Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Vicepräsident v. Carl owitz: Sollte es nicht angemessen sein, wenn die §§. 70 und 71 zuerst zum Bortrage kamen? Es ist wohl, ein bloßes Berschen gewesen, daß sie bis jetzt noch nicht vorgetragen worden sind, ein Versehen, das sich dadurch, leicht erklärt, daß zu jenen beiden von der Deputation keine Bemerkung gemacht worden ist. Mein Gutachten bezieht sich aber nicht auf diese §§., sondern auf die Schlußparagraphe, und kann nicht füglich jetzt schon zur Debatte kommen. Referent Domherr v. Günther: Es soll sich allerdings die Zusatzparagraphe des Herrn Vicepräsidenten blos auf §. 71 beziehen. Vicepräsident v. Carlowitz: Es kann nicht füglich die Abstimmung darüber erfolgen, ehe nicht die §§. 70 und 71 vor- ausgegangen sind. Referent Domherr v. Günther: Es würde sich jetzt die Diskussion blos auf §. 69 zu erstrecken haben. Präsident v. Gersdorf: Es würde jetzt nur von §. 69 die Rede sein, und erst später das Separatvotum in Frage kom men. v. Polenz: Aus der Paragraphe geht doch wohl hervor, daß nach Erlassung des Gesetzes Jeder, der eine Verbindlichkeit auf Wechselrecht eingegangen ist, nur auf 2 Jahre der Freiheit beraubt werden und in Wechselhaft gehalten werden kann; denn es steht in der Paragraphe: „Insbesondere sollen die Vorschriften Z. 30, Z. 32 bis mit 38, §. 41 bis mit 44, auch den bereits zur Schuld haft verurtheilten oder in Schuldhaft befindlichen Personen zu Statten kommen, und sind daher alle diejenigen, wider welche in Gemäßheit der angezogenen Paragraphen entweder, ein Schuld arrest nicht eintreten soll, oder wenn er ursprünglich statthaft war, wegen Eintritts einer der darin bemerkten Voraussetzungen, auf gehoben werden soll, sofort bei Publikation des Gesetzes der Haft zu entlassen." Ich setze voraus, daß es so ist, wie ich mir vor stelle, und bitte den Herrn Referenten um Auskunft. Referent Domherr v. Günther: Ich habe den geehrten Redner nicht ganz deutlich verstanden. v. Po lenz: Es ist in der tz. ausgesprochen, daß Jeder, der eine Verbindlichkeit auf Wechselrecht auch vor Emanirung des Gesetzes eingegangen ist, dennoch nach den vorliegenden Bestim mungen behandelt und mit 2 Jahren entlassen werden muß. Referent Domherr v. Günther: Allerdings! Das ist der Sinn. v. Polenz: Schon ist bei einer andern Z. erwähnt worden, daß die sächsische, wittjede Staatsregierung das Recht habe, ihr Executionsverfahren, insofern sie es nöthig sindet, abzuändern; dies ist nicht zu verkennen und wird von mir nicht bestritten. Aber man hat es bisher bedenklich gefunden, einem Gesetze eine rück wirkende Kraft zu geben, und das ist hier offenbar der Fall. War um thut man das nicht gern, und woher ist dieser Rechtssatz ent standen? Weil beide Parteien, welche einen Contract schließen, auf die frühem gesetzlichen Bestimmungen fußten und vielleicht ganz andere Bedingungen bei ihrem Contratte zum Grunde ge legt hätten, wenn sie nicht die damals geltenden gesetzlichen Be stimmungen für etwas auch fernerhin Bestehendes hielten. Ist I. 48. dies nun die Ursache, warum man nicht die Rückwirkung eines neuen Gesetzes eintreten lassen soll, so wird es mir eben zweifel haft, ob man bei diesem Gesetze ein anderes Verfahren einschlagen darf. Es ist mir auch vorzüglich wegen der Consequenz bedenk lich; denn es wird immer angeführt, wir haben es damals so ge halten, und deshalb ist kein Bedenken, dasselbe wieder eintreten zu lassen. Ich gestehe offenherzig, ich fürchte diesen Vorgang, so wie auch schon die Herren Separatvotanten dies mit als einen Grund aufgeführt haben, weshalb es überhaupt bei der alten Be stimmung bewenden müsse. Verpflichtungen, die früher einge gangen worden sind, sollten auch Nach frühem Gesetzen beurtheilt werden. Königl. Commiffar 0. Einert: Ich muß dem geehrten Redner einhalten, daß es Humanitätsrücksichten sind, die dies neue Gesetz proclamirt haben, und ich glaube, hier leidet die sonstige Regel, daß einem Gesetze rückwirkende Kraft nicht beizulegen sei, deswegen eine Ausnahme, weil man nach meinem Ermessen für die Humanität keine Dilation haben sollte, sondern, wenn man das Gesetz der Humanität für begründet achtet, so sollte man wohl das, was human ist, sofort eintreten lassen. Referent Domherr V. Günther: Ich Muß dem hinzufügen, daß ich nicht die fragliche Bestimmung des'Gesetzes für eine solche halten kann, von der man sagen könnte, sie lege rückwirkende Kraft in das Gesetz. Sie gestattet nur nicht sür die Zukunft, daß Etwas ferner geschieht, was nach dem bisherigen Gesetze ge schehen konnte, und dies ist ganz unbedenklich. v. Polenz: Des Herrn Referenten Entgegnung kann ich nicht für hinlänglicheWiderlegung gelten lassen, halte sie vielmehr für künstliche Auslegung und genmndte Dialektik. Bei vielen neuer lich erschienenen Gesetzen geht die Wirkung nur vorwärts, so z.B. bei den stillschweigenden Hypotheken und andern ist festgesetzt worden, wie weit zurück sie ohne Wirkung sind. Prinz Johann: Ich habe nicht gehört, daß ein Anträg ge stellt worden ist, und ich wünschte doch zu wissen, was der geehrte Sprecher beabsichtigt, ob er gegen die Paragraphe stimmen will, oder ein Amendement stellt. v. Polenz: Ich habe gegen die ganze 69. §. den Einwand, daß es wegen der frühem Verbindlichkeit nicht auch bei den frühem Bestimmungen bleibt. Prinz Johann: Ich muß dem, was der Herr Referent und der Herr königl. Commissar gesagt haben, noch Folgendes hinzufügen. Der Grundsatz, daß ein Gesetz nicht eine rückwir kende Kraft habe, ist gewiß recht gut; aber viele derartige Grund sätze sind cum grarro salis anzuwenden. Mir scheint die Sache so zu stehen. Sieht der Staat, daß es der Ansicht der Huma nität nicht angemessen sei, den Schuldner länger als zwei Jähre im Arrest zu lassen, so stellt er die Voraussetzung auf, daß eine längere Arretur blos die Folge von Rachsucht und Chicane sein könne, so darf er auch dieser Chicane nicht den Arm leihen, und er hat das Recht, dem Gesetze rückwirkende Kraft beizulegen, daß in Zukunft der Arrest nicht länger ausgedehnt werde. Bemerken muß ich noch, daß der Wegfall der letzten Paragraphe der wohl- thätigen Wirkung des Gesetzes entgegentreten dürfte. Es sind 4
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview