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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Vermögensumstände des Schuldners seren verbessert, begründet zu finden? Muß es nicht vielmehr auch dem Schuldner nachge lassen sein, zu versuchen, ob er den Richter überzeugen kann, daß er sich irrt? Das aber wird ihm nach der §. nicht nachgelassen, wenn man annimmt, daß schon die einseitige Bescheinigung des Gläubigers den Richter berechtige, mit dem Arrest zu verfahren. Schon die einfache Idee der Gerechtigkeit bedingt es, daß dem Beklagten nachgelassen werden müsse, gegen die Bescheinigung oder den Nachweis, welchen der Klager geführt hat, die Gegen bescheinigung zu führen und den entgegenstehettden Satz zu be weisen. Soll dies geschehen, so wird es nothwendig sein, daß eine Beweisform festgesetzt werde. Wir haben aber für derglei chen gegen einander zu führende Beweise keine anderen als die des Beweises und Gegenbeweises. Ware die Rede nur davon, daß die in dem ordentlichen Proceß festgestellten Fristen abgekürzt würden, so würde ich kein Wort dagegen sagen. Wenn aber dem Beklagten die Möglichkeit des Gegenbeweises ganz abge- schnitten werden , oder wenn er diesen Gegenbeweis nur aus dem Schuldgefängniß heraus führen soll, so ist seine Lage eine außer ordentlich traurige. Es wird hier gegen ihn angenommen , was gegen keinen anderen Beklagten in der Welt angenommen wird, daß gegen die Bescheinigung, die nicht einmal ein formeller Be weis ist, ein Gegenbeweis so gut als nicht möglich sei.— Das sind in der Kürze meine Gründe; ich könnte durch Beispiele, bei denen die Haare zu Berge stehen, nachweisen,daß eigentlich wohl noch auf andere Weise für den Schuldner gesorgt werden müsse, damit er nicht der unbilligen und zwecklosen Strenge des Gläu bigers preisgegeben werde. Es mag aber das, was ich gesagt habe, hinreichen, um zu beweisen, daß das Amendement, welches die beiden Mitglieder gestellt haben, von hohem Interesse ist. Bürgermeister Schill- Ich glaube, die Sache ist nicht so schrecklich schlimm, als sie der Referent darstellt. Es wäre nach meinerUcberzeugung der einzige Fall, wo im Gesetz ausgesprochen^ wäre, daß ein formeller Beweis und Gegenbeweis geführt werden sollte, um dem Richter einenAnhaltzu seiner Resolution zu geben. Steht im Gesetz, es solle nachgewiesen werden, daß derSchuldner in bessere Vermögensumstände gekommen sei, so ist zugleich aus gesprochen , daß der Gläubiger dem Richter die Data angeben muß, auf welche derselbe seine Behauptung stützt. Darüber muß der Richter eine Resolution fassen, und die Gründe, welche ihn be stimmen, in die Resolution aufnehmen, und es wird dem Schuld ner Gelegenheit gegeben, seine Gegengründe anzuführen. Er hat das Recht, auf höhere Entscheidung zu provociren, und ist gesi chert gegen einen langen Arrest, der ihm mit Unrecht auferlegt werden könnte. Es ist kein Fast im ganzen Rechte, wo ein solcher Beweis und Gegenbeweis geführt wird. Gegenvorstellungen kann der Schuldner machen und kein Richter wird sie ihm abschneiden. Ach weise hin auf die Bescheinigung bei Ausbringung einer Ver kümmerung. Da ist wederBeweis noch Gegenbeweis nothwendig. Ich komme nun auf das Beispiel, welches der Referent angeführt hat. Wer für 20,000 Lhlr. Waare auf Credit erhalten hat, ist zu Vermögen gekommen, und der Nachweis ist ausreichend, daß er Vermögen habe. Hat er die Waare auf Credit erhalten, so sind sie sein Eigenthum, und der Gläubiger hat das Recht, die Execu- tion zu verlangen. Ich glaube, daß das, was der Herr Viceprä sident gesagt hat, alle Beachtung verdient. Es würde, ehe der Beweis uud Gegenbeweis geführt worden, oft der Fall sein, daß der Schuldner wieder arm geworden ist. Ich mache aufmerksam auf die Bestimmung des Gesetzes, wornach der Wechselarrest mit dem 70. Lebensjahre nicht eintreten kann. Der Gläubiger trägt nun auf Wechselarrest an zu einer Zeit, wo der Schuldner 64 Jähre alt ist. 6 Jahre mit dem Beweis und Gegenbeweis hinzu bringen, ist eine geringfügige Sache, und eine Bestimmung, wie die vorgeschlagene, würde nur zum Nachtheil der Gläubiger ge reichen. Referent Domherr v. Günther: Ich brauche auf Nichts weiter aufmerksam zu machen, als darauf, daß, wer20,000Thlr. Vermögen besitzt, und darauf 20,000 Khlr. schuldig ist, Nichts hat, gar Nichts! Bürgermeister Schill: Das ist ganz richtig, aber wenn er sie hat, sind sie in diesem Augenblicke sein Eigenthum. Referent Domherr 0. Günth er: Eigenthum und Vermö gen sind zwei verschiedene Begriffe. Man kann Eigenthum haben, ohne Vermögen zu besitzen. Bürgermeister Wehner: Der Bürgermeister Schill hat mich der Mühe überhoben, den Ansichten des Herrn Refereytzn entgegenzutreten. Ich kann sie nicht theilen. Ich habe einen, eben solchen Schauder, wie der Herr Vicepräsident, vor dem Be weis und Gegenbeweis. Ich kenne diese lange Procedur als Pd- vocat. In den meisten Fällen wird es gar nicht nötWtzin, haß Beweis und Gegenbeweis geführt werde, weil ziemlich klar M- liegen wird, was der Richter,zu thun hat. Ist er zweifelhaft, -so kann er den Arrest nicht verfügen. Hat aber Jemand geerbten der Lotterie gewonnen, eine reiche Frau genommen, ein einträg liches Geschäft wieder angefangen, der Execution entzogene Ge genstände zum Vorschein gebracht, so wird jeder Zweifel demRich- ter entnommen sein Wozu bedarf es hier des Beweises und Ge genbeweises? Ich theile die Ansicht des Bürgermeister Schill. Wenn eine Resolution gegeben wird, so muß sie mit Gründen un terstützt werden. Gegen eine solche Resolution hat der Beklagte das Recht, Einwendungen zu machen und.die höhere Behörde zu cognosciren, wenn er sich bei der Resolution nicht beruhigen will. Prinz Johann: Ich bin zwar das zweite Mitglied, wel ches mit dem Referenten stimmt, gleichwohl kann ich den Schau der bei dem Beweis und Gegenbeweis nicht für unbegründet hal ten. Ich würde daher statt: „Beweis und Gegenbeweis" Vor schlägen: „Bescheinigung und Gegenbescheinigung," und frage: ob der Herr Referent damit einverstanden ist? Die Hauptsache ist doch, daß der Schuldner nicht sofort gesetzt werden kann. Referent Domherr v. Günther: Ich bin ganz damit ein verstanden. Bürgermeister H übler: Auch ich theile vollständig die An sichten der beiden Sprecher vor mir und bin mit dem Inhalte der 44 einverstanden. In Beziehung auf den Vorschlag Sr. Königl. Hoheit bemerke ich nur noch, daß die Fassung des Gesetz entwurfs, indem sie dem Kläger den Nachweis der wesentlichen
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