unverdächtigen Männer etwa ihre Wahrnehmung in Bezug auf eine Thatsache kund geben ?Nein! Was aber sonst? Nichts Anderes, als einUrtheil sollen sie spre-
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